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Absohn. 99, Die TrepiXuoiç der Schuldurkunde.
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die durchstrichene Schuldurkunde sorgfältig auf, indem er sie in
seinem Privatschranke zu seinen Papieren legt. Die Rückgabe der
Schuldurkunde durch den Gläubiger an den Schuldner faßte man
in die Worte : Kai àvéòujKev aÙTÔi xpv UuTTpatpnv (od. dgl.) eiç ókúpuüíJiv
Kai dGéiricriv (siehe oben S. 216).
Die TTCpíXucriç einer Schuldurkunde ist ein Vorgang, der vom
Gläubiger veranlaßt werden muß, weil dieser sein schriftlich
festgelegtes Forderungsrecht aus der Hand zu geben hat. Der
Gläubiger allein hat das Recht, eine Schuldurkunde vom Besitzamte
zurückzufordern, denn er ist es, der dieselbe Schuldurkunde
an das Besitzamt eingereicht hat. Immerhin wird der Ausdruck
irepiXueiv oder Xueiv nicht bloß vom Gläubiger\ sondern auch vom
Schuldner 2 angewendet, weil beide Partner bei der uepíXomç miteinander
zu tun haben.
Der Handschein (xeipÓTpacpov) ist eine Abmachung zwischen
Gläubiger und Schuldner ohne jede behördliche Mitwirkung. Zahlt
der Schuldner seine Schuld zurück, so ist auch die Rückzahlung und
die nachfolgende Außerkraftsetzung des Handscheines ein Vorgang,
der sich lediglich kurzer Hand zwischen Gläubiger und Schuldner
abspielt. Selbst wenn in solchem Falle der Gläubiger das Darlehen
im Girowege gezahlt hatte und die Rückzahlung durch den
Schuldner ebenfalls im Girowege erfolgt, ist die Hergabe und Rückgabe
des Geldes für die Bank dennoch eine gewöhnliche Zahlung,
d. h. die Bank hat mit dem Umstande, daß die Zahlung ein Darlehen
betrifft, notariell nichts zu schaffen. Zwar erteilt die Bank
bei Hergabe und bei Rückgabe des Geldes eine selbständige Girobankbescheinigung
(Abschn. 46); aber diese selbständige Girobankbescheinigung
ist eine Bankurkunde, keine Banknotariatsurkunde,
und sie befaßt sich daher nicht mit der Beurkundung
der Schuldfrage. Wenn daher in einer selbständigen Girobankbescheinigung
— sei es über Hergabe, sei es über Rückgabe
‘ P. Lips. I 10 Kol. II, 31 (240 n. Chr.): ¡nf; irpôxepov irepiXOaiu (ich
der Gläubiger) tíjv TTpoKeip[¿]vnv pi<J0oKap-rtíav, ei pri Kai xà xaxd xô x«p5-Tpaqpov
áiroboi. Vgl. Mittels bei Wilcken, Archiv III S. 245.
* P. Flor. I 86, 17 (um 86 n. Chr.) : irpooYpacpévxoç xQ biaypacpQ, prj
¿Eeívai x^ AibOprj (Schuldnerin) irepiXúíeilv xàç ú-itoGnKaç (d. i. die hypothekarisch
belasteten älteren Schuldverträge), èàv píj xai xà óià xf|[ç] bia-Tpacpnç
(d. i. die jetzige letzte Schuldverschreibung) ànobol Ähnlich BGU.
741, 45 (um 144 n. Chr.): Kai où [Xújoexai (Ergänzung von Weiss, Pfandrecht!.
Untersuchungen S. 25) xiivbe xi^v ùiro[0)i]Knv, ei pfj irpóxepov à-rrobop K]ai xàç
Kaxà x[ô 0uváX]XaT)Lia bpaxpòç kxX.