Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

der  Beamten!  usw.  Zu  den  Privaturkunden,  die  in  der  ßißXio-0nKr|
  èfKTiíceujv  verwahrt  werden,  gehören  alle  Verträge  und
sonstigen  Urkunden,  die  den  Privatbesitz  und  die  Privatrechte
der  Einwohner  nachweisen  und  sichern.
Für  jeden  Gau  gibt  es  nur  eine  einzige  òngoaía  ßißXioGtjKri
(ßißXio0)iKri  ÒTiiaoCTíujv  Xótujv)  und  nach  Bedarf  eine  einzige  ßißXioGiiKTi
¿TKTfiaeuuv.  Die  erstere  verwahrt  daher  auch  die  Staatsurkunden
der  Dörfer.  Daß  die  letztere  gleichfalls  für  den  ganzen  Gau  dient,
kommt  in  ihrer  Firma  zum  Ausdrucke,  z.  B.  P.  Fay.  154:  ßißXiocpúXuKeç
  èvKTtíaeuuv  ’Apcri(voÍTou),  oder  P.  Loud.  II  S.  151  Nr.  300,  2  :
ßißXio((p0XaHi)  èvKTfi((T€UJv)  ’Apai(voÍTOu).
Es  gewinnt  den  Anschein,  als  ob  gewisse  Privaturkunden  —  in
einer  Doppelausfertigung  —  bei  dem  Landesarchive  zu  Alexandreia,
  und  zwar  bei  der  'Abpiavh  ßißXioGpKTi,  gelagert  werden
mußten.  Diesen  Schluß  wird  man  aus  P.  Oxy.  I  34  Kol.  III  zu  ziehen
haben,  einem  Erlasse  des  Vizekönigs  T.  Flavius  Titianus  aus  dem  Jahre
127  n.  Chr.  :  ouk  eXaGé  poi  oti  oí  utto  Tfjç  Aítútttou  vopiKol  —  iravlaxoö
  judXXov  KaTaxujp[í]Z;oi)ai  tùç  dccpaXeíaç  f|  èv  Aòpiav^  ßißXioGiixri
ktX.  Hier  wird  eine  bestimmte  Gruppe  der  Privatnotare,  nämlich
die  Gruppe  der  vopiKoi  (siehe  oben  S.  277),  getadelt,  daß  sie  die
Vorschrift  nicht  immer  beachten,  wonach  die  vor  ihnen  errichteten
Privaturkunden  an  die  Aòpiavn  ßißXioGnKr]  zu  Alexandreia  einzureichen ­
  sind.  Ich  sprach  oben  (S.  278  Anm.  1)  die  Vermutung
aus,  daß  die  vor  den  vopiKoi  (tabeUiones)  errichteten  römischen
Verträge  Ausnahmerechte  genossen.  Es  ist  möglich,  daß  ebendiese ­
  Verträge  an  das  alexandrinische  Landesarchiv  anstatt  an
ein  Gaubesitzamt  einzusenden  waren.  Jedenfalls  werden  die  vo-¡LUKOÍ
  nur  deshalb  herausgegriffen,  weil  gerade  sie  letzthin  öfter
gegen  eine  bestimmte  Vorschrift  gefehlt  hatten.  In  ähnlicher  Weise
richtet  sich  die  Ermahnung  des  Vizekönigs  Mettius  Rufus  an  zwei
andere  Gruppen  der  Privatnotare,  an  die  auvaXXaTpaTOTpáqpot  und
die  pvnpoveç  (siehe  oben  S.  278).  Die  Erlasse  pñegten  an  bestimmte ­
  Vorfälle  anzuknüpfen.
Über  das  Verschwinden  der  ßißXioGnKr)  ¿TKTpcTeujv  in  späterer
Zeit  siehe  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  14  f.,  und  Eger,  Zum  ägypt.
Grundbuchwesen  S.  14.  Vielleicht  aber  ist  nur  der  Name  verschwunden, ­
  oder  er  ist  uns  bisher  für  diese  späte  Zeit  unbekannt
geblieben.

‘  vgl.  Wilcken,  Zum  alexandrinischen  Antisemitismus  S.  49.
            
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