Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Wären  die  èfòóaiiLia  „Abschriften“,  so  würde  dafür  der  gewöhnliche ­
  Ausdruck  dvTÍYpaqpov  oder  auch  ëYXri)Lnpiç  angewendet
worden  sein;  in  dem  Ausdruck  èYÒómgov  liegt  aber  nicht  der
Gedanke  des  „Abschreibens“  oder  „Ausziehens“,  sondern  des  „Verabfolgens“,
  daher  muß  èrbócriiuov  die  „Yerabfolgungs  Verfügung“
oder  „Ausgabeanweisung“  sein,  durch  die  eine  im  Besitzamte
beruhende  Urkunde  aus  dem  Besitzamte  entfernt  und  in  die  Privathände ­
  zurückgeliefert  wird.  Der  Empfangsberechtigte  erhält  zusammen ­
  mit  der  zurückgegebenen  Vertragsurkunde  auch  das  äyòómpov.
  Wer  das  è^bómpov  besitzt,  hat  den  Beweis  dafür  in
Händen,  daß  der  zugehörige  Vertrag  in  aller  Rechtsform  durch  das
Besitzamt  zurückgegeben  worden  ist.
Die  in  den  Besitzämtern  verwahrten  Urkunden  kann  man
in  solche  von  unbegrenzter  Lebensdauer  und  in  solche  von
begrenzter  Lebensdauer  scheiden.  Zu  den  Urkunden  von  unbegrenzter ­
  Lebensdauer  gehören  vor  allem  die  auf  ewige  Zeiten
abgeschlossenen  Kaufverträge.  Solche  Verträge  werden  selteni  aus
dem  Besitzamte  zurückgezogen.  Selbst  wenn  der  Besitzer  seinen
Besitz  auf  Grund  eines  neuen  Kaufvertrages  wieder  verkauft,
werden  die  alten  Besitzpapiere  aus  dem  Besitzamte  nicht  entfernt,
sondern  wandern  in  das  Fachwerk  des  neuen  Besitzers  (siehe  oben
S.  445  und  459).  Anders  verhält  es  sich  mit  den  Verträgen  von
begrenzter  Lebensdauer.  Hierher  gehören  die  Schuldurkunden. ­
  Ist  die  Schuld  getilgt,  so  ist  die  dem  Besitzamte  überwiesene ­
  Schuldurkunde  für  den  Gläubiger  wertlos  ;  dem  Schuldner
aber  ist  sehr  viel  daran  gelegen,  daß  die  Schuldurkunde  sobald
als  möglich  aus  dem  Besitzamte  entfernt  und  ihm  (dem  Schuldner)
ausgehändigt  werde,  damit  er  sie  totmachen  und  zurücklegen  kann
(eiç  dKÓpuumv  Ktti  à0éTricriv)2.
P.  Lend.  Ill  S.  157  Nr.  1164b  (212  n.  Chr.)  ist  ein  Girobankvertrag ­
  über  die  Rückzahlung  eines  Darlehens;  mit  Bezug
auf  den  Gläubiger  heißt  es  (Z.  13  ff.)  :  àTre(Tx[riKévai  uiiJtòv  uávia
ÍK  TrXppouç  Ka[Tà  <Tiívòe>]3  rpv  TrpoKipévTiv  òiaTp(a(pnv),  (rpv  òè
biuTpacpfiv)^  TOÛ  òavíou  uKupov  eivai  aiiTip  xe  Ka[i  TtavTi]  Tip  èmcpépovTi,
  nç  t[ò  áTòómjpov  dvéòioKev  aiiTiô  (dem  Schuldner)  ópoíujç
1  siehe  oben  S.  288.  Über  P.Lond.  Ill  S.  160  Nr.  1164e  siehe  unten  S.  486ff.
*  siehe  oben  S.  216.
*  Diese  Worte  setze  ich  vermutungsweise.  Darnach  hat  der  Papyrusschreiber ­
  hinter  kotù  das  rrjvbc  irrigerweise  niedergeschrieben  und  vor  toO
baviou  die  Worte  xriv  bè  biaypacpiiv  vergessen.
            
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