Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

nachweis.  Der  letztere  geht,  versehen  mit  der  Quittung  des  Empfängers, ­
  an  den  Absender  zurück.
Das  ‘dvaTpaqp^  pia’  besagt,  daß  die  Überweisung  eine  einmalige ­
  für  den  Zeitraum  eines  Dritteljahres  ^  sein  soll  und  sämtliche ­
  Rollen  dieses  Zeitraumes  zu  umfassen  hat.
Die  Übersetzung  des  P.  Grenf.  II  41  wird  nunmehr  etwa  folgendermaßen ­
  zu  lauten  haben:  „An  N.  N.,  den  Beamten
in  Soknopaiu  Nesos  des  heraklidischen  Kreises,  von  Tesenuphis,
dem  Sohne  des  Tesenuphis.  Sofern  mir  das  des  Dorfes
Soknopaiu  Nesos  im  heraklidischen  Kreise,  welche  Tätigkeit  ich
schon  bisher  inne  hatte,  für  das  laufende  siebente  Jahr  des  Tiberius ­
  Claudius  Caesar  Augustus  Germanicus  Imperator  zugeschlagen ­
  wird,  verpflichte  ich  mich,  an  Pachtzins  alles  in  allem,
wie  es  herkömmlich  ist,  einschließlich  der  Nebenkosten  und  Quittungsgebühren, ­
  288  Silberdrachmen  zu  zahlen,  ferner  eine  Pächtergabe ­
  von  zwei  Keramien  Wein  im  Monate  Phamenoth;  dazu  will  ich
monatlich  die  zahlen,  jedesmal  am  25.  (des  Monats).  Auch
will  ich  dir  dritteljährlich  alle  die  in  meinem  Geschäfte  entstandenen
Schriftstücke,  zu  Kleberollen  vereinigt,  zusammen  mit  einer
einzigen  einheitlichen  Inhaltsübersicht,  und  zwar  alle  Papiere
mittelst  einer  einzigen  Überweisungsliste  einreichen.  Für  dieses
Einreichen  der  Dienstpapiere  zahle  ich  acht  Drachmen.  Auch
biete  ich  dir  hinlängliche  Sicherheit,  sofern  mir  die  Pacht  unter
den  vorgenannten  Bedingungen  zugeschlagen  wird.“
Dahinter  folgt  von  zweiter  Hand  ein  Zusatz,  der  besondere
Schwierigkeiten  bietet  und  nicht  sicher  gedeutet  werden  kann  2.
Die  Bedeutung  des  Wortes  àvuTpacpií  als  einer  „Aufzeichnung“, ­
  die  zu  dem  Zwecke  geschieht,  um  als  solche  an  eine  zweite
Dienststelle  überwiesen  zu  werden,  ist  diejenige  Bedeutung,  welche
im  Geschäftsbetriebe  der  Notariate  eine  hervorragende  Rolle  spielt
‘  Die  im  Kassendienste  üblichen  Zeitabschnitte  sind:  die  halbe
Woche  oder  irevei^  jnepoç  (P.  Petr.  III  78,13);  die  zehntägige  Woche
oder  bexhpepoç  (P.  Petr.  III  121;  P.  Hib.  I  53,  2  usw.;  Wilcken,  Archiv  I
S.  160);  der  dreiwöchige  Monat;  das  Dritteljahr  oder  TCTpap^vo;
(Mitteis,  P.  Lips.  I  S.  247);  das  Halbjahr  oder  ¿Edpn^oq  (P.  Lond.  III
S.  202  Nr.  1170,  374  u.  ö.);  das  Jahr  oder  bujòeKdprjvoç  (BGU.  976,  23;
P.  Lond.  III  S.  177  Nr.  1171,  7).
*  Die  an  dieser  Stelle  sich  findende  Wendung  *ol  irapianara  pto0(oùpevoi)’
  bietet  die  hauptsächlichste  Schwierigkeit.  Grenfell  und  Hunt  nahmen
an,  daß  die  Urkunde  von  der  Hurensteuer  handele;  ebenso  früher  Wilcken,
Ostraka  I  S.  587  f.  Vgl.  jetzt  Wilcken,  Archiv  V  S.  281  f.
            
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