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Teil IV. Girobanknotariat.
Dorfe Tenis des hermopolitischen Gaues. Am Schlüsse des Vertragskörpers
(Z. 30) wird der Hüter als [auTTpatpoqpjúAaH ’AttoX-XiJj[vioç]
namhaft gemacht. Ebendieser Hüter quittiert am Ende
der Urkunde über den Empfang derselben mit eigener Hand (Z. 34):
[AtroXXÚJvJioç Kupiav. Darunter folgt dann von anderer Hand
der avaTpaqpii-Vermerk: ’'Etouç iß 6 Kai 9, Xoiàx kÿ, èv Kib(pni) Tqvei
ToO [M]ujxí(tou), dvaT[áTpaTTTai] òià Géuuvoç. Welche Dienststellung
dieser Theon bekleidet, ist in der Urkunde nicht gesagt;
jedenfalls ist er der Privatnotar oder sein Vertreter.
P. Leid. 0 (89 v. Chr.) ist ein griechischer Hütervertrag aus
Memphis, der laut Angabe im Eingänge èni xfiç ÖTTOKa[TUj] Mépcpeujç
(puXaKfjç aufgesetzt wird. Diese (puXaxií ist wohl eine crufTpaqpo-(puXaKq.
Da der àTopavôgoç nicht erscheint, so wird dieser Vertrag
ebenfalls ein öffentlicher Privatnotariatsvertrag sein. Am Schlüsse,
abermals hinter der Quittung des Hüters, folgt der dvaTpaqpq-Vermerk
: ’'Etouç kC, 00100 ib', dvaTeTp(aTrTai) èm tt) óttokútuj Mépcpeujç
(puXaKÍ) òi’ 'HpaK[Xíuu]v9ç (?)\ Da der àvaTpaqpfi-Vermerk, gleichwie
der Vertrag, in der qpuXaKf) geschrieben worden ist, so wird auch
dieser Vermerk vom Privatnotare herrühren, der den Vertrag aufsetzte;
er heißt Auupiuuv. Der Hüter heißt 'HpaxXiijuv. Da der Vertrag
beim Hüter verwahrt wird, der die Stelle eines Archives
vertritt, so kann der dvatpaqpn-Vermerk nur besagen, daß der
Privatnotar den Vertrag in irgend eine Übersicht eingetragen
hat, die dazu dient, die Verträge aus dem Geschäftskreise des Notariates
in den Geschäftskreis des Hüters überzuführen.
Das läuft auf denselben Grundgedanken hinaus, der oben (S. 415)
für den Verkehr des Notariates mit dem Besitzamte in römischer
Zeit entwickelt worden ist.
Daß der dvaTpacpq-Vermerk von der Hand dessen herrührt, der
die Innenschrift^ des Vertrages aufgesetzt hat, zeigen die Hüterurkunden
P. Teb. 1104 (92 v. Chr.) und 105 (103 v. Chr.). Hier gehört
Hand 1 dem Notare an, Hand 2 dem Notariatsschreiber, Hand 3
dem Vertragspartner und Hand 4 dem Hüter; darauf folgt von
Hand 1 der dvarpaipri-Vermerk. Ähnlich ist es in P. Leid. 0.
P. Eeinach 34 (113 v. Chr.) ist ein griechischer Hütervertrag
aus dem Dorfe Tenis im hermopolitischen Gaue. Der dvaYpaqiq-Vermerk
lautet: "Etouç Ò, Mex(eip) ke, èv Kió(pni) Tqvei toO Mui-*
Verbesserung Wilckens nach seiner Revision des Originals (briefliche
Mitteilung).
* vgl. Wilcken, Archiv III S. 523.