Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
eigener Name an Stelle des väterlichen Namens^ im Besitzamte ver 
bucht werde; hätte der Melder seit dem Tode seines Vaters irgend 
wann schon einmal seinen ererbten Besitz angemeldet, so könnte 
er jetzt nicht sagen: ànoYpacpoiaai npiÔToiç. Das irpÚJTuuç aber muß 
er hinzufügen, weil die verlangten Pflicht- dnoTpacpai eigent 
lich nur eine Wiederholung der früheren freiwilligen dnoTpatpai 
darstellen sollen. Durch das TrpúJTuuç werden die Beamten des Be 
sitzamtes darauf aufmerksam gemacht, daß diese Pflicht-dnoTpacpn 
strenggenommen eine nachhinkende freiwillige aTtoYPCi<pn wegen 
ererbten, beim Besitzamte noch unter dem Namen des Vor 
besitzers verbuchten Besitzes ist. 
Die Wendung xuJpk mv npoeYpaipápnv muß in ähnlicher Weise 
erklärt werden; sie findet sich in den Pflicht-ÜTTOYpaqpai an das 
Besitzamt P. Oxy. II 249 und 250. In beiden Fällen wird ein er 
erbter Besitz mehrere Jahre nach Antritt der Erbschaft durch eine 
Pflicht-dTTOYpatpn, im Anschlüsse an eine vizekönigliche Verordnung 
wegen Neuaufstellung der öiaOTpüüjaaTa, an das Besitzamt vermeldet. 
Da der Zweck der Verordnung darin besteht, daß jeder Besitzer 
seinen gesamten, im Besitzamte verbuchten Besitz neu anmelden 
soll, so ist es ausgeschlossen, daß jemand daraufhin nur einen Teil 
seines Besitzes vermeldet, wegen des übrigen Teiles aber auf eine 
frühere diroYpcwpn verweist, es sei denn, daß diese frühere duo- 
Ypacpii ebenfalls erst auf Grund derselben Verordnung 
— also innerhalb jenes sechsmonatigen Zeitraumes — eingereicht 
worden ist. Die frühere und die jetzige dnoYpacpn liegen alsdann 
nicht mehr als sechs Monate auseinander, wenn man — wie in 
der Verordnung des Mettius Rufus — für die Einsendung eine 
sechsmonatige Frist zugrunde legt. Der Grund, weshalb der Melder 
zwei getrennte Pflicht-diroYputpcd an Stelle einer einzigen ein 
reicht, kann nur ein äußerlicher sein: hinsichtlich des ererbten 
und bisher nicht vermeldeten Besitzes waren noch irgend welche 
Förmlichkeiten zu erfüllen, dieser Besitz war daher noch nicht 
reif zur Vermeidung. Daher schickte der Besitzer zunächst eine 
Pflicht-dnoYpacpii über seinen übrigen Besitz voraus; hinterher 
sandte er noch die Pflicht-àîroYpacpn über den ererbten Besitz. 
Im allgemeinen sehen wir, daß ein ererbter Besitz, selbst 
wenn er in Grundstücken besteht, nicht immer pünktlich beim 
‘ Es wird vorausgesetzt, daß der Vater bei Lebzeiten seinen Besitz 
durch freiwillige diroYpaq)]^ beim Besitzamte vermeldet hat.
	        
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