Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Âbschn.  82.  Der  ávaypacpfi-Vermerk.  419

in  derselben  Weise  auch  die  Staatsnotariate  zu  verfahren  hatten,
ist  nicht  zu  bezweifeln.  Die  KÚpioç-Verfügung  ist,  gleichwie  ètrí-(TTaXpa
  und  Steuerquittung  (siehe  oben  S.  308),  Vorausbedingung
für  den  Vertragschluß  und  daher  Dienstbeleg.
Dieselbe  Vertragsurschriftenrolle  der  Bank  des  Anubion  in  Antinoupolis
  (P.  Lond.  III  S.  156  ff.  Nr.  1164)  enthält  neben  den  selbständigen ­
  Grirobankverträgen  auch  einen  unselbständigen  Girobankvertrag ­
  auf  Spalte  i  (siehe  S.  3341).  Hier  wird  nur  der  Kaufpreis ­
  im  Girowege  durch  die  Bank  bezahlt,  während  der  eigentliche ­
  Kaufvertrag  vor  dem  Staatsnotariate  in  Antinoupolis  aufgesetzt
worden  ist  (Z.  17  f.)  :  àKoXoúOujç  tô»  fevopévuj  ifiç  Ttpácreujç  òià  toO
¿ttí  tóttujv  dpxeíou  óripocríiu  xPOM^iTicrpiu.  Man  hat  es  nicht  für  notwendig ­
  gehalten,  für  die  unselbständigen  Girobankverträge  eine
besondere  Rolle  anzulegen  ;  es  war  ausreichend,  wenn  beide  Arten
der  Girobankverträge  in  einer  gemeinsamen  Vertragsurschriftenrolle ­
  untergebracht  wurden.
Abschn.  82.
Der  dvaTpatpn-Vermerk.
A.  Ptolemäische  Zeit.
Wir  kennen  bislang  noch  keinen  durch  einen  àTopavópoç
aufgesetzten  Staatsnotariats  vertrag  aus  ptolemäischer  Zeit,  der
einen  avaTpaq)q-Vermerk  trägt;  auch  wissen  wir  nicht,  wie  das
Verhältnis  zwischen  àTopavójLioç  und  Archiv  geregelt  war  (siehe
oben  S.  2801).  Dagegen  sind  uns  griechische  Hüterverträge
mit  dvaTpaqpq-Vermerken  mehrfach  bekannt.  Zwar  die  ältesten,  aus
den  Elephantine-Papyri  uns  bekannten  Hüterverträge  tragen  solchen
Vermerk  nicht,  so  daß  möglicherweise  die  Vorschrift  in  Hinsicht  der
dvaTpatpn  erst  späterhin  erlassen  wurde;  aus  dem  2.  und  1.  Jahrhundert ­
  aber  liegen  uns  aus  dem  Faijum\  aus  dem  Hermopohtes*,
aus  Memphis  3  und  der  Thebais^  Verträge  mit  solchen  Vermerken  vor.
P.  Reinach  23  (105  v.  Chr.)  ist  ein  vor  einem  öffentlichen
Privatnotare  =  aufgesetzter  griechischer  Hütervertrag  aus  dem
‘  P.  Teb.  I  104  (92  v.  Chr.)  und  105  (103  v.  Chr.).
*  P.  Reinach  14;  20;  23;  30;  34  (sämtlich  zwischen  113  und  105  v.Chr.).
=  P.  Leid.  0  (89  v.  Chr.).
■*  P.  Grenf.  I  36  (um  90  v.  Chr.).
®  Ein  àYopavópoç  wird  nicht  genannt.  Der  Herausgeber  Th.  Reinach,
Pap.  Reinach  S.  46  Anm.  2,  denkt  an  den  ouvaXXaYpaTOYpdcpoç.  Über  diesen
siehe  oben  S.  277.
            
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