Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

eigener  Name  an  Stelle  des  väterlichen  Namens^  im  Besitzamte  verbucht ­
  werde;  hätte  der  Melder  seit  dem  Tode  seines  Vaters  irgendwann ­
  schon  einmal  seinen  ererbten  Besitz  angemeldet,  so  könnte
er  jetzt  nicht  sagen:  ànoYpacpoiaai  npiÔToiç.  Das  irpÚJTuuç  aber  muß
er  hinzufügen,  weil  die  verlangten  Pflicht-  dnoTpacpai  eigentlich ­
  nur  eine  Wiederholung  der  früheren  freiwilligen  dnoTpatpai
darstellen  sollen.  Durch  das  TrpúJTuuç  werden  die  Beamten  des  Besitzamtes ­
  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  diese  Pflicht-dnoTpacpn
strenggenommen  eine  nachhinkende  freiwillige  aTtoYPCi<pn  wegen
ererbten,  beim  Besitzamte  noch  unter  dem  Namen  des  Vorbesitzers ­
  verbuchten  Besitzes  ist.
Die  Wendung  xuJpk  mv  npoeYpaipápnv  muß  in  ähnlicher  Weise
erklärt  werden;  sie  findet  sich  in  den  Pflicht-ÜTTOYpaqpai  an  das
Besitzamt  P.  Oxy.  II  249  und  250.  In  beiden  Fällen  wird  ein  ererbter ­
  Besitz  mehrere  Jahre  nach  Antritt  der  Erbschaft  durch  eine
Pflicht-dTTOYpatpn,  im  Anschlüsse  an  eine  vizekönigliche  Verordnung
wegen  Neuaufstellung  der  öiaOTpüüjaaTa,  an  das  Besitzamt  vermeldet.
Da  der  Zweck  der  Verordnung  darin  besteht,  daß  jeder  Besitzer
seinen  gesamten,  im  Besitzamte  verbuchten  Besitz  neu  anmelden
soll,  so  ist  es  ausgeschlossen,  daß  jemand  daraufhin  nur  einen  Teil
seines  Besitzes  vermeldet,  wegen  des  übrigen  Teiles  aber  auf  eine
frühere  diroYpcwpn  verweist,  es  sei  denn,  daß  diese  frühere  duo-Ypacpii
  ebenfalls  erst  auf  Grund  derselben  Verordnung
—  also  innerhalb  jenes  sechsmonatigen  Zeitraumes  —  eingereicht
worden  ist.  Die  frühere  und  die  jetzige  dnoYpacpn  liegen  alsdann
nicht  mehr  als  sechs  Monate  auseinander,  wenn  man  —  wie  in
der  Verordnung  des  Mettius  Rufus  —  für  die  Einsendung  eine
sechsmonatige  Frist  zugrunde  legt.  Der  Grund,  weshalb  der  Melder
zwei  getrennte  Pflicht-diroYputpcd  an  Stelle  einer  einzigen  einreicht, ­
  kann  nur  ein  äußerlicher  sein:  hinsichtlich  des  ererbten
und  bisher  nicht  vermeldeten  Besitzes  waren  noch  irgend  welche
Förmlichkeiten  zu  erfüllen,  dieser  Besitz  war  daher  noch  nicht
reif  zur  Vermeidung.  Daher  schickte  der  Besitzer  zunächst  eine
Pflicht-dnoYpacpii  über  seinen  übrigen  Besitz  voraus;  hinterher
sandte  er  noch  die  Pflicht-àîroYpacpn  über  den  ererbten  Besitz.
Im  allgemeinen  sehen  wir,  daß  ein  ererbter  Besitz,  selbst
wenn  er  in  Grundstücken  besteht,  nicht  immer  pünktlich  beim

‘  Es  wird  vorausgesetzt,  daß  der  Vater  bei  Lebzeiten  seinen  Besitz
durch  freiwillige  diroYpaq)]^  beim  Besitzamte  vermeldet  hat.
            
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