Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  3.  Die  ptolemäischen  Staatskassen  und  Banken.

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Außer  diesen  beiden  Urkunden  sind  mir  weitere  Zahlungen
ptolemäischer  Banken  nicht  bekannt.  Nur  ein  Spiel  des  Zufalls  wird
es  sein,  daß  uns  nicht  weitere  Zeugnisse  vorliegen.  Immerhin  mag
betont  werden,  daß,  wenn  ein  lebhafter  Bankverkehr,  insbesondere
ein  ausgedehnter  Bank-Giroverkehr,  wie  in  römischer  Zeit,  bestanden
hätte,  doch  wohl  zahlreichere  Spuren  zu  finden  sein  würden.
3.  Welche  Bewandtnis  hat  es  mit  dem  Verpachten
der  ptolemäischen  ipÚTreCai?  Über  diese  Verpachtung  gibt
nur  eine  einzige  Urkunde  Nachricht,  nämlich  das  Steuergesetz  des
Philadelphos,  P.  Rev.  Laws  Kol.  73—78,  leider  nur  in  dürftigen  Resten
uns  erhalten.  Insbesondere  kommen  in  Betracht^:  Kol.  73,  11:
[7nuXoü)Li]ev  làç  Tpa7r[€Zaç  tùç  oõcraç  Iv  xe  AXeHavòpeíai  xm  (?)  Kajxà
Tf|v  xd>p[av],  ferner  Kol.  74,  5fl:  dXXiui  òè  [prjßevi]  èE[écrTa)  pfiie
àTTOÒíòoaGai  pi^re  aTjopáíeiy  [pnie  KoXXo]ßiZ:[eiv  irapjeupécrei
pri[òe|iiâi],  sowie  Kol.  75,  4:  [tiÍii  xpjv  xpáiteíav  BTopaKÓ[Ti],  und
Kol.  76,1:  ó  riTopaKÙjç  xfiv  [ipÚTreCav],  sowie  Kol.  76,3:  [ó]  xpv
xpáiteíav  àxopâuaç  und  76,6:  [irpòç  tò]v  iiYOpaKÓ[Ta  xfiv  xpúneZav].
Alie  diese  Stellen  bekunden  deutlich,  daß  von  einer  Verpachtung
der  ipdiTeZai  die  Rede  ist
Den  Gedanken,  daß  unter  den  xpáneCm  des  Steuergesetzes  die
Staatskassen  zu  verstehen  seien,  weist  schon  Wilcken^  mit  Recht
entschieden  zurück.  Es  ist  undenkbar,  daß  eine  so  wichtige  Behörde
wie  die  Staatskasse  meistbietend  verpachtet  wurde.  So  bleibt  nur
übrig,  daß  das  Steuergesetz  von  der  Verpachtung  der  Banken^
spricht,  und  daß  ein  ptolemäisches  Bankmonopol  bestand.  Dieses
Monopol  mag  dahin  aufzufassen  sein,  daß  die  Regierung  das  Recht,
eine  Privatbank  zu  betreiben,  von  der  Zahlung  einer  jährlichen
Gebühr  abhängig  machte,  derart,  daß  dem  Meistbietenden  das  Bankrecht ­
  zugeschlagen  wurde.  Die  Beschaffung  der  Betriebsgelder,  der
Räumlichkeit  und  der  gesamten  Einrichtung  wird  Privatsache  des
Bankhalters  gewesen  sein.
Irgendwelche  anderen  Belege  über  Verpachtung,  Betrieb  und
sonstige  Verhältnisse  der  ptolemäischen  Banken  sind  nicht  vorhanden. ­

P.  Reinach  7  (siehe  oben  S.  10)  läßt  sich  nur  so  erklären,
daß  der  Kläger  auf  das  Girokonto  des  Beklagten  zu  zahlen  hatte.
^  vgl.  die  Berichtigungen  von  Wilcken,  Ostraka  I  S.  635.
*  Ostraka  I  S.  634.  Der  Widerspruch  von  Beloch,  Griech.  Gesch.  III  1
S.  313,  ist  unberechtigt.
®  vgl.  Bouché-Leclercq,  Hist,  des  Lagides  III  S.  365  Anm.  1.
            
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