Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  66.  Staatsnotariatsvertrag  mit  unselbst.  Girobankbescheinigung.  309

der  ersten  die  linke  Seite,  bei  der  zweiten  die  rechte  Seite  abgerissen ­
  ist.  Zwischen  beiden  Spalten  befindet  sich  eine  Klebung^
Der  Papyrus  ist  mithin  ein  Stück  von  einer  Bolle,  die  durch  Zusammenkleben ­
  einer  größeren  Zahl  von  Einzelurkunden  entstanden
ist.  Den  Inhalt  beider  Spalten  deuten  Yitelli*  und  Wilcken»  zutreffend ­
  dahin,  daß  sie  Eingaben  an  das  Besitzamt  darstellen.  Am
Fuße  der  ersten  Eingabe  stehen  von  zweiter  und  dritter  Hand
Reste  von  Erledigungsvermerken.  Diese  Vermerke  könnten  das
èîTÎcTTaXiaa  sein.  Ist  das  richtig,  so  haben  wir  die  mit  dem  èm-(TTaXpa
  versehenen  Anträge  an  das  Besitzamt  vor  uns,  die  an  das
Notariat  gelangt  sind,  und  es  hat  das  Zusammenkleben  der  Urkunden ­
  bei  dem  Notariate  stattgefunden,  nachdem  dort  die
èTTiaxáXpaTa  einzeln  durch  Abschluß  der  gewünschten  Verträge
erledigt  worden  waren.  Sollten  aber  die  Erledigungsvermerke  nicht
das  èTTÍOToXiLia  sein,  so  hätten  wir  diejenigen  Ausfertigungen  der
Anträge  auf  Erteilung  des  èTtíaiaXpa  vor  uns,  die  im  Besitzamte
als  Belege  verblieben  (vgl.  oben  S.  302)  und  dort  ohne  Zweifel
ebenfalls  zu  Rollen  aneinandergeklebt  wurden.
Abschnitt  66.
Staatsnotariatsvertrag  mit  unselbständiger  Girobankbescheinigung.
Wenn  A  an  B  Geld  leiht,  so  kann,  obwohl  A  ein  Girokunde
ist  und  das  Darlehen  infolgedessen  im  Girowege  an  B  gezahlt  wird,
gleichwohl  der  Schuldvertrag  über  das  Darlehen  vor  dem  Staatsnotariate ­
  errichtet  werden.  Weshalb  in  solchem  Falle  der  Vertrag ­
  nicht  vor  der  Bank  in  Form  eines  Girobankvertrages  errichtet
wird,  entzieht  sich  im  Einzelfalle  unserer  Kenntnis.  Zahlt  B  später
das  Darlehen  zurück,  so  geht  er  zu  derselben  Bank,  die  die  Hergabe ­
  des  Darlehens  besorgt  hatte,  und  zahlt  dort  die  Schuldsumme
auf  das  Girokonto  des  A  ein.  Obwohl  es  das  einfachste  wäre,
zur  Beglaubigung  dieser  Rückzahlung  mit  einer  auf  den  Namen  des
Zahlers  B  ausgestellten  und  an  B  auszuhändigenden  selbständigen
Girobankbescheinigung  (vgl.  Abschn.  46)  sich  zu  begnügen,  kann
auch  über  diese  Rückzahlung  ein  Staatsnotariatsvertrag  aufgesetzt
werden.  Die  Veranlassung  zu  diesem  zweiten  Staatsnotariatsvertrage
  gibt  nicht,  wie  beim  ersten,  der  Geldverleiher  A,  sondern
der  Schuldtilger  B.

*  WUcken,  Archiv  IV  S.  450.
*  P.  Fior.  I  67  Einl.  S.  123.

®  Archiv  IV  S.  450.
            
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