Abschn. 5, Die römischen Staatsbanken.
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durch „promise of payment“ will nicht recht einleuchten. Wenn
A an B eine Quittung erteilt über 400 Drachmen, die A durch Giro
zahlung der Bank X von B empfangen hat, so versteht man nicht,
weshalb A in dieser Quittung, also nach Beendigung des Zahlungs
geschäfts, noch erwähnt, daß der Beamte C bei der Bank X das „Zah
lungsversprechen“ der Bank abgegeben habe. Wäre eine solche Er
wähnung nötig oder üblich, so fänden wir sie gewiß auch bei anderen
der zahlreich bekannten Girozahlungen; doch ist das nicht der Fall.
Halten wir an der eigentlichen Bedeutung von üttôO'x^ô’iç
als „Versprechen“ fest, und knüpfen wir wieder an den Gedanken
an, daß die Bank jetzt keinen xpa-rreZIÍTriç mehr besaß, also ver
waist war, so löst sich vielleicht die Schwierigkeit, wenn wir
die Worte *nç úuócrxEcnç èòóOri urrò ’Einpáxou’ übersetzen durch:
„(die Bank), auf die ein Versprechen (Angebot) abgegeben worden
ist durch Epimachos“. Die unocrxemg wäre demnach ein Angebot
auf Pachtung^ der Bank, und Epimachos wäre der angehende
ipaireZIÍTriç, dessen Name schon jetzt an die Firma der verwaisten
Bank angehängt wird, gewissermaßen als nötig erkannte Er
gänzung der Firma, um zu betonen, daß die Zahlungs- und
Geschäftsfähigkeit der Bank durch den Abgang des xpaTreZÍTriç nicht
gelitten hat, daß vielmehr ein vollwertiger Ersatz in der Person
des als zahlungsfähig und geschäftskundig wohl bekannten Epimachos
in sehr naher Aussicht steht. Es dient also die Person des Epimachos
gewissermaßen als Reklameschild für die Bank. Da diese Reklame
in einer privaten Quittung erscheint, so könnte man fragen, welches
Interesse Chosion und Tanenteris an der Sache hatten, denn die
Quittung wäre offenbar auch ohne jenen Zwischensatz rechtsgiltig
gewesen; indessen muß man bedenken, daß der Wortlaut dieser
Quittung durch einen Beamten der Bank niedergeschrieben
wurde, und die Bank hatte allerdings ein geschäftliches Interesse
daran, jenen Zwischensatz einzuschieben; das Einschiebsel wurde
offenbar bei allen Quittungen gemacht.
6. P. Oxy. I 98 (um 142 n. Chr.). Ein Privatmann empfängt
von einem anderen Privatmanne den Rest eines gegebenen Privat
darlehens zurück und quittiert darüber: ôpoXoyùj airéxeiv irapà
aoO òià xfjç èîTi xoO Trpòç 'OEupóyxu^v TróXei Zaparreíou
‘HpuKXeíòou Ktti pexóxujv xpauéCqq àpT[u]píou òpaxpàç x kxX.
Der Fali Hegt wie bei Nr. 2.
‘ So auch Wilcken, Archiv V S. 212 Anm. 4.