Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 82. Der àvaTpaqpj^-Vermerk. 
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ich (P. dem. Cairo 30612 S. 42 Anm. 2) erklärt durch „eingereicht 
in einer einzigen Ausfertigung, also nicht mit Doppeltext, zur Ein 
buchung im Archive“; darnach würde das a durch povaxn (ctoy- 
Tpaqpn) aufzulösen sein. Wie die Verträge aus Elephantine^ zeigen, 
war bei Verträgen mit Doppeltext der eine Text eingerollt, ver 
schnürt und versiegelt, der andere Text nicht. Der Vermerk iréirToiKev 
a besagt wohl, daß der eingelieferte Vertrag nur einen einzigen 
offenen Text enthielt, nicht auch noch einen zweiten eingerollten 
und versiegelten Text. Wahrscheinlich behielt das griechische Nota 
riat eine Ausfertigung des demotischen Vertrages als Dienstbeleg 
bei seinen Akten; die andere Ausfertigung, versehen mit dem 
àvQYpacpn-Vermerke des Notariates, empfing der Vertragschließer 
behufs Einreichung an das Archiv. Falls die bei den Notariats 
akten verbleibende Ausfertigung schon in ptolemäischer Zeit in 
eine Vertragsurschriftenrolle (Abschnitt 81) eingefügt wurde, kann 
diese Ausfertigung mit einem eingerollten Texte nicht gut versehen 
gewesen sein. 
B. Römische Zeit. 
Das am häufigsten vorkommende Schlagwort^ der römischen 
Zeit ist avaY^YPctTTTai ^ In den aus dörfischen Staatsnotariats 
zweigstellen stammenden Verträgen wird gewöhnlich das Notariat 
hinzugefügt, z. B. avaYfeYpamai òià toû èv Teßruvei Y[p]a<píou*, 
oder àvaYéYp(aTrTai) òi(à) TTroXegaiou toû àax[o\]ou)Liévou tò YPct- 
(qpeîov)®, oder àvaYéYp(aTrrai) ôi(à) ‘HpaK\íò(ou) to(û) îTpô(ç) [t]iî> 
Yp[aq)]ei[iij] ® usw. Bisweilen wird auch das genaue Datum hinzu 
gefügt, z. B. in P. Bond. II S. 178 Nr. 154, 27 (68 n. Ohr.) : ’'Etouç 
lò Népuuvoç [KXauòíou Kaícrapoç ZeßacrroO reppaviKoO] AòxoKpáTo- 
‘ Rubensohn, P. Eleph. S. 6 ff. 
* Unter dem oben (S. 315 f.) im Auszuge behandelten Staatsnotariats- 
vertrage CPR. 1 (um 84 n. Chr.) steht ein Notariatsvermerk (Z. 38), der nach 
Wessely lautet: ['0 beîva xi^v] àYopav(o|Li{av) bia&eH(dpevoç) peT¿Ypa(va). 
Wilcken macht mich darauf aufmerksam, daß dieser Vermerk laut Lichtdruck 
tafel Nr. IX im Führer PER. zu lesen sei: ’AvaYéYpa(TrTai) b[ià toO] év 
^ . I Tpa((pe{ou). Somit scheidet das peTarpdcpeiv, welches übrigens bisher 
nur in CPR. 1 zu finden war, als Schlagwort der Notariatsvermerke aus. 
® Über eine eigenartige, doch dem Sinne nach gleichbedeutende An 
wendung des dvarpdqpeiv im ¿moxakpa des Resitzamtes siehe oben S. 307. 
“ P. Teb. II 312, 25 (um 123 n. Chr.). 
® P. Teb. II 524 (um 147 n. Chr.). 
® P. Lond. II S. 185 Nr. 289, 39 (91 n. Chr.) ; vgl. Wilcken, Archiv I S. 157.
	        
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