Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  77.  Freiwillige  ànoTpaqpi'i  über  erworbenen  Dauerbesilz.  391

Besitzamte  vermeldet  wird,  selbst  dann  nicht,  wenn  der  ererbte
Besitz  unter  dem  Namen  des  Erblassers  im  Besitzamte  bereits
verbucht  steht  Ist  der  ererbte  Besitz  bislang  im  Besitzamte  nicht
verbucht  worden,  so  unterläßt  es  der  Erbe  ebenfalls  häufig,  eine
dTTOYpacpn  einzureichen,  selbst  wenn  ein  notarielles  Testament  vorliegt. ­
  Es  stand  eben  völlig  im  Belieben  jedes  Besitzers,  seinen  Besitz ­
  verbuchen  zu  lassen  oder  nicht.  Manche  holten  die  àiTOTpaq)f|
gelegentlich  einer  Bekanntmachung  wegen  Pflicht-aTTOTpaqpai  nach,
andere  unterließen  die  duoTpacpn  auch  dann;  viele  Leute  haben
überhaupt  dauernd  auf  eine  ÓTroTpacpn  verzichtet.
Die  Vermeidung  ererbten  Neubesitzes  unterscheidet  sich
vor  der  Vermeidung  erworbenen  Neubesitzes  (Abschn.  77)  dadurch, ­
  daß  sie  der  KaraTpaqpn  (Abschn.  84)  entbehrt.  Der  Erbe
kann  eine  KaiaYpaqpn  des  Vorbesitzers  niemals  beibringen,  weil  der
letztere  allemal  verstorben  ist  Die  Lücke  wird  durch  das  Testament
ausgefüllt  Auf  Grund  des  Testamentes  —  vielleicht  ist  auch  noch
die  Todesanzeige  nötig  —  löscht  das  Besitzamt  die  Rechte  des  alten
Besitzers  aus  und  überträgt  sie  auf  Grund  der  dîroYpaqpn  des  neuen
Besitzers  auf  ebendiesen  neuen  Besitzer.
Abschnitt  77.
Freiwillige  ÔTroYPCupti  über  erworbenen  Dauerbesitz.
Dauerbesitz  ist  ein  Besitz,  der  auf  ewige  Zeiten  erworben
wird.  Die  duoYpacpn  von  Schuldforderungen  fällt  daher  nicht  in
diesen  Abschnitt  ;  diese  letztere  díroYpacpií  wird  im  Zusammenhänge
iQit  der  TtapdGeaiç  der  Forderungen  behandelt  werden  (Abschn.  92
bis  96).
Wenn  ein  Besitz  durch  notariellen  Kaufvertrag  auf  ewige
Zeiten  in  andere  Hände  übergeht,  so  haben  der  alte  Besitzer  und
der  neue  Besitzer  im  allgemeinen  den  Wunsch,  daß  der  Besitzwechsel ­
  baldigst  zur  Kenntnis  des  Besitzamtes  gelange.  Zur
Umbuchung  im  Besitzamte  ist  die  KaxaYpacpii  des  alten  Besitzers
(Abschn.  84  bis  88)  und  die  diroYpacpii  des  neuen  Besitzers  nötig.
Hierzu  tritt  noch  diedvaYpcx<pn  desjenigen  Notariates,  vor  dem  der
Kaufvertrag  abgeschlossen  worden  ist  (Abschn.  80).  Über  jede  solche
Besitzveränderung  empfängt  also  das  Besitzamt  dreiYpaqpai.  Berücksichtigt ­
  man  noch,  daß  das  Besitzamt  bereits  vorher  einmal,  als
das  ¿TTiaTaXpa  (Abschn.  65)  gefordert  wurde,  von  dem  bevorstehenden
Besitz  Wechsel  erfuhr,  so  haben  wir  für  das  Besitzamt  eine  vier-
            
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