Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

28

Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Gemeindekasse,  je  nachdem  die  Abgabe  'ùnèp  ôipujvíou  cpuXáKwv*
als  Gemeindesteuer  oder  als  Staatssteuer  erhoben  wurde.  Jedenfalls ­
  also  handelt  Tecruevoúqpiç  im  Aufträge  einer  öffentlichen  Kasse,
und  wir  dürfen  annehmen,  daß  er  das  Geld  bei  einer  Privatbank
seines  Dorfes  eingezahlt  habe  mit  dem  Anträge,  den  eingezahlten
Betrag  im  Wege  des  Fernverkehrs  (vgl.  Abschn.  57  und  58)  durch
Vermittelung  der  rpáneZa  Tapeiujv  in  Arsinoe  an  den  dort  wohnhaften ­
  Empfänger  auszahlen  zu  lassen.  Daß  gerade  die  rpúneZa
Tapeiuuv,  nicht  eine  andere  der  zahlreichen  Banken  zu  Arsinoe,
zur  Mitwirkung  in  diesem  Falle  ausersehen  wurde,  hängt  wohl
damit  zusammen,  daß  es  sich  um  eine  öffentliche  Zahlung  handelt,
für  deren  Vermittelung  ira  Girowege  die  xpÚTreía  Tapeioiv  als  bevorzugte ­
  Bank  (Staatsbank)  zuständig  war.
Aus  dem  ganzen  Zusammenhänge  heraus  möchte  ich  vermuten,
daß  das  ôipiúviov  qpuXÚKUJV  hier  eine  Gemeindesteuer  ist,  denn  das
ôvpúiviov  wird  vom  Dorfe  aus  durch  Vermittelung  eines  Dorfbeamten
dem  Empfänger  in  die  Hauptstadt  gewissermaßen  „nachgesandt".
Wäre  nicht  die  Gemeindekasse  des  Dorfes,  sondern  die  Staatskasse ­
  Zahlerin,  so  hätte  der  Empfänger  das  ovpuüviov  in  Arsinoe
unmittelbar  bei  der  Staatskasse,  nicht  auf  dem  Umwege
über  Soknopaiu  Nesos,  in  Empfang  nehmen  können.  Wie  es  aber
zugeht,  daß  die  Gemeindekasse  von  Soknopaiu  Kesos  an  einen
qpúXaH  ppTpoTTÓXeuuç  zu  Arsinoe  Kostgeld  zu  zahlen  hat,  wissen
wir  nicht.
3.  P.  Teb.  II  389  (141  n.  Chr.).  Zahlung  eines  Privatdarlehens
(Z.  3):  Kara  bieTßoXpv  Tfjç  Xa[ß]eivou  TpaTc(éíriç)  Tapeiujv.  Private
Girozahlung  wie  unter  1.
4.  P.  Grenf.  II  51  (143  n.  Chr.).  Zahlung  des  duplicarius  turmae
Antilliani^)  an  die  Dorfältesten  von  Soknopaiu  Kesos  für  gelieferte,
zu  militärischen  Zwecken  benutzte  Ziegenfelle.  Die  Zahlung  geschieht
òià  Ttjç  'Eppá  TpuTTÉZnç  Tapeíouv.  Hier  haben  wir  ohne  jeden  Zweifel
eine  Zahlung  vor  uns,  die  der  Staat  zu  leisten  hat.  Aus  denselben
Gründen  wie  unter  2  benutzt  der  Staat  (ob  hier  die  Staatskasse
in  Arsinoe  oder  eine  besondere  Militärkasse  in  Frage  kommt,  bleibe
dahingestellt)  die  Staatsbank  (rpÚTreía  Tapeiujv)  in  Arsinoe,  um
durch  ihre  Vermittelung  und  vermutlich  unter  Zuhülfenahme  einer
Dorfbank  in  Soknopaiu  Kesos  (Giro-Fernverkehr)  das  Geld  an  die
Empfänger  zu  zahlen.

^  vgl.  die  Berichtigung  von  Crönert,  Stud.  Pal.  IV  S.  87.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.