Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

7.  P.  Oxy.  III  513  (184  n.  Chr.).  Ein  gewisser  Diogenes  hatte
Tom  Staate  ein  heimgefallenes  Erbpachtgrundstück  erworben  und
das  Erbpachtkaufgeld  an  die  Staatskasse  (Z.  19:  eîç  tò  bipaóuiov)
bezahlt.  Später  macht  ein  gewisser  Serenos  ein  weit  höheres  Angebot. ­
  Der  Staat  zieht  den  ersten  Zuschlag  zurück  und  erteilt
einen  neuen  Zuschlag  an  Serenos.  Diogenes  empfängt  sein  Geld
wieder,  aber  nicht  unmittelbar  aus  der  Staatskasse,  sondern  von
Serenos,  der  nunmehr  bloß  noch  den  überschießenden  Betrag  an
die  Staatskasse  zahlt.  Über  den  Rückempfang  des  Geldes  quittiert
Diogenes  dem  Serenos,  indem  er  dabei  genau  den  ganzen  Hergang
der  Sache  darstellt.  Diese  Quittung  ist  die  vorliegende  Urkunde;
sie  ist  an  die  Adresse  des  Serenos  gerichtet;  aber  in  Ansehung
ihrer  großen  Ausführlichkeit  und  genauen  Darstellung  aller  Umstände ­
  zweifle  ich  nicht  daran,  daß  sie  in  Wirklichkeit  dazu  bestimmt ­
  war,  bei  der  Staatskasse  als  Kassenbeleg  zu  dienen.
Diogenes  sagt  (Z.  36ff.):  opoXoTÜ»  [Kjaià  Trpouqpújvricriv  ’Ettijiáxou
  dcrxoXoujuévou  ibvfiv  Tqç  [ánji  toû  Trpòç  ’OHupÚYX^v
TTÓXei  ZapaTteíou  rpanéCriç  àTre(j[xriK]évai  pe  irapà  aoO  (d.  i.  Serenos), ­
  âç  òiéTpaipa  —  bpaxpàç  x.
Da  Diogenes  sein  Kaufgeld  in  die  Staatskasse  (Z.  19)  hineingezahlt ­
  hatte,  so  ist  es  klar,  daß  er  sein  Geld,  zwar  nicht  in  Wirklichkeit, ­
  aber  doch  buchmäßig,  aus  der  Staatskasse  zurückempfangen
muß.  Darnach  müßte  die  Serapeum-Tpáireía  dieses  Papyrus  die
Staatskasse  sein,  was  damit  in  Übereinstimmung  stände,  daß
auch  im  Beispiele  Kr.  1  (P.  Oxy.  IV  835)  die  als  òqpocría  gekennzeichnete ­
  Serapeum-ipá-rreZia  das  Erbpachtkaufgeld  entgegennimmt;
alsdann  wären  die  Worte  eîç  tò  òripórnov  in  P.  Oxy.  Ill  513,  19
gleichbedeutend  mit  èm  ifiv  èv  Tip  ZapaTreíui  óqpoaíav  ipá-ireCav
in  P.  Oxy.  IV  835.  Die  Beispiele  Kr.  2  bis  6  stehen  aber  damit
in  Widerspruch.
Um  aus  den  Schwierigkeiten  herauszukommen,  wäre  es  das
einfachste,  anzunehmen,  daß  im  Tempelbezirke  des  Serapeums  sowohl ­
  die  Staatskasse,  als  auch  eine  Privatbank  ihren  Sitz
hatten.  Alsdann  würden  die  Beispiele  Kr.  1  und  Kr.  7  die  Serapeum-Staatskasse,
  die  Beispiele  Kr.  2  bis  6  die  Serapeum-Bank
betreffen.
Allein  auch  dann  noch  stoßen  wir  auf  Bedenken.  Es  fallen
die  eigentümlichen  Worte  in  Beispiel  Kr.  7  auf:  kutú  Trpocrcpibvricriv
’Empáxou  àuxoXoupévou  ujvf|v  Tqç  èm  toû  irpòç  ’OSupÚTXmv
TTÓXei  lapuTreíou  TpanéCnç.  Diesen  dcrxoXoópevoç  ibvfiv  Tqç  TpunéCnç
            
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