Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Âbschn. 80. Die àvaTpaqpn des römischen Notariates. 
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Abschnitt 80. 
Die ávaTpaqpn des römischen Notariates. 
Der unter Verträgen der römischen Zeit häufig vorhandene 
Vermerk ‘àvaTéTpaiTTai òià toO ypacpeiou' besagt, daß die 
dörfische Staatsnotariatszweigstelle diejenige Dienststelle ist, welche 
die dvttTpaqpn des Vertrages vorgenommen hat. Daraus entstand 
die Meinung, daß mit dem Notariate ein Archiv verbunden sei^^ 
daß also das Notariat nicht nur den Vertrag aufsetzt, sondern 
ihn auch behufs Erteilung der öffentlichen Rechtskraft in den 
Notariatsbüchern verbucht und bei sich im Notariatsarchive ver 
wahrt. Als Archiv für die Verwahrung der Privaturkunden dient 
aber für den ganzen Gau, also auch für die Dörfer eines Gaues,, 
wenigstens in römischer Zeit, nur das Besitzamt (ßißXioOfiKr] 
èTKTncreujv)2. Die Notariate sind keine Archive und dienen daher 
auch nicht dazu, die Verträge zu verwahren. Die Verträge erlangen 
ihre öffentliche Rechtskraft erst durch Verbuchung und Verwahrung 
im Besitzamte. 
Wenn nun die Verbuchung und Verwahrung und damit die 
Verleihung der öffentlichen Rechtskraft allein im Besitzamte vor 
sich geht, so folgt daraus, daß der im Notariate verfaßte Vermerk 
‘avareTpaTTrai* nicht die Beurkundung einer Verbuchung oder 
Verwahrung behufs Verleihung öffentlicher Rechtskraft darstellt. 
Wir müssen zur Erklärung des dvaypácpeiv an die oben (S. 411) 
behandelte besondere Bedeutung des Wortes denken, nämlich an 
die Fertigung einer Aufzeichnung zu dem Zwecke, damit diese 
Aufzeichnung an eine andere Dienststelle vorschriftsgemäß 
eingesandt wird. Der àvaTpacpií-Vermerk des Notariates besagt 
demnach, daß der Vertrag in einer vom Notariate angelegten und 
an das Besitzamt einzusendenden Übersicht der Nota 
riatsverträge „aufgezeichnet“ worden sei. Diese Übersicht 
möchte ich die „Vertragsmelderolle“ des Notariates nennen 
(vgl. Abschn. 83). 
Der dvaTpaepfi-Vermerk 3 steht auf derjenigen Vertragsaus 
fertigung, die vom Notariate dem Vertragschließer ausgehändigt 
wird^; eine zweite Ausfertigung verbleibt bei dem Notariate 
‘ siehe oben S. 276. 
* siehe oben S. 276 und 282 ff. 
® Über die Form der àvaTpacpú-Vermerke siehe Abschn. 82. 
* Ebenso Naber, Archiv I S. 317.
	        
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