Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 5, Die römischen Staatsbanken. 
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durch „promise of payment“ will nicht recht einleuchten. Wenn 
A an B eine Quittung erteilt über 400 Drachmen, die A durch Giro 
zahlung der Bank X von B empfangen hat, so versteht man nicht, 
weshalb A in dieser Quittung, also nach Beendigung des Zahlungs 
geschäfts, noch erwähnt, daß der Beamte C bei der Bank X das „Zah 
lungsversprechen“ der Bank abgegeben habe. Wäre eine solche Er 
wähnung nötig oder üblich, so fänden wir sie gewiß auch bei anderen 
der zahlreich bekannten Girozahlungen; doch ist das nicht der Fall. 
Halten wir an der eigentlichen Bedeutung von üttôO'x^ô’iç 
als „Versprechen“ fest, und knüpfen wir wieder an den Gedanken 
an, daß die Bank jetzt keinen xpa-rreZIÍTriç mehr besaß, also ver 
waist war, so löst sich vielleicht die Schwierigkeit, wenn wir 
die Worte *nç úuócrxEcnç èòóOri urrò ’Einpáxou’ übersetzen durch: 
„(die Bank), auf die ein Versprechen (Angebot) abgegeben worden 
ist durch Epimachos“. Die unocrxemg wäre demnach ein Angebot 
auf Pachtung^ der Bank, und Epimachos wäre der angehende 
ipaireZIÍTriç, dessen Name schon jetzt an die Firma der verwaisten 
Bank angehängt wird, gewissermaßen als nötig erkannte Er 
gänzung der Firma, um zu betonen, daß die Zahlungs- und 
Geschäftsfähigkeit der Bank durch den Abgang des xpaTreZÍTriç nicht 
gelitten hat, daß vielmehr ein vollwertiger Ersatz in der Person 
des als zahlungsfähig und geschäftskundig wohl bekannten Epimachos 
in sehr naher Aussicht steht. Es dient also die Person des Epimachos 
gewissermaßen als Reklameschild für die Bank. Da diese Reklame 
in einer privaten Quittung erscheint, so könnte man fragen, welches 
Interesse Chosion und Tanenteris an der Sache hatten, denn die 
Quittung wäre offenbar auch ohne jenen Zwischensatz rechtsgiltig 
gewesen; indessen muß man bedenken, daß der Wortlaut dieser 
Quittung durch einen Beamten der Bank niedergeschrieben 
wurde, und die Bank hatte allerdings ein geschäftliches Interesse 
daran, jenen Zwischensatz einzuschieben; das Einschiebsel wurde 
offenbar bei allen Quittungen gemacht. 
6. P. Oxy. I 98 (um 142 n. Chr.). Ein Privatmann empfängt 
von einem anderen Privatmanne den Rest eines gegebenen Privat 
darlehens zurück und quittiert darüber: ôpoXoyùj airéxeiv irapà 
aoO òià xfjç èîTi xoO Trpòç 'OEupóyxu^v TróXei Zaparreíou 
‘HpuKXeíòou Ktti pexóxujv xpauéCqq àpT[u]píou òpaxpàç x kxX. 
Der Fali Hegt wie bei Nr. 2. 
‘ So auch Wilcken, Archiv V S. 212 Anm. 4.
	        
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