Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Nach  einer  gewissen  Zeit  (infolge  einer  Lücke  im  Papyrus  ist  die
Zeit  der  Darlehenshergabe  nicht  zu  bestimmen)  zahlt  Soeris  einen
Teil  der  Schuld  zurück,  nämlich  824  Drachmen.  Es  bleibt  mithin
eine  Bestschuld  von  696  Drachmen;  über  die  Teilrückzahlung
handelt  unser  Papyrus.  Soeris  besorgt  die  Teilrückzahlung  in  der
Weise,  daß  sie  die  824  Drachmen  zu  derjenigen  Bank  trägt,  von
der  sie  das  Darlehen  erhalten  hat.  Als  das  Darlehen  gegeben
wurde,  war  die  Bank  in  der  Kleopatrios-Straße  in  den  Händen
des  Herakleides;  jetzt,  zur  Zeit  der  Teilrückzahlung,  gehört  die
Bank  dem  Ammonios.  Zwar  könnte  man  aus  den  Worten  rpa-rreíriç
Trpòç  Tf)  a(uTr))  Tr[\]aT€[ía]  herauslesen,  daß  die  Bank  des  Herakleides
„in  derselben  Straße“  belegen  sei,  wie  jene  Bank  des  Ammonios,
d.  h.  daß  beide  Banken  gleichzeitig  nebeneinander  bestanden  ;  doch
ist  dieser  Gedanke  aus  dem  Grunde  abzuweisen,  weil  es  völlig
unwahrscheinlich  ist,  daß  Frau  Soerus  bei  zwei  verschiedenen
Banken  in  derselben  Straße  ein  Girokonto  besaß.
Schließlich  ist  noch  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  unsere
Urkunde  (die  Homologie  über  die  Teilrückzahlung)  in  nToXepaiç
Apupoö,  mithin  in  dem  Notariats-Zweigamte  dieses  Dorfes,  aufgerichtet ­
  worden  ist,  während  die  Teilrückzahlung  selber  bei  jener
Bank  in  der  Gauhauptstadt  Arsinoe  vor  sich  gegangen  war.
Frau  Soerus,  die  Inhaberin  eines  Girokontos  bei  dieser  Bank,
befindet  sich  in  dem  genannten  Dorfe,  denn  sie  unterschreibt  die
Homologie  in  BGU.  445  ;  Frau  Soeris  wird  in  demselben  Dorfe
ihren  Wohnsitz  haben.  Möglicherweise  hält  sich  Soerus  nur  zeitweise ­
  in  diesem  Dorfe  auf,  hat  aber  sonst  ihren  Wohnsitz  in
Arsinoe,  weshalb  sie  auch  dort,  nicht  bei  einer  Dorfbank,  ein  Girokonto ­
  besitzt.  Soeris  aber  kann  die  Teilrückzahlung  nicht  wohl  persönlich ­
  in  Arsinoe  besorgt  haben;  vermutlich  hat  sie  einen  Mittelsmann ­
  zuhilfe  genommen,  möglicherweise  die  nächstgelegene  Dorfbank, ­
  in  welchem  Falle  an  den  Giro-Fernverkehr  (Abschn.  58)
zu  denken  ist.
Die  vorliegende  Homologie  (BGU.  445)  ist  auf  Wunsch  und
zu  Händen  der  Zahlerin  (Schuldnerin)  ausgefertigt  worden,  denn
nur  für  diese  kann  die  persönliche  Unterschrift  der  Gläubigerin
Soerus  Wert  haben.  Es  ist  also  nicht  daran  zu  denken,  daß
diese  Urkunde  zu  Nutz  der  Gläubigerin  aufgestellt  worden  sei,
etwa  um  sie  in  Hinsicht  der  noch  ausstehenden  696  Drachmen
sicher  zu  stellen.  Weshalb  die  Zahlerin  Soeris  aus  Anlaß  dieser
Teilzahlung  einen  langatmigen  Staatsnotariatsvertrag  wünschte,
            
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