Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat,

Hausgrundstück  mit  allem  Zubehöre,  belegen  mitten  in  der  Stadt
Hermupolis.  Daß  wir  keinen  notariellen  Vertrag,  sondern  einen  Handschein ­
  vor  uns  haben,  lehrt  namentlich  Z.  17ff,  :  f)  [irpâcTiç  Kupia  laiu),
ibç  èv  bninocTíuj  àpxjeítu  KaraKipévri,  [nv  Kai  rpicrariv  èEeòójiijriv,
<Kai>  èvTeú[0ev  eòòOKÚu  èdopevr)  òripjoaiújcri,  ktX.
Wäre  dieses  Grundstück  in  der  ßißXioOnKri  èTKTiícreujv  durch
Besitzpapiere  belegt  gewesen,  so  würde  der  Käufer  unbedingt  darauf
bestanden  haben,  daß  nunmehr  sein  Name  an  Stelle  des  Namens
des  Verkäufers  im  Besitzamte  erscheine.  Dieses  aber  wäre  nur  durch
ein  èTrícriaXiLia  (Absch.  65)  und  durch  einen  Notariats  vertrag  zu
erreichen  gewesen.  Wenn  der  Käufer  hier  mit  einem  Handscheine
zufrieden  ist,  so  folgt  daraus  mit  Notwendigkeit,  daß  dieses  ausgedehnte ­
  Hausgrundstück  in  der  ßißXioGnKTi  eTKincTeinv  durch  Besitzpapiere ­
  noch  nicht  belegt  war,  und  daß  der  neue  Besitzer  auch
gar  nicht  den  Wunsch  hatte,  die  Belegung  unter  seinem  Namen
jetzt  herbeizuführen.
Wenn  aber  nicht  einmal  die  Hausgrundstücke  der  Gauhauptstadt ­
  vollzählig  belegt  waren,  so  ist  daraus  mit  Sicherheit  zu  schließen,
daß  auch  die  Hausgrundstücke  in  den  Dörfern  und  die  zahlreichen
Ackergrundstücke  des  Gaues  nicht  vollständig  vertreten  waren.
Es  lag  also  völlig  im  Belieben  der  Grundbesitzer,  ihr  Besitzrecht
am  Grund  und  Boden  verbuchen  zu  lassen  oder  nicht;  wenn  einmal ­
  ein  Grundstück  verbucht  war,  ließ  der  Besitznachfolger  im
eigenen  Interesse  die  Umbuchung  auf  seinen  Namen  herbeiführen, ­
  falls  er  nicht  etwa  die  Besitzpapiere  gänzlich  aus  dem
Besitzamte  zurückzog  und  damit  auch  die  Verbuchung  auslöschte.
Wir  kommen  nunmehr  zum  dritten  und  wichtigsten  Punkte,
der  gegen  die  Auffassung  der  ßißXioGnKri  èïKiiiaeoiv  als  „Grundbuchamt“ ­
  spricht:  die  Verbuchung  eines  Grundbesitzes  bei  dieser
ßißXio0fiKri  war  nicht  die  Vorbedingung  für  das  Besitzrecht.
Für  ein  -Grundbuch  gilt  der  Grundsatz:  ohne  Eintragung  kein
Besitzrecht.  Hätte  dieser  Satz  in  Ägypten  Geltung  gehabt,  so  wäre
es  sinnlos  gewesen,  einen  Grundstückskauf  anders  als  notariell  auszuführen, ­
  weil  nur  notarielle  Urkunden,  nicht  aber  Handscheine ­
  von  der  ßißXio0iiKri  èTKTrjcreiuv  entgegengenommen  wurden.
Daß  es  aber  Handscheine  über  Grundstückserwerb  gab,  lehrt  schon
der  soeben  behandelte  Papyrus  CPR.  9.  Handscheine^  sicherten
^  Weitere  Beispiele:  BGU.  71  (189  n.  Chr.):  Kauf  eines  Bauplatzes
(ipiXôç  TÓ-rroç  ¿k  pép[o]uç  irepiTeTeixbujinévoç)  im  Dorfe  Karanis;  BGU.  666
(177  n.  Chr.)  :  Kauf  von  ‘A  +  Vie  Olivenland.
            
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