Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Umstande  folgt,  daß  die  demotischen  Verträge,  falls  sie  der  ava-Tpacpn
  teilhaftig  werden  sollten,  dem  griechischen  Notare  vorzulegen ­
  waren.  Wir  befinden  uns  im  Dorfe  Tenis;  der  dortige
öffentliche  Privatnotar  Géujv  muß  staatlicherseits  ausdrücklich
mit  der  Befugnis  bekleidet  gewesen  sein,  den  demotischen  Verträgen ­
  durch  seine  àvuTpaqpií  die  öffentliche  Rechtsgültigkeit  zu
verschaffen.  Falls  also  diese  demotischen  Verträge  in  ein  Tempelarchiv ­
  wanderten  (siehe  oben  S.  2801),  hatten  sie  den  Umweg  über
das  griechische  Notariat  zu  nehmen.  In  Orten  mit  einem
Staatsnotariate  (àTopavopeiov),  also  in  den  Gauhauptstädten,  war
vielleicht  der  Umweg  über  dieses  Staatsnotariat  erforderlich.
In  P.  Tur.  1  Kol.  4,  14  (116  v.  Ohr.)  heißt  es:  tù  pf)  dva-TCTpappéva
  AiTÓima  cruvaXXáTpaTa  UKupa  eîvai,  d.  h.  „die  nicht  der
avaxpacpii  teilhaftig  gewordenen  demotischen  Verträge  sollen  ohne
öffentliche  Rechtskraft  sein“.  Die  Erlangung  dieser  àvuTpacpn
geschieht  also  auf  dem  Umwege  über  das  griechische
Notariat.
Unter  den  Verträgen  der  älteren  Ptolemäerzeit  hat  der  dva-Tpacpfj-Vermerk
  öfter  die  Fassung:  'ireitTuuKev  eîç  Kißmiov  xò
auvdXXuTpal  Der  Kißioxog  ist  ein  zur  Aufnahme  von  Schriftstücken ­
  bestimmter  Behälter,  der  nicht  nur  bei  den  Notariaten,
sondern  auch  bei  anderen  Dienststellen  ^  vorkommt.  Beim  griechischen ­
  Notariate  diente  der  Behälter  zur  Entgegennahme  der
demotischen  Verträge,  die  die  dvaypaçn  erhalten  sollen.  Verträge
der  späteren  Zeit  tragen  den  Vermerk:  TréTrxujKev  eîç  dvaypaç^v^
oder:  pexeíXriqpa  eîç  dvaYpaqpnv^,  d.  i.  „entgegengenommen
zwecks  Vornahme  der  dvuTpaqpn“,  oder,  was  am  häufigsten  vorkommt, ­
  dvaT€YpaiTTai.
Bemerkenswert  ist  die  unter  demotischen  Verträgen  öfter  vorkommende ­
  Wendung  TréiTTiJUKev  a  eîç  dvuYpaçiív®.  Dieses  a  habe
"  P.  Leid.  I  379  =  Archiv  V  S.  231  (256  v.  Chr.);  P.  dem.  Cairo  30604
(232  v.  Chr.);  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teh.  II  279  Einl.
*  Z.  B.  im  Büro  der  Steuerpächter  :  P.  dera.  Cairo  10262,  3  ;  vgl.  P.  Teh.
H  S.  36.
»  P.  dem.  Cairo  30607  (um  128  v.  Chr.)  ;  30627  (um  101  v.  Chr.)  ;  30612
(97  V.  Chr.)  ;  P.  Teb.  II  571  (um  107  v.  Chr.)  usw.  Auch  in  P.  Teb.  1104  und  105
(92  V.  Chr.)  vermutet  Wilcken  ^¿«(TUJKev)  statt  TéT(aKTai)  ;  vgl.  Archiv  V  S.  230.
*  P.  Leid.  I  375  (124  v.  Chr.)  ;  P.  dem.  Straßb.  56  bei  Spiegelberg,  Der
P.  Libbey  S.  10  (117  v.  Chr.)  ;  P.  Buttmann  (um  134  v.  Chr.).
»  P.  dem.  Cairo  30612;  30617  a;  30620  ;  30628  ;  31079;  31228  (sämtlich
aus  Tebtynis).
            
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