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Abschn. 12. Gemeinsame Oberleitung der Staatskassen u. Staatsspeicher. 61
Die Landes-Rechenkammer in Alexandreia steht unter
der Oberleitung des Finanzniinisters (òioiktitiíç). Dort werden in
ptolemäischer Zeit (P. Teb. I 61 b, 4) und in römischer Zeit (P. Amh.
II 69) für die Staatsabrechnung und für die Hausgutabrechnung
die Rechnungsbelege jedes einzelnen Dorfes des ganzen Landes
nachgeprüft, genau so, wie der Rechnungshof des deutschen Reiches
in Berlin die Abrechnung der Reichsbehörden jeder Stadt und
jedes Dorfes im ganzen Reiche nachprüft. Wie wir heute die Drei
teilung der neuzeitlichen Behörden — Ortsbehörden, Pro
vinzialbehörden, Zentralbehörden — als die allein richtige
Maßnahme anerkennen, so hatte man auch in Ägypten die Drei
teilung in Anwendung gebracht: die Ortsbehörden sind die Dorf
behörden in den xmpai und die städtischen Behörden in den pprpo-
TTÓXeiç, den Provinzialbehörden entsprechen die (Baubehörden
(ffTpairiYÓç und ßauiXiKÖ? Tpappareóg), die Zentralbehörde ist der
Vizekönig mit seinem Ministerium. Und wie der Rechnungshof
des deutschen Reiches über die Provinzialbehörden hinweg in die
Ortsbehörden unmittelbar hineinblickt, indem er nicht nur rech
nerisch, sondern auch sachlich die Rechnungen prüft, so hat
auch die Landes-Rechenkammer in Alexandreia in ptolemäischer
und römischer Zeit (siehe die obigen Belegstellen) eine rechne
rische und sachliche Prüfung der Rechnungen der Orts
behörden vorgenommen.