Abschn. 95. Die blinde Sperre.
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Eicrl òé* (folgen die Ñamen von 12 Männern).
Zu deutsch; „Flavins Paniskos genannt Longus, Stratege des
herraopolitischen Gaues, an die Direktoren des Besitzamtes hiesigen
Gaues, Gruß zuvor. Von den Komarchen des Dorfes Timonthis
ist mir ein Bericht vorgelegt worden, worin sie die (Namen der
jenigen) Männer einreichen, welche zur Gestellung von (je) drei
Eseln für den (liturgischen) Eseltransportdienst vorgemerkt sind.
Das Doppel (dieses Berichtes) wird Euch (nachstehend) über
sandt, damit Ihr Kenntnis nehmet und die nötigen Vorkehrungen
zur Sicherstellung der kaiserlichen Staatskasse treffet. Gehabt
euch wohl. Im Jahre 12 unseres Herrn Gallienus Augustus, am
X. Mesore.
(Hand 2). An Flavins Paniskos genannt Longus, den Strategen
des hermopolitischen Gaues, von Aurelius Kolluthos, Sohne des
Kolluthos und der Teens, sowie von Aurelius Paesis, Sohne des
Silbanos und der Helene, beiderseits Komarchen des Dorfes Timonthis,
Zur Gestellung von (je) drei Eseln für den (liturgischen) Esel
transportdienst für die Dauer eines Jahres, vom jetzigen Monate
Epeiph des laufenden Jahres 12 unseres Herrn Gallienus Augustus
ab gerechnet, reichen wir die unten aufgeführten Männer ein,
welche das (für diese Liturgie erforderliche) Vermögen besitzen
und persönlich geeignet sind. Die Einreichung geschieht auf Gefahr
von uns (beiden) sowie auf Gefahr der ansässigen Dorfbewohner
schaft ^ und der (im Dorfe) vorübergehend sich niedergelassenen
Bewohner. Alle diese haften gemeinsam. Die für die Liturgie be
stimmten Männer sind folgende“: (folgen die Namen).
Der Brief der beiden Komarchen lief im Strategenbüro in
mehreren Ausfertigungen ein; die eine Ausfertigung blieb bei den
Akten des Strategenbüros, die zweite Ausfertigung wurde auf dem
eigens für diesen Zweck oben freigelassenen Bande® mit der Sperr
verfügung versehen und an das Besitzamt abgesandt, die dritte
Ausfertigung ging wohl, versehen mit der Zustimmungsverfügung,
an das Komarchenbüro zurück. Die Worte *tò ïuov’ in der Sperr-
* ygl. Wilcken, Archiv V S. 287.
* Über diese Kanzleigepflogenheit vgl. P. Straßb. I S. 24.