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Teil IV. Girobanknotariat.
Der Zufall hat es so gefügt, daß die eine aTTOTpacpfj aus der
Gauhauptstadt, die andere aus einem Dorfe stammt. Die Über
einstimmung in dem Formulare läßt erkennen, daß die Behörden
Muster oder Anleitungen irgendwelcher Art in den Ortschaften
verteilt haben. Beide duoTpacpai enthalten genau die in der Ver
ordnung verlangten drei Angaben: Name des Besitzers, Art (und
Lage) des Besitzes, Herkunft des Besitzes. Die Verordnung ver
langt nicht, daß die Besitzpapiere, auf die der Besitz sich gründet,
nach Notariatsstelle und Datum angegeben werden sollen. Diese
Angaben sind auch nicht nötig, weil die Besitzpapiere beim Besitz
amte vorhanden sein müssen, ebenso wie die frühere dmoTpacph,
mittelst deren diese Besitzpapiere an das Besitzamt eigereicht
worden sind. Die jetzige Püicht-aTTOTpaqpfj beschränkt sich daher
auf die allgemeine Wendung: àKoXoúGouç toîç eiç auiòv òiKaíoiç
od. dgl, „gemäß den auf ihn übergegangenen Besitzrechten (Besitz-
papieren)“.
Wie oben (S. 374) hervorgehoben wurde, besagt die Verord
nung des Mettius Rufus nur, daß eine Unordnung im Besitzamte
zu Oxyrhynchos eingerissen sei. Ich glaube daher, daß die in
dieser Verordnung enthaltene Einforderung von Pflicht-aTrotpaqpai
auch nur auf den oxyrhynchitischen Gau sich beschränkte.
Es ist nicht wahrscheinlich, daß genau zur selbigen Zeit auch
sämtliche Besitzämter in den übrigen Gauen sollten in Unordnung
geraten sein. Näher liegt es, zu vermuten, daß die Zentralregierung
in Alexandreia in dieser frühen Zeit (89 n. Ohr.) von Fall zu
Fall, je nach Bedarf — bald für den einen, bald für den anderen
Gau — Pflicht-aTTOTpacpai zur Berichtigung der Besitzamtsakten
eingefordert habe. Dabei kann es wohl Vorkommen, daß gelegentlich
zwei, drei oder mehr Gaue gleichzeitig betroffen werdend Be
denkt man, welche ungeheure Arbeit mit dem Sichten und Prüfen
der zu Tausenden während der sechs Monate im Besitzamte ein
laufenden Pflicht-àíTOYpacpaí sowie mit dem Berichtigen und Neu-
aufstellen der Bestandslisten verbunden war, so leuchtet es ein,
daß die Staatsverwaltung diese große Mehrarbeit, mit welcher
übrigens auch Unkosten für den Staat verbunden waren, nicht
denjenigen Gauen auf bürdete, bei denen diese Arbeit nicht gleich
zeitig unbedingt nötig war.
* vgl. die ausführliche Behandlung der einzelnen Belege bei Eger, Zum
ägypt. Grundbuchwesen S. 169 ff.