Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken. 
herigen Zeugnissen keine Befassung mit dem Girowesen. Indessen, 
da das Tempelland gleichwie das Staatsland durch den Staat ver 
waltet wurde*, so müssen auch die mit jenem Tempellande in Zu 
sammenhang stehenden Tempelspeicher vom Staate verwaltet worden 
sein ; es wäre daher nicht auffallend, wenn uns gelegentlich Zeug 
nisse für den Giroverkehr der Tempelspeicher entgegentreten würden. 
Abschnitt 9. 
Der ptolemäische (TitoXótoç. 
Der ptolemäische cntoXÓTOç ist ein staatlicher Beamter, und 
zwar, wenn ich recht sehe, ein nicht liturgischer staatlicher 
Beamter. Die Nicht-Liturgie, kann zwar durch Belegstellen nicht 
unmittelbar bewiesen werden, sie scheint aber aus dem inneren Zusam 
menhänge der Urkunden* hervorzugehen. Insbesondere kommt in 
Betracht, daß der ctitoXótoç noch unter Augustus ein nicht litur 
gischer Staatsbeamter ist*, während er bald nachher ein litur 
gischer Staatsbeamter wird. 
Über den Amtsbereich des ptolemäischen ctitoXótoç geben 
die Urkunden kein durchaus sicheres Bild. Es scheint jedoch 
festzustehen, daß die (TitoXótoi verschiedenartige Geschäftskreise 
hatten, daß wir also verschiedene Gruppen* von ctitoXótoi 
unterscheiden müssen, und zwar: 
1. Gau-CTiToXÓToi, denen wahrscheinlich das gesamte Ge 
treidewesen eines Gaues und damit die übrigen aiToXÓTOi des Gaues 
unterstellt sind. Das älteste Beispiel ist P. Hib. I 83 (um 257 v. 
Chr.), eine dienstliche Verfügung an Kparei tOùi (TitoXot[o]övti 
TÒV ’OSupuTXÍTrjv mit dem Aufträge, für die Jahre 27 und 28 
eine nicht näher erkennbare CTiTopeTpia auszuführen. Während 
hier der Ausdruck ó (TitoXotûjv tòv ’OHupuTXÍTBV noch als zweifel 
haft angesehen werden kann, steht in P. Hib. I 82, 8 (um 238 
^ Wilcken, Archiv I S. 145; Paul M. Meyer, Festschr. Hirschfeld S. 160; 
Rostowzew, Staatspacht S. 484 fr.; Otto, Priester und Tempel II S. 81 ff. ; Eger, 
Grundbuchwesen S. 31. 
* vgl. z. B. P. Grenf. II 37 (2./1. Jahrh. v, Chr.) und BGU. 992 Kol. II 
(167 V. Chr.). 
’ vgl. Abschn. 10. 
* Der otToXÓTOç toO àyóhOToç in P. Hib. 1101 (261 v. Chr.) scheidet 
für unsere Betrachtung aus, weil er ein militärischer Beamter ist. Vgl. Schu 
bart, Gött. gel. Anz. 1907 S. 283.
	        
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