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Teil IV. Girobanknotariat.
mit ziemlicher Genauigkeit die Angabe der gestellten Hypothek.
Da beide Körper (Nr. 3 und 4) mit àKoXoóOiuç usw. auf den Notariatsvertrag
hinweisen, hätte eben dieser Hinweis für sich allein
genügt, und man kann es nur als Ausfluß übergroßer Peinlichkeit
bezeichnen, wenn der unselbständige Girobankvertrag in seinen
beiden Körpern die Hypothek nochmals genau benennt. Möglicherweise
liegt auch eine Beeinflussung durch den selbständigen
Girobankvertrag vor, bei dem die Benennung der Hypothek usw.
unerläßlich ist.
Der Körper der ÖTTOTpaqpn zum Notariats vertrage und der
Körper der ÚTroTpaq)n zum Girobankvertrage müssen eigentlich
von dem Schuldner (Zahlungsempfänger) eigenhändig geschrieben
werden, denn beide Male ist der Körper nur der Vorläufer für die
nachfolgende eigenhändige Unterschrift, und in beiden Fällen besteht
der Grundgedanke, daß derjenige, der die Unterschrift leistet,
auch den voraufgehenden Körper mit eigener Hand schreiben soll,
damit er auf diese Weise seine nicht wegzudeutelnde persönliche
Zustimmung zu jedem einzelnen Teile des Vertragskörpers bezw.
des òiaTpacpó-Körpers erteilt. Im Hinblick aber auf die große
Schreibarbeit, und da viele Leute, falls sie schreiben konnten, nur
sehr langsam und unbeholfen schrieben, trat für sie in Hinsicht
des Körpers der örroTpacpn beide Male gern ein Schreibvertreter ein,
wie in unserem Falle auch geschehen ist.
Die Unterschiede des zu einem Staatsnotariatsvertrage gehörigen
unselbständigen Girobank Vertrages von der zu einem
Staatsnotariatsvertrage gehörigen unselbständigen Girobankbescheinigung
(S. 317) lassen sich leicht erkennen; ebenso die
Übereinstimmungen. Die biaypacpti ist derjenige Teil des unselbständigen
Girobankvertrages, der mit der unselbständigen Girobankbescheinigung
im großen und ganzen übereinstimmt: zuerst
der Kopf mit Zeit und Bankfirma, sodann der Körper in Form
eines Auszuges aus dem Girobuche. Die Unterteile des
Körpers stimmen ebenfalls überein: Zahler, Empfänger, Betrag,
Hinweis auf den Staatsnotariatsvertrag, Art der Zahlung u. dgl.
Die Verschiedenheiten aber bestehen darin, daß beim unselbständigen
Girobankvertrage der Auszug aus dem Girobuche
(d. i. der Körper der òiaypacpn) durch den Bankhalter eigenhändig
auf seine Eichtigkeit hin bescheinigt wird, bei der unselbständigen
Girobankbescheinigung dagegen nicht; ferner: daß
auf den Kontoauszug (òiaypacpn) eine besondere UTroTpacpp mit