Abschn. 98. Lehengrundbuch.
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10. Stufe. Die Katöken-Rechenkammer schreibt eine an die
Adresse des Notariates gerichtete Bescheinigung darüber aus,
daß die ¡uETeTriTpacpn stattgefunden habe. Beispiel: P. Oxy. I
45, behandelt oben S. 503.
11. Stufe. A legt die pexemTpacpfj-Bescheinigung (10. Stufe),
die Steuerbescheinigung (9. Stufe) und das ámaxaXpa des Besitzamtes
(2. Stufe) dem Staatsnotariate vor und beantragt die Aufrichtung
des Lehen-Abtretungsvertrages (Urkunde II).
12. Stufe. Die Urkunde II wird im Notariate aufgerichtet,
und zwar mindestens in drei Vollausfertigungen; eine
Ausfertigung ist für A, die zweite für B, die dritte für das Notariat
bestimmt. Wünschen A und B je zwei oder gar drei Vollausfertigungen,
so erhöht sich dementsprechend die Zahl. Jede Vollausfertigung
trägt die eigenhändigen Unterschriften des Notars und
der Partner. Die drei beigebrachten Ausweispapiere (11. Stufe)
fügt das Notariat in die Notariatsakten als Dienstbelege ein.
13. Stufe. Das Notariat behält eine Vollausfertigung der
Urkunde II als Dienstbeleg bei sich zurück und klebt dieselbe in
die Vertragsurschriftenrolle ein (siehe Abschn. 81).
14. Stufe. Das Notariat überträgt einen Auszug aus der
Urkunde II in die Vertragsmelderolle (eipopevov); dieses Einträgen
heißt ávaypáqpeiv (siehe Abschn. 80). Sodann bescheinigt
das Notariat die geschehene avaTpaqprj auf denjenigen Ausfertigungen
der Urkunde 11, die den Partnern A und B behändigt werden,
mit dem Schlagworte àvaTÉTpanrat.
15. Stufe. B schreibt eine Giroanweisung an die Bank (siehe
Abschn. 44) und legt die Urkunde II der Bank zur Einsicht vor.
16. Stufe. Die Bank schreibt die in der Urkunde 11 vereinbarte
Abfindungssumme (TrapaxinpriTiKÖv xecpaXaiov) dem B zur
Last, dem A gut; sodann fertigt sie die unselbständige Girobankbescheinigung
aus (siehe Abschn. 66).
17. Stufe. B reicht eine Vollausfertigung der Urkunde II
oder eine Abschrift derselben mittelst einer freiwilligen dno-Tpaqpn
— letztere in zwei Ausfertigungen — an das Besitzamt
ein (siehe Abschn. 77).
18. Stufe. Das Besitzamt prüft verwaltungsdienstlich den
Sachverhalt und gibt eine Ausfertigung der dTTOTpaçn, versehen
mit der Quittung, an B zurück (siehe Abschn. 78).
19. Stufe. A erteilt dem B die KaraTpaçri-Urkunde
(siehe Abschn. 85) ; die Urkunde wird an das Besitzamt eingereicht.
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 33