Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn. 96. Das ¿ybóoi^ov des Besitzamtes. 
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man nicht verstehen, weshalb daneben noch die xaioxn tújv b-rrap- 
XÓvTiüv erwähnt wird; denn, wenn ein Besitz im Besitzamte ver 
bucht steht, so ist es selbstverständlich, daß der Besitz unter dem 
„Namen“ des Besitzers gesperrt wird. Daß aber die Sperre des 
„Namens“ etwas anderes ist als die Sperre des (verbuchten) Besitzes, 
geht auch daraus hervor, daß diese beiden Sperrarten in dem kurzen 
Texte dreimal bedeutungsvoll nebeneinander gestellt werden. 
Bemerkenswert ist, daß zu dieser Zeit (68 n. Chr.) die Sperre 
erst dann eintritt, wenn der Beamte uttotttoç wird, also nicht in 
jedem Falle schon vor Übernahme des Amtes. Möglicherweise hat 
man die letztere Maßregel bei liturgischen Beamten (vgl. oben S. 481) 
erst späterhin eingeführt, um größere Sicherheit zu erzielen; es 
mochte oft vorgekommen sein, daß die Behörden den richtigen Zeit 
punkt für die Verhängung der Sperre verpaßten, sodaß es den Be 
amten gelang, rechtzeitig vorher ihren Besitz zu veräußern und 
den Erlös in Sicherheit zu bringen. 
Ob die blinde KUToxn auch bei privaten Forderungen zulässig 
war, wissen wir nicht. 
Abschnitt 96. 
Das èTÔóaijLiov des Besitzamtes. 
P. Oxy. 134 ist eine Dienstanweisung für den Betrieb der 
alexandrinischen beiden Besitzämter (vgl. oben S. 300). Von 
dem Direktor des Navdiov heißt es (Kol. II, 5ff.); ó èTriTripr|Tfi[ç] 
ToO Navaiou |Lx[fiT]e tù eKbompa òiòótuj pfixe èTr[i]crKéipacr0ai èni- 
T[p]e7TéTUj |unT[e d]X\o xi oiKOVopeixuj, npiy aùxqj èTncrxé\Xri[x]ai uttò 
[xo]û xpç 'Abpiavfjç ßißXi[o]8nKr|g èmxriprixoô kxX. Zu deutsch: „der 
Direktor des Besitzamtes im Navdiov soll weder die èyòóaipa erteilen, 
noch den Einblick in die Urkunden gestatten, noch irgend eine 
sonstige Handlung mit ihnen vornehmen, bevor er nicht einen Dienst 
auftrag hierzu vom Direktor des hadrianischen Besitzamtes erhalten 
hat“. Grenfell und Hunt bemerken aaO. zu áKbómpa : „it is not 
likely that the originals of documents sent to the central archives 
were allowed to leave the building; so the èKÒócrijLia are presumably 
copies, which under ordinary circumstances could be obtained 
from the keeper of the archives, but which are here forbidden to be 
issued on his own responsibility by the keeper of the Nanaeum“i. 
^ Ähnlich Grenfell und Hunt, P. Oxy. Ill 494 S. 205 ; Kenyon, P. Lond. 
Ill S. 160 Nr. 1164 e, 19 Anm. ; Mittels, P. Lips. I S. 34 Anm. 1.
	        
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