Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

der  selbständigen  Girobankbescheinigung  (Abschn.  46).  Diese  Übereinstimmung ­
  kann  nicht  überraschen,  da  der  Kern  der  Urkunde,  das
ist  der  Auszug  aus  dem  Girobuche,  in  beiden  Fällen  der  nämliche
sein  muß.
Daß  der  Girobankbescheinigung  P.  Teb.  11  389  ein  Staatsnotariatsvertrag ­
  voraufgegangen  ist,  geht  aus  den  Schlußworten
der  Urkunde  hervor.  Der  Notariatsvertrag  wird  als  uTiaWaTn  bezeichnet, ­
  d.  h.  als  „Pfandvertrag“.  Wäre  dieser  Pfandvertrag  nicht
vor  dem  Staatsnotariate,  sondern  vor  der  Bank  als  selbständiger
Girobankvertrag  abgeschlossen  worden,  so  würde  daneben  nicht
noch  die  uns  vorliegende  Girobankbescheinigung  ausgefertigt  worden ­
  sein.  Unser  Papyrus  ist  aber  eine  Girobankbescheinigung;
wäre  er  ein  Girobankvertrag,  so  wäre  der  Aufbau  anders,  auch
würde  alsdann  der  Hinweis  darauf  unmöglich  sein,  daß  die  Bankzahlung ­
  auf  Grund  einer  ÒTraWaTn  geschieht:  die  Verpfändung  würde
eben  innerhalb  des  Girobankvertrages  selber  vereinbart  worden  sein.
Die  Worte  fpa^eicrri  bnaWaTfi  òià  Tpç  ßißXioSnKpq  enthalten
eine  offenbare  Ungenauigkeit.  Der  Papyrusschreiber  will  sagen,
daß,  nachdem  Tamystha  den  Pfandvertrag  unterschrieben  hatte,
dieser  Pfandvertrag  durch  die  Gläubigerin  Isidora  auf  Grund  der
üblichen  àrroTpatpn  bei  dem  Besitzamte  zur  Verbuchung  eingereicht ­
  worden  ist  (vgl.  Abschn.  92).
Grenfell  und  Hunt  bemerken  :  „KEcpaXaiou  òiKaíou  seems  to  refer
to  some  rights  over  a  sum  of  money,  which  were  pledged  by  Tamystha
as  security  for  the  debt  in  the  contract  presupposed  by  389“.  Es
wird  darnach  der  Text  zu  erklären  sein  :  „gemäß  dem  von  Tamystha
vollzogenen  Pf  and  vertrage  über  das  aus  dem  geliehenen  Kapitalgelde
erwachsene  Pfandrecht“.  Die  Girobankbescheinigung  bedarf  nicht
einer  Angabe  darüber,  welches  der  Gegenstand  ist,  den  Tamystha
verpfändet  hat;  es  genügt,  auf  den  Pfandvertrag  hinzuweisen.
Dieses  Beispiel  gibt  Veranlassung,  auf  die  Tatsache  zurückzukommen, ­
  daß  die  Girobankbescheinigung  in  ihrem  Kerne  einen
Auszug  aus  dem  Girobankbuche  darstellt  (vgl.  S.  219).  Das  Gerippe ­
  der  Urkunde  lautet:  ’Icnòihpa  TapúcrGa  XPhö’iv  òpaxpàç  x  eîç
èviauTÒv  êva.  Grenfell  und  Hunt  bemerken,  daß  vor  xpüctiv  hinzuzudenken ­
  sei  ?x«v  aÓTfjv  (d.  i.  Tamystha).  Indessen  ist  daran  zu
erinnern,  daß  die  Girobankbescheinigungen  allgemein  mit  Vorliebe
das  Zeitwort  fortlassen  i  ;  man  muß  sich  eben  gegenwärtig  halten.

‘  P.  Straßb.  I  19  Einl.  S.  70.
            
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