Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 97. Bestandsliste des Besitzamtes. 
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fait aufbewahrt werden, ebenso die (alten) Bestandslisten, damit, falls 
späterhin eine Untersuchung eingeleitet wird in Sachen solcher 
Besitzer, die eine freiwillige dTtoxpacpn unzutreffenden Inhaltes ^ 
eingereicht haben, (diese Besitzer) auf Grund jener Papiere (ihres 
Unrechtes) überführt werden können. Damit nun der Gebrauchswert 
der Bestandslisten andauernd verläßlich bleibt, auf daß es keiner 
abermaligen Einforderung 2 von (pflichtmäßigen) Vermeidungen be 
darf, erteile ich hiermit den Direktoren der Besitzämter den Auf 
trag, im Verlaufe von jedesmal fünf Jahren die Bestandslisten neu 
umschreiben zu lassen, wobei unter jedem Namen der neueste Be 
sitzstand in die Neuauflage® übertragen wird, und zwar getrennt 
nach Ortschaftsgruppen und Sachengruppen“ ^ 
Was die fünfjährige Frist betrifft, so hat man sich den 
Sachverhalt wohl so vorzustellen“, daß im ersten Jahre dieser Frist 
mit dem Umschreiben der ersten A-Kolle begonnen wird, daß das 
Umschreiben dann zur B-Eolle usw. fortschreitet, und daß die letzte 
Q-Rolle mit Ablauf des fünften Jahres umgeschrieben sein muß, 
damit im sechsten Jahre wieder mit der ersten A-Rolle begonnen 
werden kann. In Anbetracht der großen Arbeitslast des Um 
schreibens ist diese Deutung die wahrscheinlichste. 
Die alten Bestandslisten, welche nach Anfertigung einer Neu 
auflage zurückgelegt® werden, sollen gemäß der Verordnung für 
spätere Untersuchungsfälle sorgfältig verwahrt werden. Ebenso sorg 
fältig sollen die alten freiwilligen aTTOTpaqpai verwahrt werden. 
Die freiwillige dirofpacpii, d. h. diejenige Ausfertigung derselben, 
welche öfter mit dem zugehörigen Vertrage zusammengeklebt ein 
gereicht wird (S. 394) und im Besitzamte verbleibt, wird, wie wir 
oben (S. 459) vermuteten, im Fache des Besitzers, zusammen mit 
der Privaturkunde, auf bewahrt. Während aber die Privaturkunde 
ein Privatpapier ist und bleibt, ist die freiwillige dTroTpacpn von 
dem Augenblicke an, wo sie die Hand des privaten Melders verläßt, 
^ Für die Richtigkeit ist der Melder allein verantwortlich. Vgl. oben 
S. 401 und 407. 
* Diese Absicht hat sich nicht erfüllt. Vgl. oben S. 383. 
® Über das Verfahren bei Herstellung der Neuauflage und über den 
öffentlichen Aushang der Neuauflage siehe oben S. 383 f. 
* siehe oben S. 489. 
* vgl. unten S. 493 sowie P. Straßb. I S. 124 Anm. 3. 
® Das Zurücklegen geschah Rolle für Rolle, nachdem durch Ingebrauch 
nahme jeder folgenden neuen Rolle die alte Rolle für den laufenden Dienst 
entbehrlich geworden war. Siehe oben S. 383.
	        
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