Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Nach einer gewissen Zeit (infolge einer Lücke im Papyrus ist die 
Zeit der Darlehenshergabe nicht zu bestimmen) zahlt Soeris einen 
Teil der Schuld zurück, nämlich 824 Drachmen. Es bleibt mithin 
eine Bestschuld von 696 Drachmen; über die Teilrückzahlung 
handelt unser Papyrus. Soeris besorgt die Teilrückzahlung in der 
Weise, daß sie die 824 Drachmen zu derjenigen Bank trägt, von 
der sie das Darlehen erhalten hat. Als das Darlehen gegeben 
wurde, war die Bank in der Kleopatrios-Straße in den Händen 
des Herakleides; jetzt, zur Zeit der Teilrückzahlung, gehört die 
Bank dem Ammonios. Zwar könnte man aus den Worten rpa-rreíriç 
Trpòç Tf) a(uTr)) Tr[\]aT€[ía] herauslesen, daß die Bank des Herakleides 
„in derselben Straße“ belegen sei, wie jene Bank des Ammonios, 
d. h. daß beide Banken gleichzeitig nebeneinander bestanden ; doch 
ist dieser Gedanke aus dem Grunde abzuweisen, weil es völlig 
unwahrscheinlich ist, daß Frau Soerus bei zwei verschiedenen 
Banken in derselben Straße ein Girokonto besaß. 
Schließlich ist noch darauf aufmerksam zu machen, daß unsere 
Urkunde (die Homologie über die Teilrückzahlung) in nToXepaiç 
Apupoö, mithin in dem Notariats-Zweigamte dieses Dorfes, auf 
gerichtet worden ist, während die Teilrückzahlung selber bei jener 
Bank in der Gauhauptstadt Arsinoe vor sich gegangen war. 
Frau Soerus, die Inhaberin eines Girokontos bei dieser Bank, 
befindet sich in dem genannten Dorfe, denn sie unterschreibt die 
Homologie in BGU. 445 ; Frau Soeris wird in demselben Dorfe 
ihren Wohnsitz haben. Möglicherweise hält sich Soerus nur zeit 
weise in diesem Dorfe auf, hat aber sonst ihren Wohnsitz in 
Arsinoe, weshalb sie auch dort, nicht bei einer Dorfbank, ein Giro 
konto besitzt. Soeris aber kann die Teilrückzahlung nicht wohl per 
sönlich in Arsinoe besorgt haben; vermutlich hat sie einen Mittels 
mann zuhilfe genommen, möglicherweise die nächstgelegene Dorf 
bank, in welchem Falle an den Giro-Fernverkehr (Abschn. 58) 
zu denken ist. 
Die vorliegende Homologie (BGU. 445) ist auf Wunsch und 
zu Händen der Zahlerin (Schuldnerin) ausgefertigt worden, denn 
nur für diese kann die persönliche Unterschrift der Gläubigerin 
Soerus Wert haben. Es ist also nicht daran zu denken, daß 
diese Urkunde zu Nutz der Gläubigerin aufgestellt worden sei, 
etwa um sie in Hinsicht der noch ausstehenden 696 Drachmen 
sicher zu stellen. Weshalb die Zahlerin Soeris aus Anlaß dieser 
Teilzahlung einen langatmigen Staatsnotariatsvertrag wünschte,
	        
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