Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  75.  Pflichtmäßige  dTro-fpa(pi*i  an  das  Besitzamt.

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Darum  legt  die  Verordnung  besonderes  Gewicht  auf  die  Bestandslisten. ­
  Denselben  Standpunkt  hatten  auch  schon  frühere  Vizekönige
vertreten,  denn  der  Erlaß  fährt  fort:
„(diese  Unordnung  ist  vorgekommen),  obwohl  oftmals  von
den  Vizekönigen,  die  vor  mir  im  Amte  waren,  zum  Ausdrucke ­
  gebracht  worden  ist,  daß  sie  (die  Bestandslisten)
fortlaufend  gehörig  berichtigt  werden  müssen“.
Unter  èiravópSujíTiç  ist  hier  die  fortlaufende  Berichtigung ­
  der  Bestandsliste  auf  Grund  der  dnoypacpai,  àvaTpaqpaí
und  KUTaYpacpaí  zu  verstehen.  Die  Unterlassung  der  Berichtigungen
hatte  die  beklagte  Unordnung  zur  Folge.  Der  Vorwurf  trifft  also
allein  die  Beamten  des  Besitzamtes,  nicht  etwa  die  privaten  Besitzer. ­
  Der  Vizekönig  fährt  sodann  fort:
„Das  kann  nicht  so  weiter  gehen.  Darum  müssen  jetzt
von  Grund  aus  die  Eintragungen  neu  angefertigt
werden“.
Diese  Eintragungen  sind  die  Auszüge  (àvTÍrpaqpa)  aus  den
ini  Fachwerke  lagernden  Privaturkunden;  sie  bilden  den  Inhalt
^Gr  Bestandslisten.  Weiter  heißt  es:
„Ich  verordne  daher,  daß  alle  Besitzer  binnen  sechs  Monaten
ihren  Eigenbesitz  bei  dem  Besitzamte  vermelden;  ebenso
haben  die  Hypothekengläubiger  zu  verfahren  und  wer  sonst
noch  irgendwelche  anderen  Besitzrechte  hat“.
Die  Worte  iravraç  toùç  Ktnxopaç,  „alle  Besitzer“,  sind  es,
zu  Schwierigkeit  Anlaß  geben.  Man  hat  in  den  Kiiiiopeç  lediglich
Grundbesitzer  gesehen^  und  das  'rráviaç’  dahin  aufgefaßt,
daß  sämtliche  vorhandenen  Grundbesitzer  ihren  Grundbesitz
^ei  der  ßißXioGpKri  èTKtncreujv  vermelden  sollen.  Mittels^  steht  auf
dem  Standpunkte,  daß  hier  eine  „allgemeine  Fassion  (dnoTpacpii)  der
Immobiliarbesitzer  durch  Spezialerlaß“  vorgeschrieben  wurde,  weil
die  ßiß\io0pKii  (Katasteramt)  in  Unordnung  geraten  war.  Lew  aid
erklärt  die  Verordnung  ebenfalls  als  eine  „Anordnung  allgemeiner
Immobiliar-dTTOTpacpai“  und  als  eine  „exzeptionelle  Maßregel“  ^  zur
Richtigstellung  der  in  Unordnung  geratenen  òiacrTpuúpaTU,  wobei

‘  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  7  (Grundstückseigentümer).
Archiv  I  S.  187.
®  Grundbuchrecht  S.  2.
            
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