Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  5.  Die  römischen  Staatsbanken.

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5.  BGÜ.  697  (145  n.  Ohr.).  Ein  Kameltreiber  aus  Soknopaiu
Nesos  hatte  Alaun  und  Metalle  eingeführt  und  dafür  den  bestimmungsmäßigen ­
  Zoll  an  der  Grenze  bezahlt.  Im  Faijum  soll  ihm
dieser  Einfuhrzoll  aus  irgend  einem  Grunde  staatsseitig  wieder
vergütet  werden.  Die  Rückzahlung  besorgt  der  èrriTripriTnç  cttutttiipíaç
  ’ApUivoÎTOu,  und  zwar  òià  iriç  Zaßeivou  TpaTréípç  Tapeicuv.  Der
Fall  Hegt  ebenfalls  wie  unter  2.
Wenn  in  den  Jahren  141  und  145  Zaßeivog,  zwischendurch
aber,  im  Jahre  143,  ein  ‘Eppâç  als  Inhaber  der  Staatsbank  aufgeführt ­
  wird,  so  hat  das  keine  besondere  Bedeutung;  Sabinus  und
Hermas  werden  gemeinsam  die  Leitung  der  Staatsbank  übernommen ­
  haben,  und  die  Papyrusschreiber  begnügen  sich  mit  der
Kennung  eines  einzigen  Inhabers,  da  über  die  Bank  kein  Zweifel
obwalten  kann.
6.  CPR.  14  (166  n.  Chr.).  Rückzahlung  eines  Privatdarlehens,
das  empfangen  worden  war  àrrò  Tpç  lapa-rríiuvoç  Tpa7r(éZ:riç)  Tapeíouv.
7.  P.  Lond.  II  S.  210  Kr.  332  (166  n.  Chr.).  Ebenfalls  Priratzahlung
  òià  Tfjç  Xaparríoivoç  Tpa7r(éZ;r|ç)  Tapeíiuv.
8.  P.  Lond.  III  S.  147  Kr.  1179,  95  (2.  Jahrh.  n.  Chr.).  Ebenfalls ­
  Privatgeldgeschäft  [òià  xfiç  tou  òeíva]  xpaTréCriç  Tapei  cu  v.
Das  sind  acht  Beispiele  für  die  rpáneCa  Tapei  cu  v  in  Arsinoe.
Drei  davon  betreffen  dienstliche  Zahlungen,  die  übrigen  fünf
private  Girozahlungen.  Als  Staatskasse  kann  diese  rpárreía  unmöglich ­
  angesehen  werden,  weil  sich  die  Staatskasse  mit  privaten
Girozahlungen  nicht  befaßt,  und  weil  die  Staatskasse  auch  stets
f]  öppocria  Tpaireia,  nicht  p  toO  òeíva  TpaireZa  Tapeicuv  genannt
wird.  Da  aber  die  Tapeicuv-Bank  in  drei  Fällen  unverkennbar  mit
Zahlung  öffentlicher  Gelder  zu  tun  hat,  was  für  die  übrigen
Banken  nicht  nachweisbar  ist,  so  muß  sie  eine  Sonderstellung
eingenommen  haben.
C.  Hermupolis.  Was  Hermupolis  betrifft,  so  fehlen  die
nötigen  Unterlagen,  um  die  dortige  Staatsbank  sicher  erkennen  zu
können.  Hier  darf  ich  nur  eine  Vermutung  wagen.  Während  näm-Hch
  in  den  Urkunden  aus  Hermupolis  die  Staatskasse  immer  als
òppocTía  xpáneCa,  die  Privatbanken  stets  nach  ihren  Inhabern  benannt ­
  werden,  sticht  eine  bestimmte  Bank  durch  ihre  eigenartige
Firma  gegen  alle  ab,  nämlich  f|  MicrOcuxcuv  xpárreía.  Diese  Bank
ist  durch  folgende  Urkunden  bezeugt  (in  zeitlicher  Folge):
P.  Lond.  in  S.  148  Kr.  932  (211  n.  Chr.):  òià  [xjfjç  èv  ['Epp]o(0)
7r(óXei)  Mi[(T0(cuxcùv)  xp(aTTé7pç)].
            
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