484
Teil IV. Girobanknotariat.
Wären die èfòóaiiLia „Abschriften“, so würde dafür der gewöhnliche
Ausdruck dvTÍYpaqpov oder auch ëYXri)Lnpiç angewendet
worden sein; in dem Ausdruck èYÒómgov liegt aber nicht der
Gedanke des „Abschreibens“ oder „Ausziehens“, sondern des „Verabfolgens“,
daher muß èrbócriiuov die „Yerabfolgungs Verfügung“
oder „Ausgabeanweisung“ sein, durch die eine im Besitzamte
beruhende Urkunde aus dem Besitzamte entfernt und in die Privathände
zurückgeliefert wird. Der Empfangsberechtigte erhält zusammen
mit der zurückgegebenen Vertragsurkunde auch das äyòómpov.
Wer das è^bómpov besitzt, hat den Beweis dafür in
Händen, daß der zugehörige Vertrag in aller Rechtsform durch das
Besitzamt zurückgegeben worden ist.
Die in den Besitzämtern verwahrten Urkunden kann man
in solche von unbegrenzter Lebensdauer und in solche von
begrenzter Lebensdauer scheiden. Zu den Urkunden von unbegrenzter
Lebensdauer gehören vor allem die auf ewige Zeiten
abgeschlossenen Kaufverträge. Solche Verträge werden selteni aus
dem Besitzamte zurückgezogen. Selbst wenn der Besitzer seinen
Besitz auf Grund eines neuen Kaufvertrages wieder verkauft,
werden die alten Besitzpapiere aus dem Besitzamte nicht entfernt,
sondern wandern in das Fachwerk des neuen Besitzers (siehe oben
S. 445 und 459). Anders verhält es sich mit den Verträgen von
begrenzter Lebensdauer. Hierher gehören die Schuldurkunden.
Ist die Schuld getilgt, so ist die dem Besitzamte überwiesene
Schuldurkunde für den Gläubiger wertlos ; dem Schuldner
aber ist sehr viel daran gelegen, daß die Schuldurkunde sobald
als möglich aus dem Besitzamte entfernt und ihm (dem Schuldner)
ausgehändigt werde, damit er sie totmachen und zurücklegen kann
(eiç dKÓpuumv Ktti à0éTricriv)2.
P. Lend. Ill S. 157 Nr. 1164b (212 n. Chr.) ist ein Girobankvertrag
über die Rückzahlung eines Darlehens; mit Bezug
auf den Gläubiger heißt es (Z. 13 ff.) : àTre(Tx[riKévai uiiJtòv uávia
ÍK TrXppouç Ka[Tà <Tiívòe>]3 rpv TrpoKipévTiv òiaTp(a(pnv), (rpv òè
biuTpacpfiv)^ TOÛ òavíou uKupov eivai aiiTip xe Ka[i TtavTi] Tip èmcpépovTi,
nç t[ò áTòómjpov dvéòioKev aiiTiô (dem Schuldner) ópoíujç
1 siehe oben S. 288. Über P.Lond. Ill S. 160 Nr. 1164e siehe unten S. 486ff.
* siehe oben S. 216.
* Diese Worte setze ich vermutungsweise. Darnach hat der Papyrusschreiber
hinter kotù das rrjvbc irrigerweise niedergeschrieben und vor toO
baviou die Worte xriv bè biaypacpiiv vergessen.