Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Daraufhin  erteilt  Diogenes  an  Serenos  die  uns  vorliegende  umständliche, ­
  für  die  Akten  der  Staatskasse  bestimmte  Quittung.  Zugleich ­
  händigt  Diogenes  (Z.  24)  an  Serenos  die  ihm  (dem  Diogenes)
seinerzeit  erteilten  Quittungen  über  das  früher  bezahlte  Erbpachtkaufgeld ­
  usw.  aus.  Diese  Quittungen  gelten  jetzt  für  Serenos,  als
hätte  er  und  nicht  Diogenes  den  früheren  Betrag  gezahlt.  Serenos
braucht  nunmehr  nur  noch  die  neu  hinzukommende  Summe  an
die  Staatskasse  zu  zahlen,  was  vielleicht  ebenfalls  durch  die
Staatsbank  geschieht.  Schließlich  müssen  wir  uns  vorstellen,
daß  Serenos  die  ihm  von  Diogenes  erteilte  Quittung  sowie  die
anderen  von  Diogenes  zurückgegebenen  Belege  an  die  Staatskasse
abliefert  und  nunmehr  von  der  Staatskasse  eine  Gesamtquittung
über  seine  Zahlung  (Zahlung  an  Diogenes  und  Zahlung  an  den
Staat)  empfängt.  Ob  Serenos  durch  Vermittelung  der  Staatsbank
an  die  Staatskasse  seinen  Zuschußbetrag  zahlt,  oder  an  die  Staatskasse ­
  unmittelbar,  ist  für  die  Staatskasse  belanglos.  Dadurch,  daß
die  Staatskasse  die  von  Diogenes  erteilte  Quittung  aus  der  Hand
des  Serenos  erhält,  hat  diese  Quittung  für  die  Staatskasse  denselben ­
  Wert,  wie  eine  Barzahlung  der  Staatskasse  an  Diogenes  in
Höhe  der  Rückzahlung.  Darum  kann  jetzt  die  Staatskasse  an  Serenos
eine  Gesamtquittung  erteilen,  obwohl  Serenos  nur  den  Überschuß ­
  an  die  Staatskasse  gezahlt  hat  ;  in  Wirklichkeit  hat  die  Staatskasse ­
  an  Diogenes  keine  Rückzahlung  geleistet.
Die  Beispiele  Nr.  2  bis  7  betreffen  also  Girozahlungen  bei
der  Staatsbank.
Bestehen  bleibt  die  Schwierigkeit  des  Beispiels  Nr.  1.  Es  erübrigt ­
  nur,  im  Beispiele  Nr.  1  die  Staatskasse  zu  sehen  (q  èv  xip
ZapaTreitu  bqpouia  xpÚTreZia),  dagegen  in  den  übrigen  Beispielen  die
Staatsbank  (f|  ètri  xoO  ZapaTieiou  xoO  òeíva  xpaueZd).  Im  Beispiele
Nr.  1  ist  das  Erbpachtkaufgeld  unmittelbar  an  die  Staatskasse
,,receptum  argentarii“;  dazu  bemerkt  er:  „man  kann  auch  die  Möglichkeit
nicht  ganz  ausschließen,  daß  in  dem  Fall  der  Trpoôqpóivqcnç  (Oxy.  513)  zunächst ­
  Verständigung  von  einer  Giroüberschreibung  gemeint  ist,  wobei  vorauszusetzen ­
  wäre,  daß  auch  der  Empfänger  ein  Girokonto  beim  Trapeziten  besaß ­
  j  so  scheint  Preisigke  (Arch.  IV  S.  114)  sich  den  Hergang  vorzustellen.
Daß  auch  diese  Verständigung  von  der  Überschreibung  den  Trapeziten  verpflichten ­
  und  sachlich  einem  Rezeptum  fast  gleichstehen  würde,  ist  gleichwohl ­
  evident“.  Gegen  diese  Ausführungen  von  Mitteis  wird  nichts  besonderes
einzuwenden  sein;  in  der  Hauptsache  aber  ist  die  irpocnpibvqmq  hier  die
Benachrichtigung  der  Bank  an  ihren  Girokunden  über  eine  für  letzteren
eingegangene  Giro-Einzahlung,  wie  sie  auch  den  heutigen  Girokunden  zugeht.
            
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