Abschn. 92. Die TrapdGeaiç der Schuldforderung.
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antragt die Sperre des dritten Teiles des mütterlichen Besitzes
in Gestalt von = 4 Aruren Acker (Z. 34ff.): airoTpacpopai
Kai aÒTÒç Ttpòç napáGecriv xaroxnv túüv Xoittújv ttiç Mn^poç
ápoupôiv reíTcrápujv. Hierauf folgt noch die Erklärung: f) òè upo-Keipévri
Toiv yovéujv pou (TUYTpacpií ècTiiv IvOecrpoç Kai direpíXuioç
€íç Tf|v èvecTTÔKTav ripépav.
Der Ehevertrag beruht offenbar im Besitzamte ; das Besitzamt
erkennt den Antrag des Leonidas auf Sperrung seines Erbdrittels
als berechtigt an und verfährt dem Anträge gemäß. Der Erledigungsvermerk
auf der auoTpaqpn lautet schlankvreg ffeariP^íwjpai ^ zu
Füßen und rrapeTéGri^ zu Häupten, ohne jeden Bedenklichkeitsvermerk.
Unsere Urkunde ist also eine à^oTpaçp KaroxñS- Die
Sperre (Kaioxb) des mütterlichen Gutes in Höhe der testamentarischen
Forderung geschieht in der Weise, daß die duoTpacpri Kaxoxnç
in das Fach des mütterlichen Besitzes gelegt wird. Dieses Hinlegen
istdieirapáGecTiçKaToxhÇ- Selbstverständlich geschieht auch hier
eine gleichzeitige Verbuchung in der Bestandsliste.
Die freiwillige duoTpacpn des Erben, dem das Erbe bereits
zugefallen ist, ist also zu unterscheiden von der freiwilligen d-rro-Tpaqpfi
des Erben, der sein künftiges Erbgut sicherstellen will. In
ersterem Falle findet auf Grund der duoTpacpii eine rrapáGeíTiç des
ererbten Gutes in das Fach des neuen Besitzers (des Erben) statt;
in letzterem Falle findet eine TrapdGeaiç Kaioxfjç in das Fach des
alten Besitzers (des noch lebenden Erblassers) statt. Infolge der
Sperre fällt dem Forderungsberechtigten (dem Erben) die Kpàrriaiç,
d. i. das Besitzrecht, zu (siehe Abschn. 92 unter B).
Abschnitt 92.
Die TrapdGeaiç der Schuldforderung.
A. Die TrapdGeaiç des Schuld Vertrages.
Überall müssen wir unterscheiden zwischen Notariats vertrag
und Handschein. Ist ein Schuldvertrag in Form eines Handscheines
aufgesetzt worden, so ist ihm das Besitzamt verschlossen
Ein notarieller Schuldvertrag dagegen gelangt durch dvatpacpn und
diroYpacpp in das Besitzamt. Die drroTpaqpri eines notariellen
‘ siehe oben S. 455.
* siehe oben S. 456 f.
® Über die nachträgliche bripooiujoiç vgl. Abschn. 64.