Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV,  Girobanknotariat.

lieh  heißt  es  in  A  ;  -rrávia  eîç  TtepíXucriv  ôtpiXfiç,  „zur  Totmachung
der  Schuldverbindlichkeit“.
In  der  Urkunde  A  ist  der  Zusammenhang  folgender.  Mamertinus
  hatte  von  Harpokration  ein  Darlehen  von  330  Drachmen  erhalten ­
  auf  Grund  eines  Handscheines.  Der  Handschein  heißt
ÒKTUóv,  weil  jeder  Partner  zwei  Ausfertigungen  desselben  erhielt  i.
Ob  die  Hergabe  des  Geldes  òià  xEipóç  oder  im  Girowege  geschehen
war,  ist  nicht  gesagt.  Die  Frist  des  Handscheines  war  jetzt  abgelaufen, ­
  Mamertinus  konnte  nicht  zahlen.  Daher  läßt  der  Gläubiger
den  Handschein  im  KataXoTeiov  des  àpxiòiKacnfiç  (vgl.  Abschn.  64)
bestätigen,  und  jetzt  heißt  der  Handschein:  xeipÓTpaqpov  tò  kui  òeòrmocriu)|Liévov
  èv  tuj  KaiaXoTeíiu.  Nunmehr  folgen  die  Worte  :  èB
ou  Kal  là  áEíjg  voptpa  Tiávia  éreXeíiJucrev  péxpi  epßaöeia?  Kai  auiriç
epßabeia^  Die  vó  pi  pa  sind  die  bei  den  Gaubehörden  zu  beantragenden ­
  obrigkeitlichen  Maßnahmen^  behufs  Übereignung
des  Pfandgegenstandes  von  dem  Schuldner  auf  den  Gläubiger.  Die
vópipa  werden  nur  erteilt,  wenn  die  òripoaímcnç  voraufgegangen
ist.  TeXeioOv  bedeutet  sonst  „notariell  vollziehen“  3,  also  „durch
Einrücken  des  Datums,  der  Namen  und  Leibesmerkmale  der  Partner
sowie  der  nötigen  Unterschriften  an  einen  Vertrag  die  letzte
Hand  anlegen“^;  man  sagt  auch  von  einem  Privatmänner  ère-Xeiiücrev
  tlD  KaraXoTeítu  ÚTrópvripa“,  „er  vollzog,  d.  h.  er  reichte  ein
an  das  Abteilungsbüro  für  Privaturkunden  (siehe  oben  S.  297)
eine  Eingabe“.  Tà  vópipa  leXeioOv  bedeutet  aber  in  gewöhnlichem
Sinne:  „die  obrigkeitlichen  Bestätigungen  beendigen“,  d.  h,  „die
nötigen  Schritte  tun,  bis  die  zur  epßdbeucng  erforderlichen  obrigkeitlichen ­
  Maßnahmen  samt  und  sonders  bis  auf  den  letzten  Punkt
erfüllt  worden  sind“.
Das  èB  ou  bezieht  sich  auf  xipÓTpaqpov;  kraft  der  bereits
im  Handscheine  enthaltenen  Abmachungen  war  der  Schuldner
verpflichtet,  selber  und  auf  eigene  Kosten  die  obrigkeitlichen
Maßnahmen  herbeizuführen  bis  zur  Übernahme  des  Pfandes  durch
den  Gläubiger,  wobei  diese  Übernahme  selber  noch  einbegriffen  war.

1  vgl.  P.  Straßb.  I  29  Einl.  S.  108  f.
*  Toîç  vopípoiç  xPÛ<J0ai  heißt  daher:  „die  obrigkeitlichen  Maßnahmen
(für  jene  Übereignung)  in  Anspruch  nehmen“,  oder  (Paul  M.  Meyer,  Archiv  III
S.  96):  ,,sich  der  zustehenden  Rechtsmittel  bedienen“.
2  vgl.  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  II  S.  182.
^  vgl.  P.  Straßb.  I  52  Einl.  S.  175.
®  P.  Oxy.  I  68,  5  (131  n.  Chr.).
            
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