Full text : Der Wald und seine Arbeiter

Kartellvertrag
zwischen  dem  Verband  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter  und  dem
Deutschen  Bauarbeiter-Verband.
.  Zur  Wahrung  gemeinsamer  Interessen  der  Mitglieder  beider  Verbände  sowie
zur  Vermeidung  von  Differenzen  sind  nachfolgende  Vereinbarungen  getroffen:
1.  Funktionäre  beider  Organisationen  haben  bei  Aufnahme  neuer  Mitglieder ­
  darauf  zu  achten,  daß  Personen,  die  im  Baugewerbe  beschäftigt  sind,
im  Verband  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter,  und  Personen,  die  in
der  Land-  und  Forstwirtschaft  beschäftigt  sind,  im  Deutschen  Bauarbeiter-Verband ­
  in  der  Regel  keine  Aufnahme  finden.  Ausnahmen  sind  zulässig,  wenn
die  betriebsfremden  Arbeiter  nicht  zahlreich  genug  sind,  um  eine  lebensfähige
Mitgliedschaft  zu  bilden.  Sind  es  zehn  oder  mehr  Mitglieder,  so  sollen  sie
sich  der  Regel  nach  ihrem  Berussverband  als  Zweigverein  anschließen.
2.  Mitglieder  beider  Verbände,  die  in  einem  Betrieb  arbeiten,  für  den  der
andere  Verband  zuständig  ist,  haben  sich  innerhalb  sechs  Wochen  diesem  anzuschließen, ­
  sofem  in  dem  Arbeitsbezirk  eine  Mitgliedschaft  des  Berufsverbandes ­
  besteht.  Hiervon  sind  solche  Mitglieder  ausgenommen,  die  wegen  Maßregelung ­
  im  Beruf  der  Organisation,  der  sie  angehören,  keine  Arbeit  mehr
erhalten  und  sich  in  führender  Stellung  (Vorsitz  oder  Kasse)  in  der  Organisation ­
  befinden.
3.  Wer  ein  volles  Jahr  im  andern  Beruf  beschäftigt  ist,  muß  auch  im  Ausnahmefall ­
  des  §  2  übertreten,  es  sei  denn,  daß  beide  Verwaltungen  der  örtlichen ­
  Organisationen  mit  dem  weiteren  Verbleiben  in  der  alten  Organisation
einverstandesi  sind.
Vom  ersten  Tage  ihrer  Beschäftigung  unterstehen  alle  Mitglieder  bezüglich
der  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  Abmachungen  desjenigen  Berufs,  in  dem
sie  arbeiten.  Insbesondere  gilt  dies  auch  für  die  Abmachungen  vor  Inangriffnahme ­
  der  Arbeiten,  wie  z.  B.  bei  Vorakkordierungen  der  Waldarbeit  usw.
4.  Mitglieder  des  Deutschen  Bauarbeiter-Verbandes,  die  beabsichtigen,  zukünftig ­
  Arbeit  in  der  Land-  und  Forstwirtschaft  anzunehmen,  sind  verpflichtet,
die  Versammlungen  des  Verbandes  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter
möglichst  zu  besuchen,  damit  ein  gemeinsames  Vorgehen  mit  den  ständigen
Arbeitern  in  der  Land-  und  Forstwirtschaft  erzielt  wird.  Ferner  sind  sie  verpflichtet, ­
  bezüglich  der  Abmachungen  über  die  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen
sich  mit  dem  Verband  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter  in  Verbindung
zu  setzen,  sei  es  mit  der  bestehenden  Ortsgruppe  oder  mit  der  zuständigen
Gauleitung  resp.  dem  Verbandsvorstand.
5.  Tritt  ein  Mitglied  des  einen  Verbandes  in  den  andern  Verband  über,
so  hat  es  sich  vorher  in  seiner  alten  Organisation  abzumelden,  seine  Beiträge
bis  zum  Tage  der  Abmeldung  zu  begleichen  und  sich  die  Abmeldung  im  Plitgliedbuch
  bescheinigen  zu  lasseu.  Der  Uebertritt  erfolgt  dann  unentgeltlich  und
unter  Anrechnung  der  Mitgliedschaft  in  der  alten  Organisation.
6.  In  Orten  und  Bezirken,  wo  baugewerbliche  Arbeiter  mit  einer  gewissen
Regelmäßigkeit  während  der  Wintermonate  arbeiten  (Waldarbeit  usw.  aus-70


            
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