Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  11.  Die  Beamtenschaft  des  Staatsspeichers.

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In  Vertretung  des  (JitoXótoç  kann  den  Sichtvermerk  auch  ein
Bürosekretär  vollziehen;  alsdann  wird  die  Vertretung  im  Sichtvermerke ­
  zum  Ausdrucke  gebracht,  gewöhnlich  durch  ein  òiá,
z.  B.  ó  beîva  aiToXÓTOç  òm  toO  òeíva  YpaggaTámç  geiuérprigai  ràç  toO
TTupoô  ápTÚpaç  oder  einfacher:  bid  toO  beîva  TpagpaTéuuç^.  In  P.
Oxj.  Ill  614  (um  180  n.  Chr.)  wird  der  ctitoXótoç  durch  einen  ßo^Oog
vertreten;  hier  fehlt  das  bid:  ’ETTÍpaxoç  poii(6òç)  creari(fie{uj)Liai)3.
Viele  Speicherbescheinigungen  entbehren  des  Sichtvermerkes  A
Es  ist  nicht  anzunehmen,  daß  diese  Urkunden  bloße  Entwürfe  darstellen, ­
  die  wegen  mangelnder  Vollziehung  noch  keine  Gültigkeit
besitzen;  da  die  Sitologenfirma  stets  im  Körper  der  Bescheinigung
namhaft  gemacht  ist,  wird  man  gelegentlich  auch  unvollzogene  Bescheinigungen ­
  als  gültig  angesehen  haben.
Eine  besondere  Eigenart  bietet  die  Speicherbescheinigung
BGU.  67  (199  n.  Chr.)  aus  dem  Dorfe  Neilupolis  (Faijum).  Während
sonst  im  Körper  der  Bescheinigungen  stets  die  Sitologenfirma  namhaft ­
  gemacht  wird,  erscheinen  hier  im  Körper  die  Kamen  von  drei
TpappaTEig  ohne  Erwähnung  einer  Vertretung:  Aihfiuiv  xai  TTroXegaîoç
  Kai  IlaTTeípioç  Yp(aMPCtTeîç)  (TitoXíótuuv)  Kiú(pr|ç)  NeiXouTTÓX(€U)ç).
MegeiprípeOa  ktX.  Wie  ich  im  Abschn.  23  noch  näher  ausführen
werde,  ist  diese  Bescheinigung  (eine  Girobescheinigung)  nur  für
den  inneren  Dienst  bestimmt,  und  damit  mag  es  Zusammenhängen, ­
  daß  die  Bürosekretäre  hier  selbständig  verfahren.
Wiederholt  wird  in  den  Urkunden  ptolemäischer  ®  und  römischer® ­
  Zeit  der  aiTopérpriÇ  genannt,  der  wahrscheinlich  ein  Beamter ­
  des  Staatsspeichers  ist;  doch  läßt  sich  näheres  über  seine
Tätigkeit  nicht  ermitteln.  Die  in  den  Ostraka  aus  Theben  vorkommenden ­
  èiriTTipriTaiGTitTaupoO'^  sind  nicht  Beamte  des  Staatsspeichers, ­
  sondern  des  Tempelspeichers®.
Die  Steuererheber  (upaKiopeç  (Titikújv  und  bexaupcuToi)®
»  P.  Flor.  I  35  (167  n.  Chr.).
*  P.  Lond.  II  S.  90  Nr.  315  (150  n.  Chr.).
3  Die  (ppovTiôTai  mToX(ÔTU)v)  in  P.  Grenf.  II  44  (101  n.  Chr.)  sind  nicht
zu  erklären.  Vgl.  Wilcken,  Ostraka  I  S.  661.
<  z.B.  BGU.  716;  755  usw.
^  P.  Hib.  1  100  (267  v.  Chr.)  ;  Wilcken,  Ostraka  I  S.  660.
e  P.  Teh.  n  520  (15  n.  Chr.)  ;  BGU.  509,11  (2.  Jahrh.  n.  Chr.)  ;  399  (599
n.  Chr.)  usw.
’  Ostr.  II  780;  781.
®  Ostr.  II  784  ;  Ostraka  II,  Index  S.  457.
®  Wilcken,  Ostraka  I  S.  627  f.  ;  Preisigke,  Stadt.  Beamtenwesen  S.  23,
            
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