27*
Âbschn. 82. Der ávaypacpfi-Vermerk. 419
in derselben Weise auch die Staatsnotariate zu verfahren hatten,
ist nicht zu bezweifeln. Die KÚpioç-Verfügung ist, gleichwie ètrí-(TTaXpa
und Steuerquittung (siehe oben S. 308), Vorausbedingung
für den Vertragschluß und daher Dienstbeleg.
Dieselbe Vertragsurschriftenrolle der Bank des Anubion in Antinoupolis
(P. Lond. III S. 156 ff. Nr. 1164) enthält neben den selbständigen
Grirobankverträgen auch einen unselbständigen Girobankvertrag
auf Spalte i (siehe S. 3341). Hier wird nur der Kaufpreis
im Girowege durch die Bank bezahlt, während der eigentliche
Kaufvertrag vor dem Staatsnotariate in Antinoupolis aufgesetzt
worden ist (Z. 17 f.) : àKoXoúOujç tô» fevopévuj ifiç Ttpácreujç òià toO
¿ttí tóttujv dpxeíou óripocríiu xPOM^iTicrpiu. Man hat es nicht für notwendig
gehalten, für die unselbständigen Girobankverträge eine
besondere Rolle anzulegen ; es war ausreichend, wenn beide Arten
der Girobankverträge in einer gemeinsamen Vertragsurschriftenrolle
untergebracht wurden.
Abschn. 82.
Der dvaTpatpn-Vermerk.
A. Ptolemäische Zeit.
Wir kennen bislang noch keinen durch einen àTopavópoç
aufgesetzten Staatsnotariats vertrag aus ptolemäischer Zeit, der
einen avaTpaq)q-Vermerk trägt; auch wissen wir nicht, wie das
Verhältnis zwischen àTopavójLioç und Archiv geregelt war (siehe
oben S. 2801). Dagegen sind uns griechische Hüterverträge
mit dvaTpaqpq-Vermerken mehrfach bekannt. Zwar die ältesten, aus
den Elephantine-Papyri uns bekannten Hüterverträge tragen solchen
Vermerk nicht, so daß möglicherweise die Vorschrift in Hinsicht der
dvaTpatpn erst späterhin erlassen wurde; aus dem 2. und 1. Jahrhundert
aber liegen uns aus dem Faijum\ aus dem Hermopohtes*,
aus Memphis 3 und der Thebais^ Verträge mit solchen Vermerken vor.
P. Reinach 23 (105 v. Chr.) ist ein vor einem öffentlichen
Privatnotare = aufgesetzter griechischer Hütervertrag aus dem
‘ P. Teb. I 104 (92 v. Chr.) und 105 (103 v. Chr.).
* P. Reinach 14; 20; 23; 30; 34 (sämtlich zwischen 113 und 105 v.Chr.).
= P. Leid. 0 (89 v. Chr.).
■* P. Grenf. I 36 (um 90 v. Chr.).
® Ein àYopavópoç wird nicht genannt. Der Herausgeber Th. Reinach,
Pap. Reinach S. 46 Anm. 2, denkt an den ouvaXXaYpaTOYpdcpoç. Über diesen
siehe oben S. 277.