Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  76.  Freiwillige  áirofpatpñ  über  Erbschaftsbesilz.

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in  Verfolg’  einer  freiwilligen  àiroYpacpn  des  Erben  auf  den  Namen
des  Erben  verbucht  worden  ist,  hat  der  Erbe  über  diesen  Besitz
—  gleichwie  über  den  durch  Kauf  u.  dgl.  von  ihm  erworbenen
und  im  Besitzamte  verbuchten  Besitz  —  im  Falle  einer  öffentlichen
Bekanntmachung  eine  Pflicht-dTTOTpaqpn  (Berichtigungsmeldung)
an  das  Besitzamt  einzureichen  (vgl.  Abschn.  75).
Die  freiwilligen  àíroTpaqpaí  über  Erbschaftsbesitz  zerfallen  in
zwei  Gruppen,  je  nachdem  die  dnoTpacpp  vom  Erblasser  über
vererbten  Besitz  oder  vom  Erben  über  ererbten  Besitz  eingereicht ­
  wird.
A.  Freiwillige  aTroTpacpp  des  Erblassers  über
vererbten  Besitz.
Wenn  der  Erblasser  sein  Testament  vor  einem  öffentlichen
Notare  aufsetzt,  gelangt  dieses  Testament,  wie  jeder  andere  Notariatsvertrag, ­
  ganz  von  selber  durch  die  dvaypa^p  des  Notariates
(Abschn.  80)  zur  Kenntnis  des  Besitzamtes.  Außerdem  wird  der
Erblasser  im  allgemeinen  nicht  versäumen,  das  Testament  in  Urschrift ­
  oder  Abschrift  dem  Besitzamte  vorzulegen;  letzteres  geschieht
durch  eine  freiwillige  dnoTpacpn.  Die  freiwillige  dnoTpacpfi  des
Erblassers  ist  nur  möglich,  wenn  der  Erblasser  seinen  Besitz,
den  er  jetzt  vererbt,  zuvor  als  seinen  Besitz  durch  gewöhnliche
freiwillige  Besitz-diroTpacpü  beim  Besitzamte  hat  verbuchen  lassen.
Die  freiwillige  dmoTpacpp  des  Erblassers,  welche  die  Hinterlegung
eines  notariellen  Testamentes  zum  Gegenstände  hat,  ist  eben
durchaus  zu  unterscheiden  von  der  freiwilligen  dmoYpacpri  des  Besitzers, ­
  welche  die  Hinterlegung  einer  Besitzurkunde  (Kaufurkunde ­
  u.  dgl)  und  eine  Verbuchung  des  daraus  entspringenden
Besitzrechtes  zum  Gegenstände  hat.
P.  Oxy.  HI  506  (143  n.  Ohr.)  ist  ein  Darlehensvertrag  mit
Verpfändung  von  Katökenland.  In  Z.  41  ff.  heißt  es:  [oük  èHeîvai
tJO  Garpfjn  Kai  TexeujpÍLU  (das  sind  die  Schuldnerinnen)  raOxa  (die
verpfändeten  Grundstücke)  TnuXeiv  oòòè  úrroxíOeaGai  oo[ò’  dXXuuç
KaxajxpriiLiaxííeiv  ouòè  dTTOYpáqpeff0aí  xiva  èni  xúuv  dYPÚJV  kxX.
Lewald  i  erklärt  das  'àTTOYpácpetrOaí  xiva’  durch  'jemanden  eintragen
lassen’  (in  das  Grundbuch  der  ßißXioOfjKri  eYKxf|(Jeujv)  und  fügt
hinzu,  daß  die  omoYpaçn,  die  hier  im  Spiele  ist,  als  ein  'nach
einer  Veräußerung  gestellter  Eintragungsantrag’  aufzufassen  sei.
*  Grundbuchrecht  S.  51.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.  25
            
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