Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  75.  Pflichtmäßige  àiroTpacpií  an  das  Besitzamt.

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Daß  man  die  Mehrarbeit  der  Pfhcht-ànoYpaçaí  tunlichst  fernzuhalten ­
  bestrebt  war,  geht  aus  den  Schlußworten  des  Mettius
Rufus  hervor;  er  verordnet,  daß  die  Bestandslisten  in  Zeiträumen
von  je  fünf  Jahren  sollen  neu  umgeschrieben  werden,  und  er  begründet ­
  das  mit  den  Worten  (Z.  41):  upòç  xò  pfj  ttóXiv  dnoTpacphS
öeriGhvai,  „damit  nicht  abermals  eine  Pflicht-d-rroTpacpB  eingefordert
zu  werden  braucht“.
Dieser  Wunsch  des  Rufus  ist  freilich  nicht  in  Erfüllung
gegangen.  Wie  vor  dieser  Zeit,  so  haben  auch  nach  dieser  Zeit
Pflicht-dTTOYpacpai  zur  Berichtigung  der  Bestandslisten  eingefordert ­
  werden  müssen.  Wie  die  Daten  erkennen  lassen,  scheint
es,  daß  man  die  Pflicht-dnoTpacpai  späterhin  öfter  nach  Ablauf  eines
zehnjährigen  Zeitraumes  einforderteh  Da  die  Erneuerung
der  Bestandslisten  von  fünf  zu  fünf  Jahren  erfolgte,  so  liegt  es
nahe,  zu  vermuten,  daß  mit  der  zweiten  Erneuerung  öfter  die
Einforderung  von  Pflicht-àíroTpaqpaí  verbunden  wurde,  falls  das
nötig  war.
Das  Berichtigen  der  alten  Bestandsliste  und  das  Anfertigen
einer  Neuauflage  hat  man  sich  wohl  so  vorzustellen,  daß  beides
dorfweise  vorgenommen  wurde.  Auf,  Grund  der  vom  Dorfe  A  eingelaufenen ­
  Berichtigungsmeldungen  verglich  und  berichtigte  man
zunächst  alle  Eintragungen  der  alten  Bestandsliste  für  das  Dorf  A;
sodann  fertigte  man  die  Neuauflage  für  das  Dorf  A.  Darauf  verfuhr ­
  man  ebenso  hinsichtlich  des  Dorfes  B  usw.  Sobald  ein  Dorf
abgeschlossen  war,  wurde  die  alte  Bestandsliste  dieses  Dorfes
zurückgelegt,  und  es  wurden  die  von  jetzt  ab  neu  hinzutretenden
freiwilligen  dnoTpacpai  nicht  mehr  in  der  alten,  sondern  in  der
ueuen  Liste  verbucht.  Ferner  scheint  es,  daß  man,  sobald  die
Qeue  Bestandsliste  für  ein  bestimmtes  Dorf  fertiggestellt  war,  eine
Abschrift  dieser  neuen  Liste  an  ebendieses  Dorf  absandte,  und  daß
ßian  in  diesem  Dorfe  die  Abschrift  öffentlich  aushängte  (wohl
^or  dem  KcupoTpappaxeTov),  damit  jedermann  sich  überzeugen
konnte,  ob  sein  durch  Pflicht-dnoTpaçn  gemeldeter  Besitz  bei  den
Rerichtigungs-  und  Neuaufstellungsarbeiten  ordnungsmäßig  verkocht ­
  worden  sei.
In  diesem  Sinne  wird  die  Sachlage  in  P.  Oxy.  I  78  (um  246
^kr.)  aufzufassen  sein.  Zu  dieser  Zeit  wurden  die  BerichtigungsoooYpaqpai
  nicht  vom  Vizekönige,  sondern  vom  Rationalis  unter
*  vgl.  die  Belegstellen  bei  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  169  ff.
            
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