26
Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken.
Daraufhin erteilt Diogenes an Serenos die uns vorliegende um
ständliche, für die Akten der Staatskasse bestimmte Quittung. Zu
gleich händigt Diogenes (Z. 24) an Serenos die ihm (dem Diogenes)
seinerzeit erteilten Quittungen über das früher bezahlte Erbpacht
kaufgeld usw. aus. Diese Quittungen gelten jetzt für Serenos, als
hätte er und nicht Diogenes den früheren Betrag gezahlt. Serenos
braucht nunmehr nur noch die neu hinzukommende Summe an
die Staatskasse zu zahlen, was vielleicht ebenfalls durch die
Staatsbank geschieht. Schließlich müssen wir uns vorstellen,
daß Serenos die ihm von Diogenes erteilte Quittung sowie die
anderen von Diogenes zurückgegebenen Belege an die Staatskasse
abliefert und nunmehr von der Staatskasse eine Gesamtquittung
über seine Zahlung (Zahlung an Diogenes und Zahlung an den
Staat) empfängt. Ob Serenos durch Vermittelung der Staatsbank
an die Staatskasse seinen Zuschußbetrag zahlt, oder an die Staats
kasse unmittelbar, ist für die Staatskasse belanglos. Dadurch, daß
die Staatskasse die von Diogenes erteilte Quittung aus der Hand
des Serenos erhält, hat diese Quittung für die Staatskasse den
selben Wert, wie eine Barzahlung der Staatskasse an Diogenes in
Höhe der Rückzahlung. Darum kann jetzt die Staatskasse an Serenos
eine Gesamtquittung erteilen, obwohl Serenos nur den Über
schuß an die Staatskasse gezahlt hat ; in Wirklichkeit hat die Staats
kasse an Diogenes keine Rückzahlung geleistet.
Die Beispiele Nr. 2 bis 7 betreffen also Girozahlungen bei
der Staatsbank.
Bestehen bleibt die Schwierigkeit des Beispiels Nr. 1. Es er
übrigt nur, im Beispiele Nr. 1 die Staatskasse zu sehen (q èv xip
ZapaTreitu bqpouia xpÚTreZia), dagegen in den übrigen Beispielen die
Staatsbank (f| ètri xoO ZapaTieiou xoO òeíva xpaueZd). Im Beispiele
Nr. 1 ist das Erbpachtkaufgeld unmittelbar an die Staatskasse
,,receptum argentarii“; dazu bemerkt er: „man kann auch die Möglichkeit
nicht ganz ausschließen, daß in dem Fall der Trpoôqpóivqcnç (Oxy. 513) zu
nächst Verständigung von einer Giroüberschreibung gemeint ist, wobei voraus
zusetzen wäre, daß auch der Empfänger ein Girokonto beim Trapeziten be
saß j so scheint Preisigke (Arch. IV S. 114) sich den Hergang vorzustellen.
Daß auch diese Verständigung von der Überschreibung den Trapeziten ver
pflichten und sachlich einem Rezeptum fast gleichstehen würde, ist gleich
wohl evident“. Gegen diese Ausführungen von Mitteis wird nichts besonderes
einzuwenden sein; in der Hauptsache aber ist die irpocnpibvqmq hier die
Benachrichtigung der Bank an ihren Girokunden über eine für letzteren
eingegangene Giro-Einzahlung, wie sie auch den heutigen Girokunden zugeht.