Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

einzeln  vorhanden  ist^.  Wenn  nun  eine  Unordnung  solcher  Gaubücher ­
  vorliegt,  wäre  es  doch  das  einfachste,  die  Dorfbücher
zur  Hand  zu  nehmen  und,  von  Dorf  zu  Dorf  fortschreitend,  die
Gaubücher  darnach  zu  berichtigen;  dann  hätte  man  gar  nicht
nötig,  mit  den  vielen  Tausenden  von  airoTpacpai  sich  abzuplagen.
Sind  aber  die  Dorfbücher  ebenfalls  in  Unordnung,  so  können  die
einseitig  abgefaßten  àîroTpaqpai  allein  auch  nichts  nützen,  denn  in
solchem  Falle  sind  Ortsbesichtigungen  nötig.
Anders  liegt  der  Fall,  wenn  die  verlangten  aTtoTpacpai  zur
Richtigstellung  der  Bestandslisten  des  Besitzamtes  dienen  sollen.
Da  nicht  sämtliche  Besitzer  des  Gaues  im  Besitzamte  Urkunden
verwahren  lassen,  da  außerdem  auch  beweglicher  Besitz  verbucht ­
  steht,  so  versagen  alle  Listen  der  KuupoTpaiLxpaTeîç.  Infolge
der  Unordnung  in  der  Bestandsliste  weiß  man  im  Besitzamte  nicht
sicher,  ob  diese  oder  jene  Urkunde  eines  Besitzers,  die,  weil  sie
verlegt  ist,  augenblicklich  in  den  Fachwerken  nicht  aufgefunden
werden  kann,  tatsächlich  vorhanden  war,  oder  nicht.  Da  gibt  es
keinen  anderen  Ausweg,  als  die  Besitzer  selber  zu  fragen;
da  genügt  auch  die  Beantwortung  jener  drei  Fragen,  denn  die
übrigen  Fragen  lassen  sich  aus  den  lagernden  Privaturkunden
selber  entnehmen.  Die  Beantwortung  jener  drei  Fragen  genügt,
um  die  Eintragungen  in  der  alten  Bestandsliste  für  jeden  einzelnen
Besitzer  abzustreichen.  Fehlt  dabei  eine  Eintragung  in  der  Bestandsliste, ­
  so  prüft  man,  ob  die  zugehörige  Urkunde  im  Fachwerke ­
  lagert;  ist  diese  ebenfalls  nicht  aufzufinden,  so  muß  der
Fall  im  Benehmen  mit  dem  Besitzer  besonders  aufgeklärt  und
richtiggestellt  werden.  Ist  die  alte  Bestandsliste  auf  diese  Weise
durch  die  Berichtigungen  wieder  in  Ordnung  gebracht,  so  kann
man  durch  Abschreiben  ohne  weiteres  die  neue  Bestandsliste  anfertigen, ­
  wobei  die  zahlreichen  Streichungen  und  Zusätze  zu  einem
einheitlichen  und  übersichtlichen  Gebilde  vereinigt  werden.
Die  Verordnung  des  Vizekönigs  Mettius  Rufus  ist  am  31.  Oktober ­
  89  erlassen;  die  sechsmonatige  Frist  läuft  daher  bis  zum
1.  Mai  90.  Von  den  dnoTpacpai,  die  auf  Grund  dieser  Verordnung
eingereicht  wurden,  sind  uns  zwei  ^  Stück  erhalten,  nämlich  P.  Oxy.
n  247  vom  10.  März  90  und  P.  Oxy.  I  72  vom  12.  April  90.  Beide
fallen  in  die  sechsmonatige  Frist.  Die  Texte  lauten:
1  Siehe  oben  S.  290.
*  Außerdem  noch  P.  Oxy.  II  358,  falls  diese  nur  im  kurzen  Auszuge  von  den
Herausgebern  mitgeteilte  diroTpacpfi  im  Formulare  mit  P.  Oxy.  II  247  übereinstimmt. ­

            
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