Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

mit  ziemlicher  Genauigkeit  die  Angabe  der  gestellten  Hypothek.
Da  beide  Körper  (Nr.  3  und  4)  mit  àKoXoóOiuç  usw.  auf  den  Notariatsvertrag ­
  hinweisen,  hätte  eben  dieser  Hinweis  für  sich  allein
genügt,  und  man  kann  es  nur  als  Ausfluß  übergroßer  Peinlichkeit
bezeichnen,  wenn  der  unselbständige  Girobankvertrag  in  seinen
beiden  Körpern  die  Hypothek  nochmals  genau  benennt.  Möglicherweise ­
  liegt  auch  eine  Beeinflussung  durch  den  selbständigen
Girobankvertrag  vor,  bei  dem  die  Benennung  der  Hypothek  usw.
unerläßlich  ist.
Der  Körper  der  ÖTTOTpaqpn  zum  Notariats  vertrage  und  der
Körper  der  ÚTroTpaq)n  zum  Girobankvertrage  müssen  eigentlich
von  dem  Schuldner  (Zahlungsempfänger)  eigenhändig  geschrieben
werden,  denn  beide  Male  ist  der  Körper  nur  der  Vorläufer  für  die
nachfolgende  eigenhändige  Unterschrift,  und  in  beiden  Fällen  besteht ­
  der  Grundgedanke,  daß  derjenige,  der  die  Unterschrift  leistet,
auch  den  voraufgehenden  Körper  mit  eigener  Hand  schreiben  soll,
damit  er  auf  diese  Weise  seine  nicht  wegzudeutelnde  persönliche
Zustimmung  zu  jedem  einzelnen  Teile  des  Vertragskörpers  bezw.
des  òiaTpacpó-Körpers  erteilt.  Im  Hinblick  aber  auf  die  große
Schreibarbeit,  und  da  viele  Leute,  falls  sie  schreiben  konnten,  nur
sehr  langsam  und  unbeholfen  schrieben,  trat  für  sie  in  Hinsicht
des  Körpers  der  örroTpacpn  beide  Male  gern  ein  Schreibvertreter  ein,
wie  in  unserem  Falle  auch  geschehen  ist.
Die  Unterschiede  des  zu  einem  Staatsnotariatsvertrage  gehörigen ­
  unselbständigen  Girobank  Vertrages  von  der  zu  einem
Staatsnotariatsvertrage  gehörigen  unselbständigen  Girobankbescheinigung ­
  (S.  317)  lassen  sich  leicht  erkennen;  ebenso  die
Übereinstimmungen.  Die  biaypacpti  ist  derjenige  Teil  des  unselbständigen ­
  Girobankvertrages,  der  mit  der  unselbständigen  Girobankbescheinigung ­
  im  großen  und  ganzen  übereinstimmt:  zuerst
der  Kopf  mit  Zeit  und  Bankfirma,  sodann  der  Körper  in  Form
eines  Auszuges  aus  dem  Girobuche.  Die  Unterteile  des
Körpers  stimmen  ebenfalls  überein:  Zahler,  Empfänger,  Betrag,
Hinweis  auf  den  Staatsnotariatsvertrag,  Art  der  Zahlung  u.  dgl.
Die  Verschiedenheiten  aber  bestehen  darin,  daß  beim  unselbständigen ­
  Girobankvertrage  der  Auszug  aus  dem  Girobuche
(d.  i.  der  Körper  der  òiaypacpn)  durch  den  Bankhalter  eigenhändig ­
  auf  seine  Eichtigkeit  hin  bescheinigt  wird,  bei  der  unselbständigen ­
  Girobankbescheinigung  dagegen  nicht;  ferner:  daß
auf  den  Kontoauszug  (òiaypacpn)  eine  besondere  UTroTpacpp  mit
            
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