Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
Daraufhin erteilt Diogenes an Serenos die uns vorliegende um 
ständliche, für die Akten der Staatskasse bestimmte Quittung. Zu 
gleich händigt Diogenes (Z. 24) an Serenos die ihm (dem Diogenes) 
seinerzeit erteilten Quittungen über das früher bezahlte Erbpacht 
kaufgeld usw. aus. Diese Quittungen gelten jetzt für Serenos, als 
hätte er und nicht Diogenes den früheren Betrag gezahlt. Serenos 
braucht nunmehr nur noch die neu hinzukommende Summe an 
die Staatskasse zu zahlen, was vielleicht ebenfalls durch die 
Staatsbank geschieht. Schließlich müssen wir uns vorstellen, 
daß Serenos die ihm von Diogenes erteilte Quittung sowie die 
anderen von Diogenes zurückgegebenen Belege an die Staatskasse 
abliefert und nunmehr von der Staatskasse eine Gesamtquittung 
über seine Zahlung (Zahlung an Diogenes und Zahlung an den 
Staat) empfängt. Ob Serenos durch Vermittelung der Staatsbank 
an die Staatskasse seinen Zuschußbetrag zahlt, oder an die Staats 
kasse unmittelbar, ist für die Staatskasse belanglos. Dadurch, daß 
die Staatskasse die von Diogenes erteilte Quittung aus der Hand 
des Serenos erhält, hat diese Quittung für die Staatskasse den 
selben Wert, wie eine Barzahlung der Staatskasse an Diogenes in 
Höhe der Rückzahlung. Darum kann jetzt die Staatskasse an Serenos 
eine Gesamtquittung erteilen, obwohl Serenos nur den Über 
schuß an die Staatskasse gezahlt hat ; in Wirklichkeit hat die Staats 
kasse an Diogenes keine Rückzahlung geleistet. 
Die Beispiele Nr. 2 bis 7 betreffen also Girozahlungen bei 
der Staatsbank. 
Bestehen bleibt die Schwierigkeit des Beispiels Nr. 1. Es er 
übrigt nur, im Beispiele Nr. 1 die Staatskasse zu sehen (q èv xip 
ZapaTreitu bqpouia xpÚTreZia), dagegen in den übrigen Beispielen die 
Staatsbank (f| ètri xoO ZapaTieiou xoO òeíva xpaueZd). Im Beispiele 
Nr. 1 ist das Erbpachtkaufgeld unmittelbar an die Staatskasse 
,,receptum argentarii“; dazu bemerkt er: „man kann auch die Möglichkeit 
nicht ganz ausschließen, daß in dem Fall der Trpoôqpóivqcnç (Oxy. 513) zu 
nächst Verständigung von einer Giroüberschreibung gemeint ist, wobei voraus 
zusetzen wäre, daß auch der Empfänger ein Girokonto beim Trapeziten be 
saß j so scheint Preisigke (Arch. IV S. 114) sich den Hergang vorzustellen. 
Daß auch diese Verständigung von der Überschreibung den Trapeziten ver 
pflichten und sachlich einem Rezeptum fast gleichstehen würde, ist gleich 
wohl evident“. Gegen diese Ausführungen von Mitteis wird nichts besonderes 
einzuwenden sein; in der Hauptsache aber ist die irpocnpibvqmq hier die 
Benachrichtigung der Bank an ihren Girokunden über eine für letzteren 
eingegangene Giro-Einzahlung, wie sie auch den heutigen Girokunden zugeht.
	        
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