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Teil IV. Girobanknotariat.
der selbständigen Girobankbescheinigung (Abschn. 46). Diese Übereinstimmung
kann nicht überraschen, da der Kern der Urkunde, das
ist der Auszug aus dem Girobuche, in beiden Fällen der nämliche
sein muß.
Daß der Girobankbescheinigung P. Teb. 11 389 ein Staatsnotariatsvertrag
voraufgegangen ist, geht aus den Schlußworten
der Urkunde hervor. Der Notariatsvertrag wird als uTiaWaTn bezeichnet,
d. h. als „Pfandvertrag“. Wäre dieser Pfandvertrag nicht
vor dem Staatsnotariate, sondern vor der Bank als selbständiger
Girobankvertrag abgeschlossen worden, so würde daneben nicht
noch die uns vorliegende Girobankbescheinigung ausgefertigt worden
sein. Unser Papyrus ist aber eine Girobankbescheinigung;
wäre er ein Girobankvertrag, so wäre der Aufbau anders, auch
würde alsdann der Hinweis darauf unmöglich sein, daß die Bankzahlung
auf Grund einer ÒTraWaTn geschieht: die Verpfändung würde
eben innerhalb des Girobankvertrages selber vereinbart worden sein.
Die Worte fpa^eicrri bnaWaTfi òià Tpç ßißXioSnKpq enthalten
eine offenbare Ungenauigkeit. Der Papyrusschreiber will sagen,
daß, nachdem Tamystha den Pfandvertrag unterschrieben hatte,
dieser Pfandvertrag durch die Gläubigerin Isidora auf Grund der
üblichen àrroTpatpn bei dem Besitzamte zur Verbuchung eingereicht
worden ist (vgl. Abschn. 92).
Grenfell und Hunt bemerken : „KEcpaXaiou òiKaíou seems to refer
to some rights over a sum of money, which were pledged by Tamystha
as security for the debt in the contract presupposed by 389“. Es
wird darnach der Text zu erklären sein : „gemäß dem von Tamystha
vollzogenen Pf and vertrage über das aus dem geliehenen Kapitalgelde
erwachsene Pfandrecht“. Die Girobankbescheinigung bedarf nicht
einer Angabe darüber, welches der Gegenstand ist, den Tamystha
verpfändet hat; es genügt, auf den Pfandvertrag hinzuweisen.
Dieses Beispiel gibt Veranlassung, auf die Tatsache zurückzukommen,
daß die Girobankbescheinigung in ihrem Kerne einen
Auszug aus dem Girobankbuche darstellt (vgl. S. 219). Das Gerippe
der Urkunde lautet: ’Icnòihpa TapúcrGa XPhö’iv òpaxpàç x eîç
èviauTÒv êva. Grenfell und Hunt bemerken, daß vor xpüctiv hinzuzudenken
sei ?x«v aÓTfjv (d. i. Tamystha). Indessen ist daran zu
erinnern, daß die Girobankbescheinigungen allgemein mit Vorliebe
das Zeitwort fortlassen i ; man muß sich eben gegenwärtig halten.
‘ P. Straßb. I 19 Einl. S. 70.