Abschn. 97. Bestandsliste des Besitzamtes.
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fait aufbewahrt werden, ebenso die (alten) Bestandslisten, damit, falls
späterhin eine Untersuchung eingeleitet wird in Sachen solcher
Besitzer, die eine freiwillige dTtoxpacpn unzutreffenden Inhaltes ^
eingereicht haben, (diese Besitzer) auf Grund jener Papiere (ihres
Unrechtes) überführt werden können. Damit nun der Gebrauchswert
der Bestandslisten andauernd verläßlich bleibt, auf daß es keiner
abermaligen Einforderung 2 von (pflichtmäßigen) Vermeidungen be
darf, erteile ich hiermit den Direktoren der Besitzämter den Auf
trag, im Verlaufe von jedesmal fünf Jahren die Bestandslisten neu
umschreiben zu lassen, wobei unter jedem Namen der neueste Be
sitzstand in die Neuauflage® übertragen wird, und zwar getrennt
nach Ortschaftsgruppen und Sachengruppen“ ^
Was die fünfjährige Frist betrifft, so hat man sich den
Sachverhalt wohl so vorzustellen“, daß im ersten Jahre dieser Frist
mit dem Umschreiben der ersten A-Kolle begonnen wird, daß das
Umschreiben dann zur B-Eolle usw. fortschreitet, und daß die letzte
Q-Rolle mit Ablauf des fünften Jahres umgeschrieben sein muß,
damit im sechsten Jahre wieder mit der ersten A-Rolle begonnen
werden kann. In Anbetracht der großen Arbeitslast des Um
schreibens ist diese Deutung die wahrscheinlichste.
Die alten Bestandslisten, welche nach Anfertigung einer Neu
auflage zurückgelegt® werden, sollen gemäß der Verordnung für
spätere Untersuchungsfälle sorgfältig verwahrt werden. Ebenso sorg
fältig sollen die alten freiwilligen aTTOTpaqpai verwahrt werden.
Die freiwillige dirofpacpii, d. h. diejenige Ausfertigung derselben,
welche öfter mit dem zugehörigen Vertrage zusammengeklebt ein
gereicht wird (S. 394) und im Besitzamte verbleibt, wird, wie wir
oben (S. 459) vermuteten, im Fache des Besitzers, zusammen mit
der Privaturkunde, auf bewahrt. Während aber die Privaturkunde
ein Privatpapier ist und bleibt, ist die freiwillige dTroTpacpn von
dem Augenblicke an, wo sie die Hand des privaten Melders verläßt,
^ Für die Richtigkeit ist der Melder allein verantwortlich. Vgl. oben
S. 401 und 407.
* Diese Absicht hat sich nicht erfüllt. Vgl. oben S. 383.
® Über das Verfahren bei Herstellung der Neuauflage und über den
öffentlichen Aushang der Neuauflage siehe oben S. 383 f.
* siehe oben S. 489.
* vgl. unten S. 493 sowie P. Straßb. I S. 124 Anm. 3.
® Das Zurücklegen geschah Rolle für Rolle, nachdem durch Ingebrauch
nahme jeder folgenden neuen Rolle die alte Rolle für den laufenden Dienst
entbehrlich geworden war. Siehe oben S. 383.