Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  98.  Lehengrundbuch.

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10.  Stufe.  Die  Katöken-Rechenkammer  schreibt  eine  an  die
Adresse  des  Notariates  gerichtete  Bescheinigung  darüber  aus,
daß  die  ¡uETeTriTpacpn  stattgefunden  habe.  Beispiel:  P.  Oxy.  I
45,  behandelt  oben  S.  503.
11.  Stufe.  A  legt  die  pexemTpacpfj-Bescheinigung  (10.  Stufe),
die  Steuerbescheinigung  (9.  Stufe)  und  das  ámaxaXpa  des  Besitzamtes ­
  (2.  Stufe)  dem  Staatsnotariate  vor  und  beantragt  die  Aufrichtung ­
  des  Lehen-Abtretungsvertrages  (Urkunde  II).
12.  Stufe.  Die  Urkunde  II  wird  im  Notariate  aufgerichtet, ­
  und  zwar  mindestens  in  drei  Vollausfertigungen;  eine
Ausfertigung  ist  für  A,  die  zweite  für  B,  die  dritte  für  das  Notariat
bestimmt.  Wünschen  A  und  B  je  zwei  oder  gar  drei  Vollausfertigungen, ­
  so  erhöht  sich  dementsprechend  die  Zahl.  Jede  Vollausfertigung ­
  trägt  die  eigenhändigen  Unterschriften  des  Notars  und
der  Partner.  Die  drei  beigebrachten  Ausweispapiere  (11.  Stufe)
fügt  das  Notariat  in  die  Notariatsakten  als  Dienstbelege  ein.
13.  Stufe.  Das  Notariat  behält  eine  Vollausfertigung  der
Urkunde  II  als  Dienstbeleg  bei  sich  zurück  und  klebt  dieselbe  in
die  Vertragsurschriftenrolle  ein  (siehe  Abschn.  81).
14.  Stufe.  Das  Notariat  überträgt  einen  Auszug  aus  der
Urkunde  II  in  die  Vertragsmelderolle  (eipopevov);  dieses  Einträgen ­
  heißt  ávaypáqpeiv  (siehe  Abschn.  80).  Sodann  bescheinigt
das  Notariat  die  geschehene  avaTpaqprj  auf  denjenigen  Ausfertigungen
der  Urkunde  11,  die  den  Partnern  A  und  B  behändigt  werden,
mit  dem  Schlagworte  àvaTÉTpanrat.
15.  Stufe.  B  schreibt  eine  Giroanweisung  an  die  Bank  (siehe
Abschn.  44)  und  legt  die  Urkunde  II  der  Bank  zur  Einsicht  vor.
16.  Stufe.  Die  Bank  schreibt  die  in  der  Urkunde  11  vereinbarte ­
  Abfindungssumme  (TrapaxinpriTiKÖv  xecpaXaiov)  dem  B  zur
Last,  dem  A  gut;  sodann  fertigt  sie  die  unselbständige  Girobankbescheinigung ­
  aus  (siehe  Abschn.  66).
17.  Stufe.  B  reicht  eine  Vollausfertigung  der  Urkunde  II
oder  eine  Abschrift  derselben  mittelst  einer  freiwilligen  dno-Tpaqpn
  —  letztere  in  zwei  Ausfertigungen  —  an  das  Besitzamt
ein  (siehe  Abschn.  77).
18.  Stufe.  Das  Besitzamt  prüft  verwaltungsdienstlich  den
Sachverhalt  und  gibt  eine  Ausfertigung  der  dTTOTpaçn,  versehen
mit  der  Quittung,  an  B  zurück  (siehe  Abschn.  78).
19.  Stufe.  A  erteilt  dem  B  die  KaraTpaçri-Urkunde
(siehe  Abschn.  85)  ;  die  Urkunde  wird  an  das  Besitzamt  eingereicht.
Preisigke,  Girowesen  im  griech.  Ägypten.  33
            
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