Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  92.  Die  TrapdGeaiç  der  Schuldforderung.

463

antragt  die  Sperre  des  dritten  Teiles  des  mütterlichen  Besitzes
in  Gestalt  von  =  4  Aruren  Acker  (Z.  34ff.):  airoTpacpopai
Kai  aÒTÒç  Ttpòç  napáGecriv  xaroxnv  túüv  Xoittújv  ttiç  Mn^poç
ápoupôiv  reíTcrápujv.  Hierauf  folgt  noch  die  Erklärung:  f)  òè  upo-Keipévri
  Toiv  yovéujv  pou  (TUYTpacpií  ècTiiv  IvOecrpoç  Kai  direpíXuioç
€íç  Tf|v  èvecTTÔKTav  ripépav.
Der  Ehevertrag  beruht  offenbar  im  Besitzamte  ;  das  Besitzamt
erkennt  den  Antrag  des  Leonidas  auf  Sperrung  seines  Erbdrittels
als  berechtigt  an  und  verfährt  dem  Anträge  gemäß.  Der  Erledigungsvermerk ­
  auf  der  auoTpaqpn  lautet  schlankvreg  ffeariP^íwjpai  ^  zu
Füßen  und  rrapeTéGri^  zu  Häupten,  ohne  jeden  Bedenklichkeitsvermerk. ­

Unsere  Urkunde  ist  also  eine  à^oTpaçp  KaroxñS-  Die
Sperre  (Kaioxb)  des  mütterlichen  Gutes  in  Höhe  der  testamentarischen ­
  Forderung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  duoTpacpri  Kaxoxnç
in  das  Fach  des  mütterlichen  Besitzes  gelegt  wird.  Dieses  Hinlegen
istdieirapáGecTiçKaToxhÇ-  Selbstverständlich  geschieht  auch  hier
eine  gleichzeitige  Verbuchung  in  der  Bestandsliste.
Die  freiwillige  duoTpacpn  des  Erben,  dem  das  Erbe  bereits
zugefallen  ist,  ist  also  zu  unterscheiden  von  der  freiwilligen  d-rro-Tpaqpfi
  des  Erben,  der  sein  künftiges  Erbgut  sicherstellen  will.  In
ersterem  Falle  findet  auf  Grund  der  duoTpacpii  eine  rrapáGeíTiç  des
ererbten  Gutes  in  das  Fach  des  neuen  Besitzers  (des  Erben)  statt;
in  letzterem  Falle  findet  eine  TrapdGeaiç  Kaioxfjç  in  das  Fach  des
alten  Besitzers  (des  noch  lebenden  Erblassers)  statt.  Infolge  der
Sperre  fällt  dem  Forderungsberechtigten  (dem  Erben)  die  Kpàrriaiç,
d.  i.  das  Besitzrecht,  zu  (siehe  Abschn.  92  unter  B).
Abschnitt  92.
Die  TrapdGeaiç  der  Schuldforderung.
A.  Die  TrapdGeaiç  des  Schuld  Vertrages.
Überall  müssen  wir  unterscheiden  zwischen  Notariats  vertrag ­
  und  Handschein.  Ist  ein  Schuldvertrag  in  Form  eines  Handscheines ­
  aufgesetzt  worden,  so  ist  ihm  das  Besitzamt  verschlossen
Ein  notarieller  Schuldvertrag  dagegen  gelangt  durch  dvatpacpn  und
diroYpacpp  in  das  Besitzamt.  Die  drroTpaqpri  eines  notariellen
‘  siehe  oben  S.  455.
*  siehe  oben  S.  456  f.
®  Über  die  nachträgliche  bripooiujoiç  vgl.  Abschn.  64.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.