Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn. 12. Gemeinsame Oberleitung der Staatskassen u. Staatsspeicher. 61 
Die Landes-Rechenkammer in Alexandreia steht unter 
der Oberleitung des Finanzniinisters (òioiktitiíç). Dort werden in 
ptolemäischer Zeit (P. Teb. I 61 b, 4) und in römischer Zeit (P. Amh. 
II 69) für die Staatsabrechnung und für die Hausgutabrechnung 
die Rechnungsbelege jedes einzelnen Dorfes des ganzen Landes 
nachgeprüft, genau so, wie der Rechnungshof des deutschen Reiches 
in Berlin die Abrechnung der Reichsbehörden jeder Stadt und 
jedes Dorfes im ganzen Reiche nachprüft. Wie wir heute die Drei 
teilung der neuzeitlichen Behörden — Ortsbehörden, Pro 
vinzialbehörden, Zentralbehörden — als die allein richtige 
Maßnahme anerkennen, so hatte man auch in Ägypten die Drei 
teilung in Anwendung gebracht: die Ortsbehörden sind die Dorf 
behörden in den xmpai und die städtischen Behörden in den pprpo- 
TTÓXeiç, den Provinzialbehörden entsprechen die (Baubehörden 
(ffTpairiYÓç und ßauiXiKÖ? Tpappareóg), die Zentralbehörde ist der 
Vizekönig mit seinem Ministerium. Und wie der Rechnungshof 
des deutschen Reiches über die Provinzialbehörden hinweg in die 
Ortsbehörden unmittelbar hineinblickt, indem er nicht nur rech 
nerisch, sondern auch sachlich die Rechnungen prüft, so hat 
auch die Landes-Rechenkammer in Alexandreia in ptolemäischer 
und römischer Zeit (siehe die obigen Belegstellen) eine rechne 
rische und sachliche Prüfung der Rechnungen der Orts 
behörden vorgenommen.
	        
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