Âbschn. 80. Die àvaTpaqpn des römischen Notariates.
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Abschnitt 80.
Die ávaTpaqpn des römischen Notariates.
Der unter Verträgen der römischen Zeit häufig vorhandene
Vermerk ‘àvaTéTpaiTTai òià toO ypacpeiou' besagt, daß die
dörfische Staatsnotariatszweigstelle diejenige Dienststelle ist, welche
die dvttTpaqpn des Vertrages vorgenommen hat. Daraus entstand
die Meinung, daß mit dem Notariate ein Archiv verbunden sei^^
daß also das Notariat nicht nur den Vertrag aufsetzt, sondern
ihn auch behufs Erteilung der öffentlichen Rechtskraft in den
Notariatsbüchern verbucht und bei sich im Notariatsarchive ver
wahrt. Als Archiv für die Verwahrung der Privaturkunden dient
aber für den ganzen Gau, also auch für die Dörfer eines Gaues,,
wenigstens in römischer Zeit, nur das Besitzamt (ßißXioOfiKr]
èTKTncreujv)2. Die Notariate sind keine Archive und dienen daher
auch nicht dazu, die Verträge zu verwahren. Die Verträge erlangen
ihre öffentliche Rechtskraft erst durch Verbuchung und Verwahrung
im Besitzamte.
Wenn nun die Verbuchung und Verwahrung und damit die
Verleihung der öffentlichen Rechtskraft allein im Besitzamte vor
sich geht, so folgt daraus, daß der im Notariate verfaßte Vermerk
‘avareTpaTTrai* nicht die Beurkundung einer Verbuchung oder
Verwahrung behufs Verleihung öffentlicher Rechtskraft darstellt.
Wir müssen zur Erklärung des dvaypácpeiv an die oben (S. 411)
behandelte besondere Bedeutung des Wortes denken, nämlich an
die Fertigung einer Aufzeichnung zu dem Zwecke, damit diese
Aufzeichnung an eine andere Dienststelle vorschriftsgemäß
eingesandt wird. Der àvaTpacpií-Vermerk des Notariates besagt
demnach, daß der Vertrag in einer vom Notariate angelegten und
an das Besitzamt einzusendenden Übersicht der Nota
riatsverträge „aufgezeichnet“ worden sei. Diese Übersicht
möchte ich die „Vertragsmelderolle“ des Notariates nennen
(vgl. Abschn. 83).
Der dvaTpaepfi-Vermerk 3 steht auf derjenigen Vertragsaus
fertigung, die vom Notariate dem Vertragschließer ausgehändigt
wird^; eine zweite Ausfertigung verbleibt bei dem Notariate
‘ siehe oben S. 276.
* siehe oben S. 276 und 282 ff.
® Über die Form der àvaTpacpú-Vermerke siehe Abschn. 82.
* Ebenso Naber, Archiv I S. 317.