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Teil IV. Girobanknotariat.
Nach einer gewissen Zeit (infolge einer Lücke im Papyrus ist die
Zeit der Darlehenshergabe nicht zu bestimmen) zahlt Soeris einen
Teil der Schuld zurück, nämlich 824 Drachmen. Es bleibt mithin
eine Bestschuld von 696 Drachmen; über die Teilrückzahlung
handelt unser Papyrus. Soeris besorgt die Teilrückzahlung in der
Weise, daß sie die 824 Drachmen zu derjenigen Bank trägt, von
der sie das Darlehen erhalten hat. Als das Darlehen gegeben
wurde, war die Bank in der Kleopatrios-Straße in den Händen
des Herakleides; jetzt, zur Zeit der Teilrückzahlung, gehört die
Bank dem Ammonios. Zwar könnte man aus den Worten rpa-rreíriç
Trpòç Tf) a(uTr)) Tr[\]aT€[ía] herauslesen, daß die Bank des Herakleides
„in derselben Straße“ belegen sei, wie jene Bank des Ammonios,
d. h. daß beide Banken gleichzeitig nebeneinander bestanden ; doch
ist dieser Gedanke aus dem Grunde abzuweisen, weil es völlig
unwahrscheinlich ist, daß Frau Soerus bei zwei verschiedenen
Banken in derselben Straße ein Girokonto besaß.
Schließlich ist noch darauf aufmerksam zu machen, daß unsere
Urkunde (die Homologie über die Teilrückzahlung) in nToXepaiç
Apupoö, mithin in dem Notariats-Zweigamte dieses Dorfes, auf
gerichtet worden ist, während die Teilrückzahlung selber bei jener
Bank in der Gauhauptstadt Arsinoe vor sich gegangen war.
Frau Soerus, die Inhaberin eines Girokontos bei dieser Bank,
befindet sich in dem genannten Dorfe, denn sie unterschreibt die
Homologie in BGU. 445 ; Frau Soeris wird in demselben Dorfe
ihren Wohnsitz haben. Möglicherweise hält sich Soerus nur zeit
weise in diesem Dorfe auf, hat aber sonst ihren Wohnsitz in
Arsinoe, weshalb sie auch dort, nicht bei einer Dorfbank, ein Giro
konto besitzt. Soeris aber kann die Teilrückzahlung nicht wohl per
sönlich in Arsinoe besorgt haben; vermutlich hat sie einen Mittels
mann zuhilfe genommen, möglicherweise die nächstgelegene Dorf
bank, in welchem Falle an den Giro-Fernverkehr (Abschn. 58)
zu denken ist.
Die vorliegende Homologie (BGU. 445) ist auf Wunsch und
zu Händen der Zahlerin (Schuldnerin) ausgefertigt worden, denn
nur für diese kann die persönliche Unterschrift der Gläubigerin
Soerus Wert haben. Es ist also nicht daran zu denken, daß
diese Urkunde zu Nutz der Gläubigerin aufgestellt worden sei,
etwa um sie in Hinsicht der noch ausstehenden 696 Drachmen
sicher zu stellen. Weshalb die Zahlerin Soeris aus Anlaß dieser
Teilzahlung einen langatmigen Staatsnotariatsvertrag wünschte,