Abschn. 82. Der àvaTpaqpj^-Vermerk.
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ich (P. dem. Cairo 30612 S. 42 Anm. 2) erklärt durch „eingereicht
in einer einzigen Ausfertigung, also nicht mit Doppeltext, zur Ein
buchung im Archive“; darnach würde das a durch povaxn (ctoy-
Tpaqpn) aufzulösen sein. Wie die Verträge aus Elephantine^ zeigen,
war bei Verträgen mit Doppeltext der eine Text eingerollt, ver
schnürt und versiegelt, der andere Text nicht. Der Vermerk iréirToiKev
a besagt wohl, daß der eingelieferte Vertrag nur einen einzigen
offenen Text enthielt, nicht auch noch einen zweiten eingerollten
und versiegelten Text. Wahrscheinlich behielt das griechische Nota
riat eine Ausfertigung des demotischen Vertrages als Dienstbeleg
bei seinen Akten; die andere Ausfertigung, versehen mit dem
àvQYpacpn-Vermerke des Notariates, empfing der Vertragschließer
behufs Einreichung an das Archiv. Falls die bei den Notariats
akten verbleibende Ausfertigung schon in ptolemäischer Zeit in
eine Vertragsurschriftenrolle (Abschnitt 81) eingefügt wurde, kann
diese Ausfertigung mit einem eingerollten Texte nicht gut versehen
gewesen sein.
B. Römische Zeit.
Das am häufigsten vorkommende Schlagwort^ der römischen
Zeit ist avaY^YPctTTTai ^ In den aus dörfischen Staatsnotariats
zweigstellen stammenden Verträgen wird gewöhnlich das Notariat
hinzugefügt, z. B. avaYfeYpamai òià toû èv Teßruvei Y[p]a<píou*,
oder àvaYéYp(aTrTai) òi(à) TTroXegaiou toû àax[o\]ou)Liévou tò YPct-
(qpeîov)®, oder àvaYéYp(aTrrai) ôi(à) ‘HpaK\íò(ou) to(û) îTpô(ç) [t]iî>
Yp[aq)]ei[iij] ® usw. Bisweilen wird auch das genaue Datum hinzu
gefügt, z. B. in P. Bond. II S. 178 Nr. 154, 27 (68 n. Ohr.) : ’'Etouç
lò Népuuvoç [KXauòíou Kaícrapoç ZeßacrroO reppaviKoO] AòxoKpáTo-
‘ Rubensohn, P. Eleph. S. 6 ff.
* Unter dem oben (S. 315 f.) im Auszuge behandelten Staatsnotariats-
vertrage CPR. 1 (um 84 n. Chr.) steht ein Notariatsvermerk (Z. 38), der nach
Wessely lautet: ['0 beîva xi^v] àYopav(o|Li{av) bia&eH(dpevoç) peT¿Ypa(va).
Wilcken macht mich darauf aufmerksam, daß dieser Vermerk laut Lichtdruck
tafel Nr. IX im Führer PER. zu lesen sei: ’AvaYéYpa(TrTai) b[ià toO] év
^ . I Tpa((pe{ou). Somit scheidet das peTarpdcpeiv, welches übrigens bisher
nur in CPR. 1 zu finden war, als Schlagwort der Notariatsvermerke aus.
® Über eine eigenartige, doch dem Sinne nach gleichbedeutende An
wendung des dvarpdqpeiv im ¿moxakpa des Resitzamtes siehe oben S. 307.
“ P. Teb. II 312, 25 (um 123 n. Chr.).
® P. Teb. II 524 (um 147 n. Chr.).
® P. Lond. II S. 185 Nr. 289, 39 (91 n. Chr.) ; vgl. Wilcken, Archiv I S. 157.