Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Der Zufall hat es so gefügt, daß die eine aTTOTpacpfj aus der 
Gauhauptstadt, die andere aus einem Dorfe stammt. Die Über 
einstimmung in dem Formulare läßt erkennen, daß die Behörden 
Muster oder Anleitungen irgendwelcher Art in den Ortschaften 
verteilt haben. Beide duoTpacpai enthalten genau die in der Ver 
ordnung verlangten drei Angaben: Name des Besitzers, Art (und 
Lage) des Besitzes, Herkunft des Besitzes. Die Verordnung ver 
langt nicht, daß die Besitzpapiere, auf die der Besitz sich gründet, 
nach Notariatsstelle und Datum angegeben werden sollen. Diese 
Angaben sind auch nicht nötig, weil die Besitzpapiere beim Besitz 
amte vorhanden sein müssen, ebenso wie die frühere dmoTpacph, 
mittelst deren diese Besitzpapiere an das Besitzamt eigereicht 
worden sind. Die jetzige Püicht-aTTOTpaqpfj beschränkt sich daher 
auf die allgemeine Wendung: àKoXoúGouç toîç eiç auiòv òiKaíoiç 
od. dgl, „gemäß den auf ihn übergegangenen Besitzrechten (Besitz- 
papieren)“. 
Wie oben (S. 374) hervorgehoben wurde, besagt die Verord 
nung des Mettius Rufus nur, daß eine Unordnung im Besitzamte 
zu Oxyrhynchos eingerissen sei. Ich glaube daher, daß die in 
dieser Verordnung enthaltene Einforderung von Pflicht-aTrotpaqpai 
auch nur auf den oxyrhynchitischen Gau sich beschränkte. 
Es ist nicht wahrscheinlich, daß genau zur selbigen Zeit auch 
sämtliche Besitzämter in den übrigen Gauen sollten in Unordnung 
geraten sein. Näher liegt es, zu vermuten, daß die Zentralregierung 
in Alexandreia in dieser frühen Zeit (89 n. Ohr.) von Fall zu 
Fall, je nach Bedarf — bald für den einen, bald für den anderen 
Gau — Pflicht-aTTOTpacpai zur Berichtigung der Besitzamtsakten 
eingefordert habe. Dabei kann es wohl Vorkommen, daß gelegentlich 
zwei, drei oder mehr Gaue gleichzeitig betroffen werdend Be 
denkt man, welche ungeheure Arbeit mit dem Sichten und Prüfen 
der zu Tausenden während der sechs Monate im Besitzamte ein 
laufenden Pflicht-àíTOYpacpaí sowie mit dem Berichtigen und Neu- 
aufstellen der Bestandslisten verbunden war, so leuchtet es ein, 
daß die Staatsverwaltung diese große Mehrarbeit, mit welcher 
übrigens auch Unkosten für den Staat verbunden waren, nicht 
denjenigen Gauen auf bürdete, bei denen diese Arbeit nicht gleich 
zeitig unbedingt nötig war. 
* vgl. die ausführliche Behandlung der einzelnen Belege bei Eger, Zum 
ägypt. Grundbuchwesen S. 169 ff.
	        
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