Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  5,  Die  römischen  Staatsbanken.

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durch  „promise  of  payment“  will  nicht  recht  einleuchten.  Wenn
A  an  B  eine  Quittung  erteilt  über  400  Drachmen,  die  A  durch  Girozahlung ­
  der  Bank  X  von  B  empfangen  hat,  so  versteht  man  nicht,
weshalb  A  in  dieser  Quittung,  also  nach  Beendigung  des  Zahlungsgeschäfts, ­
  noch  erwähnt,  daß  der  Beamte  C  bei  der  Bank  X  das  „Zahlungsversprechen“ ­
  der  Bank  abgegeben  habe.  Wäre  eine  solche  Erwähnung ­
  nötig  oder  üblich,  so  fänden  wir  sie  gewiß  auch  bei  anderen
der  zahlreich  bekannten  Girozahlungen;  doch  ist  das  nicht  der  Fall.
Halten  wir  an  der  eigentlichen  Bedeutung  von  üttôO'x^ô’iç
als  „Versprechen“  fest,  und  knüpfen  wir  wieder  an  den  Gedanken
an,  daß  die  Bank  jetzt  keinen  xpa-rreZIÍTriç  mehr  besaß,  also  verwaist ­
  war,  so  löst  sich  vielleicht  die  Schwierigkeit,  wenn  wir
die  Worte  *nç  úuócrxEcnç  èòóOri  urrò  ’Einpáxou’  übersetzen  durch:
„(die  Bank),  auf  die  ein  Versprechen  (Angebot)  abgegeben  worden
ist  durch  Epimachos“.  Die  unocrxemg  wäre  demnach  ein  Angebot
auf  Pachtung^  der  Bank,  und  Epimachos  wäre  der  angehende
ipaireZIÍTriç,  dessen  Name  schon  jetzt  an  die  Firma  der  verwaisten
Bank  angehängt  wird,  gewissermaßen  als  nötig  erkannte  Ergänzung ­
  der  Firma,  um  zu  betonen,  daß  die  Zahlungs-  und
Geschäftsfähigkeit  der  Bank  durch  den  Abgang  des  xpaTreZÍTriç  nicht
gelitten  hat,  daß  vielmehr  ein  vollwertiger  Ersatz  in  der  Person
des  als  zahlungsfähig  und  geschäftskundig  wohl  bekannten  Epimachos
in  sehr  naher  Aussicht  steht.  Es  dient  also  die  Person  des  Epimachos
gewissermaßen  als  Reklameschild  für  die  Bank.  Da  diese  Reklame
in  einer  privaten  Quittung  erscheint,  so  könnte  man  fragen,  welches
Interesse  Chosion  und  Tanenteris  an  der  Sache  hatten,  denn  die
Quittung  wäre  offenbar  auch  ohne  jenen  Zwischensatz  rechtsgiltig
gewesen;  indessen  muß  man  bedenken,  daß  der  Wortlaut  dieser
Quittung  durch  einen  Beamten  der  Bank  niedergeschrieben
wurde,  und  die  Bank  hatte  allerdings  ein  geschäftliches  Interesse
daran,  jenen  Zwischensatz  einzuschieben;  das  Einschiebsel  wurde
offenbar  bei  allen  Quittungen  gemacht.
6.  P.  Oxy.  I  98  (um  142  n.  Chr.).  Ein  Privatmann  empfängt
von  einem  anderen  Privatmanne  den  Rest  eines  gegebenen  Privatdarlehens ­
  zurück  und  quittiert  darüber:  ôpoXoyùj  airéxeiv  irapà
aoO  òià  xfjç  èîTi  xoO  Trpòç  'OEupóyxu^v  TróXei  Zaparreíou
‘HpuKXeíòou  Ktti  pexóxujv  xpauéCqq  àpT[u]píou  òpaxpàç  x  kxX.
Der  Fali  Hegt  wie  bei  Nr.  2.

‘  So  auch  Wilcken,  Archiv  V  S.  212  Anm.  4.
            
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