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Teil IV. Girobanknotariat.
Abschnitt 75.
Pflichtmäßige aTtOTpaqpn an das Besitzamt.
Die pflichtmäßigen àfroYpaqpaí unter AI der Zusammenstel
lung auf S. 369 werden sämtlich an diejenigen Behörden erstattet,
von denen wir wissen, daß sie auch sonst mit Steuersachen und
allgemeinen Staatsverwaltungssachen zu tun haben. Es sind das
zugleich die leitenden politischen Behörden des Gaues: der (Txpa-
TT1TÓÇ, der pamXiKÒç TpapMctTeúç, der xiupoTpappaTeúq usw. Gegen
diese große Gruppe von ÚTroTpaqpaí sticht eine d-rroTpacpn deutlich
ab, die zwar ebenfalls — wie jene — von den Bewohnern aus
geht und den Privatbesitz der Bewohner behandelt, indessen nicht
an die politischen Behörden gerichtet ist, sondern an eine Behörde,
die nur mit Verwaltung der freiwillig ihr überbrachten Privat
urkunden der Bewohner Befassung hat, nämlich an das Besitz
amt (ßiß\io0nKr| èTKTTicreujv). Der Umstand, daß die bisher bekannt
gewordenen àrroTpacpaí an das Besitzamt Erklärungen über den
Besitz an Grund und Boden darstellen, hat die Veranlassung dazu
gegeben, das Besitzamt als Katasteramt oder Grundbuchamt anzu
sehen 1. Wie oben (S. 289 ff.) ausgeführt worden ist, trifft diese
Auffassung nicht zu. Da das Besitzamt nur ein Staatsamt zur Ver
wahrung der freiwillig ihr überbrachten Urkunden ist, und da
die Urkunden über den Besitz an Grund und Boden, soweit sie
im Besitzamte lagern, demzufolge nicht den gesamten Grund und
Boden des Gaues umfassen (vgl. oben S. 288), so können sich die
pflichtmäßigen^ àiroYpaqpaí an das Besitzamt auch nur allein
auf die freiwillig an das Besitzamt eingereichten, dort also schon
vorhandenen Besitzurkunden beziehen.
Über die im Besitzamte lagernden Urkunden wird eine Haupt-
Übersicht geführt, die man als Bestandsliste bezeichnen kann.
Diese Liste nannte man xà òiacrxpiópaxa^. Die an das Besitzamt
gerichteten pflichtmäßigen àítoTpacpaí haben den Zweck, dem Besitz
amte die Möglichkeit zu bieten, seinen Urkundenbestand und
seine Bestandsliste einer gründlichen Nachprüfung zu
unterziehen. Eine solche Nachprüfung wurde nötig, sobald man
‘ siehe oben S. 285 Anm. 1 und S. 290 Anm. 1.
* Daß diese áiroxpaçaí pflichtmäßig eingereicht werden, ersieht
man aus den regelmäßigen Wendungen: Korà xà KeXeuaGëvxa oder Kuxd xà
upoaxexaxpéva.
» vgl. P. Straßb. I S. 124.