Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  94.  Die  liturgische  Sperre.

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verhindern  kann;  der  Widerspruch  wird  in  folgender  Weise  aufzuklären ­
  sein:  das  eTriaxaXiLia  wird  auf  Antrag  zwar  erteilt,  doch
mit  einem  Vorbehalte  (siehe  oben  S.  465),  und  da  ein  solcher
Vorbehalt  jedem  Kauflustigen  bekannt  werden  muß,  so  wird  der
Schuldner  kaum  einen  Käufer  finden.  Diese  Erschwernis  mag  dem
Gläubiger  vorläufig  genügen.  Außerdem  hat  der  Gläubiger  nach
geschehener  Not-napáGecnç  die  Befugnis,  seine  Sachen  gerichtlich ­
  zu  betreiben;  ferner  ist  es  nicht  ausgeschlossen,  daß,  nachdem ­
  die  Not-napáGecnç  stattgefunden  hat,  hinterher  auch  eine  Not-KUTOxn
  gestattet  war.
Die  Not-7rapá0€criç  eines  Handscheines  liegt  auch  dem  P.  Giss.
Inv.  Nr.  19  =  Archiv  V  S.  68  zugrunde^.

Abschnitt  94.
Die  liturgische  Sperre.
Bei  Vergabe  der  liturgischen  Ämter  ^  ist  hauptsächlich  das
Vermögen,  weniger  die  persönliche  Fähigkeit  ausschlaggebend.
Daher  werden  auch  Unmündige^  zu  liturgischen  Ämtern  herangezogen. ­
  Stirbt  ein  liturgischer  Beamter  während  der  Amtsführung, ­
  so  müssen  seine  Erben  in  die  aus  dem  Amte  entspringenden
Verpflichtungen  ein  treten  Für  Minderbeträge  hat  der  liturgische
Beamte  mit  seinem  Privatvermögen  einzustehen;  deckt  er  die  Minderbeträge ­
  nicht,  so  wird  sein  beweglicher  und  unbeweglicher“
Besitz  zur  Deckung  der  Dienstschuld  herangezogen®.  Um  die  Deckung
sicherzustellen,  wird  der  Besitz  des  liturgischen  Beamten  gesperrt.
Dieses  Sperren  (Kaiéxeiv)  hat  zur  Wirkung,  daß  dem  Besitzer  für
die  Dauer  der  Sperre  die  freie  Verfügung  über  seinen  Besitz  entzogen ­
  wird,  gleichwie  bei  einer  Sperre  zugunsten  einer  privaten
Forderung  (Abschn.  92  unter  B).  Die  liturgische  Sperre  (Kaioxn)
hat,  gleichwie  die  private  Sperre,  eine  rrapáGediç  zur  Voraussetzung. ­
  Die  liturgische  napáGemç  KaToxnç  geschieht  wohl  in  der
Weise,  daß  in  das  Fach  des  liturgiepflichtigen  Besitzers  die  be-^
  vgl.  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  68  f.
*  vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  602  ff.
®  Unmündige  Gymnasiarchen  z.  B.  BGU.  324;  CPR.  8,9;P.  Oxy.  I  54  usw.
*  P.  Lips.  I  60  ;  83.  In  P.  Teb.  II  327  zahlt  eine  Tochter  die  liturgischen
Dienstschulden  ihres  Vaters.  Über  den  Erbverzicht  siehe  oben  S.  387  Anm.  3.
®  BGU.  8  Kol.  II,  8  (248  n.  Ghr.).
®  Zur  Gesamtfrage  vgl.  die  ausführliche  Darstellung  von  Eger,  Zum
ägypt.  Grundbuchwesen  S.  71  ff.
            
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