Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Teil  lY.  Girobanknotariat.

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Nur  Oxyrhynchos  hatte  also  eine  Unordnung  angemeldet*.
Hätte  eine  gleiche  Unordnung  auch  in  einem  anderen  Gaue  oder
in  mehreren  anderen  Gauen  bestanden,  so  würde  die  Verordnung
wohl  nicht  bloß  Oxyrhynchos  benennen.  Die  Unordnung  in  Oxyrhynchos
  hatte  zur  Folge,  daß  die  òioÍKrjcriç  der  íòiujTiKà  irpÚTiiaia
und  die  òioíktictiç  der  òripócria  irpaTpaTa  daselbst  stockte.  Wenn
die  Besitzurkunden  nicht  an  richtiger  Stelle  im  Fachwerke  lagern
und  wenn  insbesondere  die  Bestandsliste  nicht  fortlaufend  peinlich
genau  berichtigt  worden  ist,  so  hat  das  zur  Folge,  daß  man  im
Besitzamte  den  gegenwärtigen  Zustand  der  von  den  Besitzern  vermeldeten ­
  Besitzrechte  nicht  mit  Sicherheit  feststellen  kann.  Infolgedessen ­
  kann  ein  äiriUTaXpa  unbeanstandet  erteilt  werden,  obwohl ­
  eine  Karoxn  (Yerfangenschaft)  vermeldet  worden  ist;  oder  es
kann  an  einen  Privatmann,  der  ein  Grundstück  zu  kaufen  beabsichtigt, ­
  die  falsche  Auskunft  erteilt  werden,  daß  das  Grundstück
unverfangen  sei.  Daraus  erwächst  für  den  Käufer  Nachteil  und
Verdruß,  während  der  Gläubiger,  der  die  Kaxoxn  vermeldet  hat,
geschädigt  wird.  Alles  das  und  anderes  mehr  meint  die  Verordnung,
wenn  sie  davon  spricht,  daß  die  bioÍKpmç  der  ibiuuriKà  TTpaTpaxa
stocke.  Da  auch  der  Staat  als  Gläubiger  in  Betracht  kommen  kann,
so  sind  dessen  Anrechte  am  Privatbesitze  ebenfalls  gefährdet.  Dazu
kommt,  daß  das  Ansehen  des  Staates  und  der  Wert  einer  staatlichen
Verbuchung  allgemein  leidet,  wenn  der  Staat  den  im  Besitzamte
übernommenen  wichtigen  Verpflichtungen  nicht  gerecht  wird.  Die
Beamten  empfinden  es  selber  als  Plage,  wenn  sie  außerstande  sind,
den  von  seiten  des  Publikums  täglich  an  sie  herantretenden  Anforderungen ­
  in  befriedigender  Weise  zu  entsprechen.  Diesen  Zustand
hat  der  Vizekönig  im  Auge,  wenn  er  sagt,  daß  die  bioÍKpmg  der
brjpocria  ixpaTpaxa  stocke.
Der  gute  Betriebsdienst  des  Besitzamtes  hängt  in  erster  Linie
von  einer  gewissenhaften  Führung  der  Bestandslisten  (òiacrxpiíjpaxa)
  ab.  Sind  die  Bestandslisten  in  Ordnung,  so  ist  es  nur  ein
geringes  Übel,  wenn  gelegentlich  eine  hinterlegte  Privaturkunde
oder  ttTTOTpacpn  nicht  aufgefunden  werden  kann;  denn  aus  den
biacrxpiOpaxa  kann  man  nicht  nur  ersehen,  daß  die  und  die  Urkunde ­
  vorhanden  ist,  sondern  auch,  was  ebendiese  Urkunde  enthält ­
  und  welche  Belastungen  und  Verfangenschaf  ten  bestehen.
‘  In  P.  Straßb.  I  S.  125  habe  ich  den  Erlaß  des  Mettius  Rufus  als
gültig  für  das  ganze  Land  bezeichnet.  Diese  Auffassung  möchte  ich  jetzt
fallen  lassen.
            
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