Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

{Abschn.  81).  Der  Vertragsschließer  hat  damit  eine  amtliche  Bestätigung ­
  darüber  in  Händen,  daß  sein  Vertrag  vom  Notariate  an
das  Besitzamt  dienstmäßig  gemeldet  worden  ist,  und  daß  sein  Vertrag ­
  infolgedessen  die  zur  Erlangung  voller  Rechtskraft  nötige
dienstmäßige  Schlußbehandlung  erfahren  hat.
Die  avaTpa(pn  ist  den  Notariaten  einmal  für  allemal  vorgeschrieben; ­
  eines  besonderen  Dienstauftrages  im  Einzelfalle*  bedurfte  es
daher  nicht.  Die  dvaTpaqpfi  bezweckt,  dem  Besitzamte  eine  amtliche
Bestätigung  der  privaten  dnoypaçn  (Abschn.  77)  zu  liefern.
Bevor  das  Notariat  die  dvafpacpp  vomahm,  mußte  die  Wertumsatzsteuer
  bezahlt  sein;  vgl.  das  nähere  im  Abschn.  83.
Die  Bank  war  in  ihrer  Eigenschaft  als  Notariat  verpflichtet,
gleichwie  jedes  andere  öffentliche  Notariat,  die  dvaTpaqpp  an  das
Besitzamt  auszuführen.  Das  ersieht  man  aus  P.  Lips.  19  (233  n.  Ohr.)®,
woselbst  im  Besitzamte  eine  Abschrift  aus  dem  eípópevov  xpaireii-TiKÓv^
  gefertigt  wird.  Bei  unselbständigen  Dirobankbescheinigungen
  und  unselbständigen  Girobank  Verträgen  wirkt
die  Bank  nicht  als  Notariat,  sondern  nur  als  Bank.  Die  Verpflichtung
aber,  die  die  Bank  als  Notariat  hat,  ist  bei  ihr  so  lebendig,  daß
sie  öfter  sogar  in  unselbständigen  Bankurkunden  besonders  hervorhebt, ­
  daß  die  Verpflichtung,  eine  dvaTpctqpn  an  das  Besitzamt  vorzunehmen, ­
  nicht  ihr  zufalle,  sondern  dem  Staatsnotariate,  das  den
voraufgehenden  Staatsnotariatsvertrag  aufgesetzt  hat.  So  heißt  es
z.  B.  in  P.  Pior.  I  1,  23  (siehe  oben  S.  327  unter  Punkt  4);  dxo-X(oú6{juç)
  Tf)  àvevex6(nc^OMévri)  òi’  àTo(pavo)Liíou)  èv  'EppoO  ttóXci
baveío(u)  Ò7ro9nK(ri)^,  d.  h.  die  Bank  zahlt  deu  Darlehensbetrag  im
Girowege  gemäß  dem  voraufgehenden  staatsnotariellen  Darlehensvertrage ­
  mit  hypothekarischer  Verpfändung,  bemerkt  aber  dabei,
daß  ebendieser  Darlehensvertrag  durch  das  Staatsnotariat  (nicht  etwa
durch  die  Bank)  mittelst  der  VertragsmelderoUe  noch  vermeldet
werden  muß^  Die  Peinlichkeit  der  Bank  geht  sogar  soweit,  daß
sie  dieselbe  Wendung  von  der  Geldempfängerin  in  der  öixoTpacpfi
(siehe  oben  S.  328  unter  Punkt  5)  nochmals  wiederholen  läßt®.

'  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  66.
*  siehe  den  Text  oben  S.  402  ff.
3  siehe  unten  S.  429.
*  Ebenso  P.  Straßb.  I  52,  25  (151  n.  Chr.)  ;  P.  Lips.  I  5,9  (293  n.  Chr.).
®  Über  die  Wendung  àvaqpépeiv  in  diesem  Zusammenhänge  siehe
unten  S.  424.
®  Ebenso  P.  Straßb.  I  52,  31.
            
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