Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  91.  Die  irapdGemç  in  Erbschaftssachen.

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KXTi(povo|uíaç)  TÍ1Ç  MHÍTpòç)  %w(v)  'Hpaíò(oç)  ’AxiX(X€ujç)
Toû  àcrT(fiç)  TeTeX(euTr|Kuiaç)  ècp’  ri{pîv)  pôvoiç  TéK(voiç)
Km  KXripo(vô|Lioiç)  ôiaK(eipévriç)  Kajà^  Trapà0{ecriv)  ktX.
Die  hier  genannte  rrapaOecnç  ist  die  auf  Gmnd  einer  freiwilligen ­
  dTTOTpaqptí  der  Mutter  geschehene  TrapáGeuiç  des  Testamentes
im  Besitzamte.  Die  vorliegende  Urkunde  ist  eine  freiwillige  ano-Tpaqpn
  der  Erben  über  ererbten  Dauerbesitz.
B.  Die  TTapáGecriç  des  ererbten  Dauerbesitzes.
Über  diese  napáGecriç  ist  vorstehend  unter  A  das  Nötige
bereits  gesagt  worden.  Die  Trapá9effiç  des  ererbten  Dauerbesitzes ­
  regelt  sich  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die  irapáGeaiç
des  erworbenen  Dauerbesitzes  (vgl.  Abschn.  90).
C.  Die  TTapáGeffiç  der  ererbten  Forderung.
Die  im  Abschn.  90  behandelte  TrapáGecnç  bat  die  Hinterlegung ­
  des  Dauerbesitzes  zum  Gegenstände.  Sie  geschieht  durch
das  Niederlegen  der  Papiere  in  das  Fach  des  neuen  Besitzers.
Nunmehr  ist  die  TcapáGecnç  einer  ererbten  Forderung  zu  behandeln, ­
  d.  b.  einer  Forderung,  die  vom  verstorbenen  Gläubiger
auf  seinen  Erben  vererbt  worden  ist.  Diese  TrapáGecriç  gründet  sich
auf  die  freiwillige  duoTpacpn  des  Erben  (vgl.  oben  S.  387  ff.)  ;  sie
geschieht,  indem  die  Forderungspapiere  des  Erben  in  das  Fach
des  Schuldners  gelegt  werden.  Damit  ruht  das  Forderungsrecht
des  Erben  auf  dem  Schuldner,  mithin  an  derselben  Stelle,  wo  bisher ­
  das  Forderungsrecht  des  Erblassers  geruht  hatte.  Hand  in
Hand  mit  der  Veränderung  im  Fachwerke  geht  auch  hier  die
Berichtigung  der  Bestandsliste.
Daß  der  Schuldvertrag  im  Besitzamte  auf  den  Schuldner  „gelegt“ ­
  wird,  sahen  wir  oben  (S.  405)  bei  Behandlung  des  P.  Lips.
I  9.  Hier  lautet  die  Quittung  des  Besitzamtes  :  twv  àîroTpaqpoiuévujv
■—  où  òiaKeip(évinv)  èv  óvóp(aTi)  Tpç  ùnoxpéou  ktX.,  d.  h.  „die  Erben
liegen  nicht  kraft  einer  freiwilligen  dtTroTpacpp  des  Erblassers  auf
dem  Namen  der  Schuldnerin“.  Daraus  folgt,  daß  in  regelrechten
Bällen  die  Erben  dort  liegen  müssen.  Wir  haben  also  bei  ererbtem ­
  Forderungsrechte  drei  Stufen  zu  unterscheiden:  1.  der
Erblasser  läßt  den  Schuldvertrag  in  das  Fach  des  Schuldners  als
Belastung  des  verschuldeten  Besitzes  legen;  2.  der  Erblasser  läßt

‘  Berichtigung  von  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  133  Anm.  1»
            
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