Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Absohn.  99,  Die  TrepiXuoiç  der  Schuldurkunde.

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die  durchstrichene  Schuldurkunde  sorgfältig  auf,  indem  er  sie  in
seinem  Privatschranke  zu  seinen  Papieren  legt.  Die  Rückgabe  der
Schuldurkunde  durch  den  Gläubiger  an  den  Schuldner  faßte  man
in  die  Worte  :  Kai  àvéòujKev  aÙTÔi  xpv  UuTTpatpnv  (od.  dgl.)  eiç  ókúpuüíJiv
  Kai  dGéiricriv  (siehe  oben  S.  216).
Die  TTCpíXucriç  einer  Schuldurkunde  ist  ein  Vorgang,  der  vom
Gläubiger  veranlaßt  werden  muß,  weil  dieser  sein  schriftlich
festgelegtes  Forderungsrecht  aus  der  Hand  zu  geben  hat.  Der
Gläubiger  allein  hat  das  Recht,  eine  Schuldurkunde  vom  Besitzamte ­
  zurückzufordern,  denn  er  ist  es,  der  dieselbe  Schuldurkunde
an  das  Besitzamt  eingereicht  hat.  Immerhin  wird  der  Ausdruck
irepiXueiv  oder  Xueiv  nicht  bloß  vom  Gläubiger\  sondern  auch  vom
Schuldner  2  angewendet,  weil  beide  Partner  bei  der  uepíXomç  miteinander ­
  zu  tun  haben.
Der  Handschein  (xeipÓTpacpov)  ist  eine  Abmachung  zwischen
Gläubiger  und  Schuldner  ohne  jede  behördliche  Mitwirkung.  Zahlt
der  Schuldner  seine  Schuld  zurück,  so  ist  auch  die  Rückzahlung  und
die  nachfolgende  Außerkraftsetzung  des  Handscheines  ein  Vorgang,
der  sich  lediglich  kurzer  Hand  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner
abspielt.  Selbst  wenn  in  solchem  Falle  der  Gläubiger  das  Darlehen ­
  im  Girowege  gezahlt  hatte  und  die  Rückzahlung  durch  den
Schuldner  ebenfalls  im  Girowege  erfolgt,  ist  die  Hergabe  und  Rückgabe ­
  des  Geldes  für  die  Bank  dennoch  eine  gewöhnliche  Zahlung,
d.  h.  die  Bank  hat  mit  dem  Umstande,  daß  die  Zahlung  ein  Darlehen ­
  betrifft,  notariell  nichts  zu  schaffen.  Zwar  erteilt  die  Bank
bei  Hergabe  und  bei  Rückgabe  des  Geldes  eine  selbständige  Girobankbescheinigung ­
  (Abschn.  46);  aber  diese  selbständige  Girobankbescheinigung ­
  ist  eine  Bankurkunde,  keine  Banknotariatsurkunde, ­
  und  sie  befaßt  sich  daher  nicht  mit  der  Beurkundung ­
  der  Schuldfrage.  Wenn  daher  in  einer  selbständigen  Girobankbescheinigung ­
  —  sei  es  über  Hergabe,  sei  es  über  Rückgabe
‘  P.  Lips.  I  10  Kol.  II,  31  (240  n.  Chr.):  ¡nf;  irpôxepov  irepiXOaiu  (ich
der  Gläubiger)  tíjv  TTpoKeip[¿]vnv  pi<J0oKap-rtíav,  ei  pri  Kai  xà  xaxd  xô  x«p5-Tpaqpov
  áiroboi.  Vgl.  Mittels  bei  Wilcken,  Archiv  III  S.  245.
*  P.  Flor.  I  86,  17  (um  86  n.  Chr.)  :  irpooYpacpévxoç  xQ  biaypacpQ,  prj
¿Eeívai  x^  AibOprj  (Schuldnerin)  irepiXúíeilv  xàç  ú-itoGnKaç  (d.  i.  die  hypothekarisch ­
  belasteten  älteren  Schuldverträge),  èàv  píj  xai  xà  óià  xf|[ç]  bia-Tpacpnç
  (d.  i.  die  jetzige  letzte  Schuldverschreibung)  ànobol  Ähnlich  BGU.
741,  45  (um  144  n.  Chr.):  Kai  où  [Xújoexai  (Ergänzung  von  Weiss,  Pfandrecht!.
Untersuchungen  S.  25)  xiivbe  xi^v  ùiro[0)i]Knv,  ei  pfj  irpóxepov  à-rrobop  K]ai  xàç
Kaxà  x[ô  0uváX]XaT)Lia  bpaxpòç  kxX.
            
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