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Teil IV. Girobanknotariat.
Eîib[a]i[|iovo]ç àpT{upíou)^ (òpaxinàç) àip’, d. h. „am 12. — Vertrag
des Serenos, Sohnes des Eudaimon, über 1700 Silberdrachmen“.
Daß diese 1700 Drachmen sich auf einen Kauf, nicht auf ein Darlehen
od. dgl., beziehen, wird in der Inhaltsangabe nicht weiter vermerkt.
Die Inhaltsangaben sind Dienstvermerke zur Erleichterung
für den Dienstbetrieb beim Gebrauche dieser Bollen.
Kein Vertrag der Urschriftenrolle enthält irgend einen Vermerk
über die avaxpacpb- Ein solcher Vermerk ist jedoch auch
nicht nötig, da seitens des Notariates grundsätzlich jeder Vertrag
dem Besitzamte gemeldet wird (vgl. Abschn. 83). überdies konnte
man am Monatsschlusse, vor Absendung der monatlichen Melderolle,
jedesmal eine Prüfung dahingehend vornehmen, ob jeder
einzelne Vertrag der Vertragsurschriftenrolle in die Vertragsmelderolle,
d. i. in die avaTpaq)n-Liste für das Besitzamt, übernommen
worden war.
Die Vertragsurschriftenrolle P. Lond. III 1164 enthält in der
mit a bezeichneten ersten Spalte auffallenderweise keinen Girobankvertrag,
wie die übrigen Spalten, sondern, wie schon Wilcken^
sah, das Gesuch einer Frau an den è5r)TnT>íç um Bestellung eines
näher bezeichneten Mannes als xúpioç. Am Fuße dieses Gesuches
steht die eigenhändige Genehmigung des áSiprnTiíg, mithin ist diese
Urkunde eine Urschrift, nicht etwa eine Abschrift. Die Frage,
wie diese Urkunde in die Bankrolle komme, beantwortet Wilcken
richtig dahin, daß sie einem Bank vertrage zur Beglaubigung als
Anhang beigefügt worden sei, und daß dieser Bankvertrag in einer,
vor der jetzigen ersten Spalte noch vorhanden gewesenen, aber
verlorenen Spalte gestanden habe.
Wiederholt wurde erwähnt, daß das Girobanknotariat dieselben
Verpflichtungen habe, wie das Staatsnotariat. Aus der Londoner
Urkunde lernen wir, daß das Girobanknotariat, falls eine
Vertragspartnerin eines KÚpioç (Frauenvormundes) bedurfte, den
Vertrag nicht früher vollziehen durfte, als bis der KÚpioç ordnungsmäßig
seitens der zuständigen Behörde bestellt worden war; sowie,
daß das Girobanknotariat die Genehmigungsverfügung jener Behörde
in Urschrift dauernd bei sich verwahren mußte, und zwar
neben dem zugehörigen Vertrage, in der Vertragsurschriftenrolle,
um jederzeit auf Erfordern den Ausweis zur Hand zu haben. Daß
‘ vgl. die Berichtigung von Wilcken, Archiv IV S. 552.
* Archiv IV S. 550f.