Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
der selbständigen Girobankbescheinigung (Abschn. 46). Diese Über 
einstimmung kann nicht überraschen, da der Kern der Urkunde, das 
ist der Auszug aus dem Girobuche, in beiden Fällen der nämliche 
sein muß. 
Daß der Girobankbescheinigung P. Teb. 11 389 ein Staats 
notariatsvertrag voraufgegangen ist, geht aus den Schlußworten 
der Urkunde hervor. Der Notariatsvertrag wird als uTiaWaTn be 
zeichnet, d. h. als „Pfandvertrag“. Wäre dieser Pfandvertrag nicht 
vor dem Staatsnotariate, sondern vor der Bank als selbständiger 
Girobankvertrag abgeschlossen worden, so würde daneben nicht 
noch die uns vorliegende Girobankbescheinigung ausgefertigt wor 
den sein. Unser Papyrus ist aber eine Girobankbescheinigung; 
wäre er ein Girobankvertrag, so wäre der Aufbau anders, auch 
würde alsdann der Hinweis darauf unmöglich sein, daß die Bank 
zahlung auf Grund einer ÒTraWaTn geschieht: die Verpfändung würde 
eben innerhalb des Girobankvertrages selber vereinbart worden sein. 
Die Worte fpa^eicrri bnaWaTfi òià Tpç ßißXioSnKpq enthalten 
eine offenbare Ungenauigkeit. Der Papyrusschreiber will sagen, 
daß, nachdem Tamystha den Pfandvertrag unterschrieben hatte, 
dieser Pfandvertrag durch die Gläubigerin Isidora auf Grund der 
üblichen àrroTpatpn bei dem Besitzamte zur Verbuchung einge 
reicht worden ist (vgl. Abschn. 92). 
Grenfell und Hunt bemerken : „KEcpaXaiou òiKaíou seems to refer 
to some rights over a sum of money, which were pledged by Tamystha 
as security for the debt in the contract presupposed by 389“. Es 
wird darnach der Text zu erklären sein : „gemäß dem von Tamystha 
vollzogenen Pf and vertrage über das aus dem geliehenen Kapitalgelde 
erwachsene Pfandrecht“. Die Girobankbescheinigung bedarf nicht 
einer Angabe darüber, welches der Gegenstand ist, den Tamystha 
verpfändet hat; es genügt, auf den Pfandvertrag hinzuweisen. 
Dieses Beispiel gibt Veranlassung, auf die Tatsache zurück 
zukommen, daß die Girobankbescheinigung in ihrem Kerne einen 
Auszug aus dem Girobankbuche darstellt (vgl. S. 219). Das Ge 
rippe der Urkunde lautet: ’Icnòihpa TapúcrGa XPhö’iv òpaxpàç x eîç 
èviauTÒv êva. Grenfell und Hunt bemerken, daß vor xpüctiv hinzu 
zudenken sei ?x«v aÓTfjv (d. i. Tamystha). Indessen ist daran zu 
erinnern, daß die Girobankbescheinigungen allgemein mit Vorliebe 
das Zeitwort fortlassen i ; man muß sich eben gegenwärtig halten. 
‘ P. Straßb. I 19 Einl. S. 70.
	        
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