Abschn. 94. Die liturgische Sperre.
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verhindern kann; der Widerspruch wird in folgender Weise aufzuklären
sein: das eTriaxaXiLia wird auf Antrag zwar erteilt, doch
mit einem Vorbehalte (siehe oben S. 465), und da ein solcher
Vorbehalt jedem Kauflustigen bekannt werden muß, so wird der
Schuldner kaum einen Käufer finden. Diese Erschwernis mag dem
Gläubiger vorläufig genügen. Außerdem hat der Gläubiger nach
geschehener Not-napáGecnç die Befugnis, seine Sachen gerichtlich
zu betreiben; ferner ist es nicht ausgeschlossen, daß, nachdem
die Not-napáGecnç stattgefunden hat, hinterher auch eine Not-KUTOxn
gestattet war.
Die Not-7rapá0€criç eines Handscheines liegt auch dem P. Giss.
Inv. Nr. 19 = Archiv V S. 68 zugrunde^.
Abschnitt 94.
Die liturgische Sperre.
Bei Vergabe der liturgischen Ämter ^ ist hauptsächlich das
Vermögen, weniger die persönliche Fähigkeit ausschlaggebend.
Daher werden auch Unmündige^ zu liturgischen Ämtern herangezogen.
Stirbt ein liturgischer Beamter während der Amtsführung,
so müssen seine Erben in die aus dem Amte entspringenden
Verpflichtungen ein treten Für Minderbeträge hat der liturgische
Beamte mit seinem Privatvermögen einzustehen; deckt er die Minderbeträge
nicht, so wird sein beweglicher und unbeweglicher“
Besitz zur Deckung der Dienstschuld herangezogen®. Um die Deckung
sicherzustellen, wird der Besitz des liturgischen Beamten gesperrt.
Dieses Sperren (Kaiéxeiv) hat zur Wirkung, daß dem Besitzer für
die Dauer der Sperre die freie Verfügung über seinen Besitz entzogen
wird, gleichwie bei einer Sperre zugunsten einer privaten
Forderung (Abschn. 92 unter B). Die liturgische Sperre (Kaioxn)
hat, gleichwie die private Sperre, eine rrapáGediç zur Voraussetzung.
Die liturgische napáGemç KaToxnç geschieht wohl in der
Weise, daß in das Fach des liturgiepflichtigen Besitzers die be-^
vgl. Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 68 f.
* vgl. Wilcken, Ostraka I S. 602 ff.
® Unmündige Gymnasiarchen z. B. BGU. 324; CPR. 8,9;P. Oxy. I 54 usw.
* P. Lips. I 60 ; 83. In P. Teb. II 327 zahlt eine Tochter die liturgischen
Dienstschulden ihres Vaters. Über den Erbverzicht siehe oben S. 387 Anm. 3.
® BGU. 8 Kol. II, 8 (248 n. Ghr.).
® Zur Gesamtfrage vgl. die ausführliche Darstellung von Eger, Zum
ägypt. Grundbuchwesen S. 71 ff.