Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
nach Abschn. 65, doch sagt A nicht *ßo0\o|nai eEoiKOVogniTai’ od. 
dgl., sondern *ßo0\o|Liai napaxiupfitiai.’ Beispiele: P. Lond. 11 
S. 151 Nr. 300 und P. Fay. 154, behandelt oben S. 506f. 
2. Stufe. Das eniUTaXpa wird seitens des Besitzamtes 
dem A erteilt. Beispiel: BGrU. 379, behandelt oben S. 304f. In 
diesem Beispiele steht das áuíUTakpa auf dem unteren Freirande 
des von A eingereichten Antrages. Da hier das Lehen in Karanis 
liegt, wird das eTtiUTaXpa an die Adresse der Staatsnotariatszweig 
stelle in Karanis gerichtet. 
3. Stufe. A händigt das euiUTaXpa an den künftigen Katöken 
B aus. B geht, falls er in der Gauhauptstadt wohnt, zum Büro 
der Staatskasse, sonst zum upuTpuTeoT^ç (S. 262), und zahlt 
dort die Wertumsatzsteuer (réXo? èTKUKXíou) unter Vorweisung 
des èiTÍffTaXpa (S, 308). Die Höhe der Steuer berechnet die Hebe 
stelle an der Hand der Einzelangaben, die im èTrícrxaXpa enthalten 
sind. Der Steuerbetrag wird im Girokonto des Steuerpächters in 
Einnahme gestellt (S. 262), später summarisch auf das Hausgut 
konto (S. 510) überschrieben. 
4. Stufe. A stellt die Übereignungsurkunde — Ur 
kunde I — aus und übergibt sie an B. Beispiel: P. Oxy. 
II 273, behandelt oben S. 508. 
5. Stufe. B überreicht der Katöken-Rechenkammer die Ur 
kunde I und die Steuerquittung mit dem Anträge, auf Grund 
der Urkunde I das Lehen auf seinen Namen umzubuchen. Der 
Direktor verfügt die Umschreibung mittelst besonderer Verfügung. 
Beispiel: P. Fior. I 92, behandelt oben S. 510. 
6. Stufe. B zahlt das xéXoç KaTaXoxiapwv an die Haus 
gutkasse (siehe oben S. 499). 
7. Stufe. Die Katöken-Rechenkammer führt die peí eiTiTpacpfi 
in dem Lehengrundbuche aus und nimmt die Urkunde I sowie 
die Steuerquittung zu seinen Akten (siehe oben S. 499 und 511). 
8. Stufe. Über die geschehene peTeiTiTpatpn empfängt B jeden 
falls eine urkundliche Bestätigung aus der Hand der Rechenkammer. 
9. Stufe. Da die Rechenkammer die Steuerquittung bei 
ihren Akten zurückbehält, und da das Notariat ohne Steuerquittung 
keinen Vertrag aufsetzt (S. 308), so schreibt die Rechenkammer 
unter Zugrundelegung der Steuerquittung ihrerseits eine Be 
scheinigung über die geschehene Zahlung der Umsatz 
steuer aus. Die Bescheinigung trägt die Adresse des Notariates. 
Beispiele: P. Oxy. 345 und 348, behandelt oben S. 511.
	        
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