Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

auch  in  P.  Lips.  9  eine  Rolle.  Laut  P.  Lips.  9  ist  er  im  Jahre
233  n.  Ohr.  nicht  mehr  aufzutreiben,  sodaß  ein  Auszug  aus  der
Vertragsmelderolle  des  Girobanknotariates  an  seine  Stelle  treten
muß.  Wäre  dieser  Vertrag  im  Jahre  220  von  Tithoetion  wirklich
dem  Besitzamte  eingereicht  worden,  so  müßte  er  unter  gewöhnlichen ­
  Verhältnissen  im  Jahre  233  dort  noch  vorliegen.  Entweder
ist  der  Vertrag  durch  Schuld  der  Beamten  des  Besitzamtes  in  Verlust ­
  geraten,  oder  Tithoetion  hat  den  Vertrag  —  was  wahrscheinlicher ­
  ist  —  gar  nicht  eingereicht,  d.  h.  die  dnoTpacpn  P.  Lips.  8
ist  aus  irgend  welchen  Gründen  gar  nicht  an  das  Besitzamt  gelangt ­
  (vgl.  dazu  oben  S.  405).
B.  Die  -rrapáOeíJiç  der  Sperre.
Die  unter  A  behandelte  napaOecriç  des  Schuldvertrages  geschieht ­
  auf  Grund  einer  diroTpacpn  des  Schuldvertrages;  sie  bezweckt ­
  lediglich,  dem  Schuld  vertrage  die  öffentliche  Rechtskraft
zu  verleihen,  die  jedweder  andere  Notariatsvertrag  durch  Einverleibung ­
  in  das  Besitzamt  ebenfalls  erlangt.  Will  aber  der
Gläubiger  den  verpfändeten  Besitz  des  Schuldners  zu  seinen  Gunsten
gesperrt  haben,  so  bedarf  es  einer  besonderen  aTrofpaqpri  kuto-Xfjç^),
  die  eine  irapáGecnç  Kaxoxnç  nach  sich  zieht.
Es  ist  zwischen  KTfjcriç  oder  Kupeia^,  Kpàxriaiç  und  Kaxoxn
zu  unterscheiden.  Die  Kxfjuiç  oder  Kupeia  ist  das  Eigentumsrecht.
Wer  im  Genüsse  des  Eigentumsrechtes  ist,  heißt  KÚpioç;  von  ihm
sagt  man:  Kupieuei.  Wenn  ein  KÚpioç  bestimmten  Besitz  von
Todes  wegen  an  seine  Kinder  überweist,  so  behält  er  zwar  die
KxfjcTiç,  verliert  aber  die  Kpáxpcnç.  Das  Kpaxeiv  ist  das  „innehaben“
im  Gegensätze  zum  Kupieúeiv^.  Durch  die  den  Kindern  zugefallene
Kpàxrjôiç  besteht  eine  „Verfangenschaft“  des  Besitzes.  Mit  der
Kpáxpaiç  kann  die  XPÔ^riÇ  verbunden  sein  Wer  seinen  Besitz
verpfändet,  behält  ebenfalls  die  Kxfjcnç,  verliert  aber  die  Kpaxpcng;
die  Kpáxncriç  fällt  dem  Gläubiger  zu“.  Auch  das  ist  eine  „Verfangenschaft“. ­
  Ist  ein  Besitz  unverpfändet,  so  sagt  der  KÚpioç  in
^  siehe  oben  S.  462f.  über  die  ÜTroYpaq)f|  KOToxh?  im  Falle  einer
Sperre  des  Erbgutes.
*  z.  B.  P.  Lips.  I  3  Kol.  I,  5.
3  Wilcken,  Aktenstücke  S.  31.
*  Erlaß  des  Vizekönigs  Mettius  Rufus  P.  Oxy.  II  237  Kol.  VIII,  35.  Siehe
den  Text  oben  S.  373.
®  siehe  oben  S.  448.
            
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