Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Abschnitt 75. 
Pflichtmäßige aTtOTpaqpn an das Besitzamt. 
Die pflichtmäßigen àfroYpaqpaí unter AI der Zusammenstel 
lung auf S. 369 werden sämtlich an diejenigen Behörden erstattet, 
von denen wir wissen, daß sie auch sonst mit Steuersachen und 
allgemeinen Staatsverwaltungssachen zu tun haben. Es sind das 
zugleich die leitenden politischen Behörden des Gaues: der (Txpa- 
TT1TÓÇ, der pamXiKÒç TpapMctTeúç, der xiupoTpappaTeúq usw. Gegen 
diese große Gruppe von ÚTroTpaqpaí sticht eine d-rroTpacpn deutlich 
ab, die zwar ebenfalls — wie jene — von den Bewohnern aus 
geht und den Privatbesitz der Bewohner behandelt, indessen nicht 
an die politischen Behörden gerichtet ist, sondern an eine Behörde, 
die nur mit Verwaltung der freiwillig ihr überbrachten Privat 
urkunden der Bewohner Befassung hat, nämlich an das Besitz 
amt (ßiß\io0nKr| èTKTTicreujv). Der Umstand, daß die bisher bekannt 
gewordenen àrroTpacpaí an das Besitzamt Erklärungen über den 
Besitz an Grund und Boden darstellen, hat die Veranlassung dazu 
gegeben, das Besitzamt als Katasteramt oder Grundbuchamt anzu 
sehen 1. Wie oben (S. 289 ff.) ausgeführt worden ist, trifft diese 
Auffassung nicht zu. Da das Besitzamt nur ein Staatsamt zur Ver 
wahrung der freiwillig ihr überbrachten Urkunden ist, und da 
die Urkunden über den Besitz an Grund und Boden, soweit sie 
im Besitzamte lagern, demzufolge nicht den gesamten Grund und 
Boden des Gaues umfassen (vgl. oben S. 288), so können sich die 
pflichtmäßigen^ àiroYpaqpaí an das Besitzamt auch nur allein 
auf die freiwillig an das Besitzamt eingereichten, dort also schon 
vorhandenen Besitzurkunden beziehen. 
Über die im Besitzamte lagernden Urkunden wird eine Haupt- 
Übersicht geführt, die man als Bestandsliste bezeichnen kann. 
Diese Liste nannte man xà òiacrxpiópaxa^. Die an das Besitzamt 
gerichteten pflichtmäßigen àítoTpacpaí haben den Zweck, dem Besitz 
amte die Möglichkeit zu bieten, seinen Urkundenbestand und 
seine Bestandsliste einer gründlichen Nachprüfung zu 
unterziehen. Eine solche Nachprüfung wurde nötig, sobald man 
‘ siehe oben S. 285 Anm. 1 und S. 290 Anm. 1. 
* Daß diese áiroxpaçaí pflichtmäßig eingereicht werden, ersieht 
man aus den regelmäßigen Wendungen: Korà xà KeXeuaGëvxa oder Kuxd xà 
upoaxexaxpéva. 
» vgl. P. Straßb. I S. 124.
	        
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