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Teil IV. Girobanknotariat.
eigener Name an Stelle des väterlichen Namens^ im Besitzamte ver
bucht werde; hätte der Melder seit dem Tode seines Vaters irgend
wann schon einmal seinen ererbten Besitz angemeldet, so könnte
er jetzt nicht sagen: ànoYpacpoiaai npiÔToiç. Das irpÚJTuuç aber muß
er hinzufügen, weil die verlangten Pflicht- dnoTpacpai eigent
lich nur eine Wiederholung der früheren freiwilligen dnoTpatpai
darstellen sollen. Durch das TrpúJTuuç werden die Beamten des Be
sitzamtes darauf aufmerksam gemacht, daß diese Pflicht-dnoTpacpn
strenggenommen eine nachhinkende freiwillige aTtoYPCi<pn wegen
ererbten, beim Besitzamte noch unter dem Namen des Vor
besitzers verbuchten Besitzes ist.
Die Wendung xuJpk mv npoeYpaipápnv muß in ähnlicher Weise
erklärt werden; sie findet sich in den Pflicht-ÜTTOYpaqpai an das
Besitzamt P. Oxy. II 249 und 250. In beiden Fällen wird ein er
erbter Besitz mehrere Jahre nach Antritt der Erbschaft durch eine
Pflicht-dTTOYpatpn, im Anschlüsse an eine vizekönigliche Verordnung
wegen Neuaufstellung der öiaOTpüüjaaTa, an das Besitzamt vermeldet.
Da der Zweck der Verordnung darin besteht, daß jeder Besitzer
seinen gesamten, im Besitzamte verbuchten Besitz neu anmelden
soll, so ist es ausgeschlossen, daß jemand daraufhin nur einen Teil
seines Besitzes vermeldet, wegen des übrigen Teiles aber auf eine
frühere diroYpcwpn verweist, es sei denn, daß diese frühere duo-
Ypacpii ebenfalls erst auf Grund derselben Verordnung
— also innerhalb jenes sechsmonatigen Zeitraumes — eingereicht
worden ist. Die frühere und die jetzige dnoYpacpn liegen alsdann
nicht mehr als sechs Monate auseinander, wenn man — wie in
der Verordnung des Mettius Rufus — für die Einsendung eine
sechsmonatige Frist zugrunde legt. Der Grund, weshalb der Melder
zwei getrennte Pflicht-diroYputpcd an Stelle einer einzigen ein
reicht, kann nur ein äußerlicher sein: hinsichtlich des ererbten
und bisher nicht vermeldeten Besitzes waren noch irgend welche
Förmlichkeiten zu erfüllen, dieser Besitz war daher noch nicht
reif zur Vermeidung. Daher schickte der Besitzer zunächst eine
Pflicht-dnoYpacpii über seinen übrigen Besitz voraus; hinterher
sandte er noch die Pflicht-àîroYpacpn über den ererbten Besitz.
Im allgemeinen sehen wir, daß ein ererbter Besitz, selbst
wenn er in Grundstücken besteht, nicht immer pünktlich beim
‘ Es wird vorausgesetzt, daß der Vater bei Lebzeiten seinen Besitz
durch freiwillige diroYpaq)]^ beim Besitzamte vermeldet hat.